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AG Frankfurt/M. ahndet Verkehrsverstoß: Zweites Fahr­verbot als Denk­zettel

02.02.2024

Rückspiegel

Anstatt der erforderlichen 53,7 Metern hielt der Fahrer nur 18,5 Meter Abstand. Foto: picture-alliance/ dpa | Marcus Führer

Wer zweimal hintereinander zu dicht auffährt, muss mit zwei Fahrverboten rechnen, wenn die Vergehen getrennt verhandelt werden. Für einen Härteausgleich sah das AG Frankfurt keinen Raum. Zu oft hatte der Fahrer gesündigt.

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18,5 Meter Abstand zum Vorausfahrenden bei einer Geschwindigkeit von knapp 130 Stundenkilometern. Das ist hochgefährlich, denn erforderlich wären laut Gericht 54 Meter gewesen, also fast dreimal so viel. Der Mann ist Wiederholungssünder, das wurde ihm nun vor Gericht zum Verhängnis.

Bereits sechs Wochen vor dem Vergehen hatte sich der Fahrer einen vergleichbaren Verkehrsverstoß zu Schulden kommen lassen. Dafür verhängte das zuständige Amtsgericht (AG) ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot. Auch im bereits im Jahr 2021 musste er zwei Mal wegen fehlender Einhaltung des Mindestabstandes ein Bußgeld bezahlen. Nachdem das Verbot vollständig verbüßt war und er wieder fahren durfte, verhandelte das Gericht nun den oben geschilderten Fall, in dem der Mann den Mindestabstand weit unterschritten hatte.

Das Verkehrsvergehen im März 2023 beging also sechs Wochen nach dem ersten verstoß, aber noch vor dem ersten Urteil. In diesem ersten Verfahren hätten daher theoretisch beide Vergehen zusammen verhandelt werden können. Dann hätte das Gericht nur ein Fahrverbot verhängen können, das hatte der BGH bereits 2015 entschieden. Aber wie sieht es aus, wenn beide Vergehen getrennt abgeurteilt werden und die erste Sanktion bereits verbüßt ist?

Fahrverbot als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme"

Das AG Frankfurt am Main sah in seinem Urteil (v. 17.11.2023, Az. 971 OWi 916 Js 59363/23) die Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen – ähnlich dem Härteausgleich im Strafverfahren.

Härteausgleich im Strafverfahren

Begeht jemand nacheinander zwei Straftaten und werden diese zusammen verhandelt, wird eine Gesamtstrafe gebildet (§ 53 StGB). Diese muss dann geringer ausfallen, als beide für die einzelnen Taten verhängten Strafen zusammengerechnet. Werden die Taten nicht zusammen verhandelt, haben beide aber vor dem ersten Urteil stattgefunden, wird im zweiten Verfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet (§ 55 StGB). Ist dies nicht mehr möglich, weil die erste Strafe schon vollständig vollstreckt wurde, findet ein sog. Härteausgleich statt. Das bedeutet, dass die erste Strafe auf die zweite angerechnet wird. Das führt dazu, dass die zweite Strafe geringer ausfällt. 

Davon machte es allerdings bewusst keinen Gebrauch. "Das Fahrverbot soll hinsichtlich der zu beurteilenden Verkehrsverstöße seiner Funktion nach als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme individuell spezialpräventiv wirken", argumentierte das Gericht. Hätte das Gericht von der Verhängung des Verbotes abgesehen, würde diese Funktion hier nicht erfüllt.

Außerdem hielt das AG für beide Taten zusammen ein Fahrverbot von zwei Monaten für angemessen.  Der Jurist sei nun bereits viermal zu dicht aufgefahren, habe also besonders beharrlich gegen die Verkehrsregeln verstoßen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

hes/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt/M. ahndet Verkehrsverstoß: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53776 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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