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BSG zu Kindererziehungszeiten: Im Zweifel bekommt Mama das Geld

19.04.2024

Mutter mit ihrem Kind

Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Foto: stock.adobe/Prostock-studio

Männer werden bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente nicht aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert. In einem Fall aus Hessen wies das BSG verfassungsrechtliche Einwände nun zurück.

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Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel zugunsten der Mutter anerkannt werden. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 18.04.2024, Az. B 5 R 10/23 R).

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Klage eines Vaters gegen seine Rentenversicherung – sein Vorwurf: Er würde aufgrund seines Geschlechts bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten diskriminiert werden.

Kindererziehungszeiten sind Zeiten, die für die Rentenberechnung von Eltern berücksichtigt werden, die ihre Kinder selbst erziehen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Diese Zeiten werden als Beitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet, um Eltern einen Rentenanspruch zu sichern, auch wenn sie während der Erziehungszeit nicht oder nur teilweise in die Rentenversicherung eingezahlt haben. In der Regel werden pro Kind bis zu drei Jahre als Kindererziehungszeit angerechnet.

Zeit wird im Zweifel der Mutter angerechnet

Bislang haben Eltern die gemeinsame Entscheidungsgewalt darüber, wem die Rentenversicherung die Zeiten der Kindererziehung anrechnen soll. Wenn keine Einigung erzielt wird, werden diese Zeiten dem Elternteil zugeschrieben, der hauptsächlich für die Erziehung verantwortlich war. Sollte dies nicht eindeutig feststellbar sein, werden die Zeiten nach § 56 Abs. 2 S. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) automatisch der Mutter angerechnet.

Die Eltern lebten im konkreten Fall zunächst gemeinsam mit ihrer im Jahr 2001 geborenen Tochter, jedoch gaben sie keine einheitliche Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit ab. Während der Vater weiterhin in Vollzeit arbeitete, nahm die Mutter erst kurz vor dem sechsten Geburtstag der Tochter eine geringfügige Beschäftigung auf. Im Jahr 2008 zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus und kehrte in ihr Heimatland Georgien zurück.

Die Kindererziehungszeit wurde ihr nach der Vermutungsregel zugesprochen, und genau darin sah der Vater eine Verletzung der gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG). Er werde dadurch nicht nur aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Darüber hinaus entspreche das hinter der Auffangregelung stehende Rollen- und Familienbild seiner Ansicht nach nicht mehr der gesellschaftlichen Realität.

Das BSG wies die Klage jedoch ebenso wie die Vorinstanzen zurück.

Überwiegende Betreuung muss nachgewiesen werden

Der Senat erkannte an, dass die Auffangregelung, wonach im Zweifelsfall die Erziehungszeit der Mutter zugeschrieben wird, den Kindsvater benachteiligt. Die Richterinnen und Richter begründeten jedoch, dass diese Ungleichbehandlung zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Damit bestätigte das Gericht die geltende Auffassung, wonach Väter darlegen müssen, dass sie an der Erziehungsarbeit beteiligt waren.

Warum aber gilt die Vermutung zugunsten der Mutter? Weil Frauen seither häufiger als Männer die Hauptverantwortung für die Erziehung von Kindern getragen haben, begründet das BSG. Das Gericht führte weiter aus, dass ihnen dadurch Nachteile beim Aufbau ihrer Altersvorsorge entstünden, da sie oft weniger Zeit für bezahlte Arbeit hatten. Obwohl sich die Situation langsam ändert und mehr Mütter wieder arbeiten gehen, seien Mütter laut dem Senat immer noch nicht so stark vertreten wie Väter am Arbeitsmarkt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Väter keine Erziehungszeit beanspruchen können. Die übrigen Zuordnungsregelungen in § 56 Abs. 2 SGB VI lassen laut dem Gericht genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.

xp/LTO-Redaktion

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BSG zu Kindererziehungszeiten: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54365 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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