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BGH verwirft Revision: "Kino.to"-Bet­reiber rechts­kräftig ver­­ur­­teilt

19.01.2017

Startseite "kinox.to"

Screenshot: kinox.to

Die Haftstrafe des kinox.to-Betreibers ist nun rechtskräftig. Das LG Leipzig hat den Mann unter anderem wegen tausendfacher Urheberrechtsverletzung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.

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Das Landgericht (LG) Leipzig hat den Betreiber unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Eine hiergegen gerichtete Revision des Mannes hat der Bundesgerichtshof (BGH), wie am Donnerstag bekannt wurde, als unbegründet verworfen (Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. 5 StR 164/16), das Urteil ist damit rechtskräftig. 

Der Mann unterstützte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to". Die Internetseite bot kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) an.

Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.

Coumputersabotage auch bei rechtswidriger Datenverarbeitung

Nach dem BGH ist es für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 303b Strafgesetzbuch (StGB) unerheblich, ob sich die Sabotagehandlungen auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken beziehen.

 

Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht ersichtlich, dass § 303b StGB nur auf Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit rechtstreuem Verhalten Anwendung finden soll. Auch die Begründung für die Neufassung des § 303b StGB lasse nicht die Zielsetzung erkennen, Datenverarbeitung nur im legalen Kontext gegen kriminellen Zugriff schützen zu wollen.

mgö/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH verwirft Revision: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21836 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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