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OLG Koblenz entscheidet als erstes Obergericht: Nur ein­ge­tra­gene Hand­werker dürfen Solar­an­lagen instal­lieren

16.06.2026

Ein Arbeiter installiert eine Anlage auf einem Dach

In Deutschland gibt es bereits mehrere Millionen Photovoltaikanlagen – Tendenz steigend. Foto: anatoliy_gleb – stock.adobe.com

Der Photovoltaikmarkt ist lukrativ. Aber nicht jeder darf solche Anlagen installieren und warten, hat das OLG Koblenz nun als erstes Obergericht entschieden. Nur Profis, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen diese Arbeit leisten.

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Um Photovoltaikanlagen dürfen sich grundsätzlich nur Profis kümmern, also nur solche Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (Urt. v. 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25).

Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband gegen ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen zu installieren. Es bot das volle Programm: eigenes Team, Planung von der Installation und Inbetriebnahme der Geräte bis hin zur Wartung.

Das Unternehmen war aber weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Daran störte sich der klagende Wirtschaftsverband und sah einen Wettbewerbsverstoß (§ 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) sowie zugleich einen Verstoß gegen die Handwerksordnung (§ 1 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO)).

OLG sieht auch Irreführung von Marktteilnehmern

Schon das Landgericht (LG) Mainz hatte der Klage stattgegeben. Die vom Photovoltaikanbieter eingelegte Berufung brachte beim OLG Koblenz nun kein anderes Ergebnis. 

Zur Überzeugung des 9. Zivilsenats gehören die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen insbesondere auf Dächern zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Denn diese Tätigkeiten zählten "nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten". 

Damit handelt es sich laut beiden Gerichten um "wesentliche Tätigkeiten" zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbstständig anbietet und ausführt, muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Diese ist ein amtliches Verzeichnis der Handwerkskammern, in dem alle Handwerksbetriebe notiert sind. 

Das beklagte Unternehmen ist nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Der Senat stellte insoweit fest: "Die Werbung der Beklagten stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar." Ferner hatte das Unternehmen aus Sicht des Senats Marktteilnehmer in die Irre geführt (§ 5a UWG), indem auf der Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht worden waren, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von echten Kunden stammen.

Laut Mitteilung des OLG handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

jb/LTO-Redaktion

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OLG Koblenz entscheidet als erstes Obergericht: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60215 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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