Der Rechtsbindungswille begleitet Juristen vom 1. Semester bis ins Berufsleben. Wann dieser bei Hotelbuchungen (nicht) vorliegt, entschied nun das Frankfurter OLG.
In der Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise liegt mangels Rechtsbindungswillens noch kein Angebot im Sinne von §§ 145ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 11.02.2026, Az. 9 U 107/24).
Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl.
Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung.
Über diese Kosten in Höhe von gut 10.000 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg.
Anspruch besteht weder aus Vertrag noch aus Vertrauen
Es sei kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen, stellt der 9. Zivilsenat fest. Bei der mit "Zimmeranfrage" überschriebenen Mail fehle der nötige Rechtsbindungswille auf Seiten der Beklagten. In einer Gesamtschau, so das OLG, lasse sich die Mail nur so interpretieren, dass lediglich freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Da zudem insbesondere Angaben zum Zimmerpreis fehlten, enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente (sog. essentialia negotii) eines Beherbergungsvertrages.
Der Senat zu diesem Punkt: "Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen." Beim Fehlen einer dieser Aspekte könne eine entsprechende Erklärung nur als Aufforderung (sog. invitatio ad offerendum) gedeutet werden – etwa dahingehend, dass die Gegenseite die Verfügbarkeit der Zimmer sowie den Gesamtpreis mitteilen solle. Erst in dieser Mitteilung des Hotels liege dann das rechtsverbindliche Angebot, welches mit einem schlichten "Ja" durch den Interessenten angenommen werden könne.
Mangels einer vorvertraglichen Pflichtverletzung schulde die Beklagte auch keinen Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.). In den Vertragsverhandlungen (vgl. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) habe sie insbesondere auf Seiten des Hotels nicht das berechtigte Vertrauen erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde, so das OLG abschließend.
jb/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt verneint Beherbergungsvertrag: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59435 (abgerufen am: 07.03.2026 )
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