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LG Köln zu dubioser Entwendung: Reit­stall­be­sitzer hat kein Pfand­recht am Dres­s­ur­sattel

30.12.2025

Reiterin mit Dressursattel

Die Reiterin musste sich nach dem Vorfall einen neuen Stall für ihr Pferd suchen (Symbolbild). Foto: picture alliance/dpa | Christian Lademann

Zwischen Pferdeeigentümern und Reitbetrieben besteht ein Vertrauensverhältnis. Durch das Entwenden eines Sattels wird dieses erschüttert, stellt das LG Köln klar. Reitstallbetreiber könnten dem auch kein Vermieterpfandrecht entgegenhalten.

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Einem Reitstallbesitzer steht kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zu. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Hinweisbeschl. v. 07.11.2025 und Beschl. v. 08.12.2025, Az. 9 S 75/25).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Pferdes, welches im Reitbetrieb des Beklagten in Wermelskirchen eingestallt war. Der dafür geschlossene Pferdeeinstellungsvertrag sah die Zahlung des monatlichen Pensionspreises im Voraus bis zum dritten Tag des laufenden Monats vor. Außerdem enthielt der Vertrag folgende Regelung: "§ 4 Der Betrieb hat wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht [an dem Pferd / den Pferden] und an dem eingebrachten Zubehör des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich daraus zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB […]".

Mit dem Pferd hatte die Eigentümerin des Pferdes in einem ihr zugewiesenen Schrank auch einen Dressursattel und weiteres Sattelzeug wie Trense und Zubehör beim beklagten Reitstallbetreiber gelagert. Den Sattel nahm dieser eines Tages an sich – unklar blieb, ob er dies mittels eines Zweitschlüssels tat oder ob der Schrank ohnehin offen stand.

Die Eigentümerin des Pferdes bemerkte dies am Folgetag und ging zur Polizei. Anschließend verließ sie mit ihrem Pferd und dem verbliebenen Zubehör die Reitanlage. Den Pferdeeinstellungsvertrag kündigte sie fristlos und verlangte die Herausgabe des Dressursattels binnen zwei Wochen. Das entsprechende Schreiben ist datiert auf den 22.04.2024, die Miete für den Monat Mai zahlte die Klägerin nicht.

Der Reitstallbetreiber kam dem Herausgabeverlangen nicht nach, weshalb die Frau nunmehr vor Gericht zog. Die Klausel gemäß § 4 sei unwirksam und sie sei aufgrund der Entwendung des Sattels zur fristlosen Kündigung berechtigt, argumentierte sie vor dem Amtsgericht (AG) Wermelskirchen.

Dem folgte das Amtsgericht und sprach die Klage vollumfänglich zu. Erfolglos blieb dabei die Widerklage des Mannes auf Zahlung der Miete für den Monat Mai sowie weitere Anträge auf Unterlassung und Widerruf behaupteter Äußerungen seitens der klagenden Frau.

Verwertung von Tieren durch Vermieterpfandrecht regelmäßig systemwidrig

Kein anderes Ergebnis brachte nun die Berufung des Reitstallbetreibers beim LG Köln. Zu Recht habe das Amtsgericht den Herausgabeanspruch gemäß § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bejaht – die Klägerin sei Eigentümerin und dem Beklagten fehle es an einem Recht zum Besitz (§ 986 BGB). Insbesondere bestehe weder ein gesetzliches Pfandrecht (§§ 1204ff. BGB) noch ein Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB). Letzteres schon deshalb, weil es sich in der Sache nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen typengemischten Vertrag handele, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber dem Pferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liege.

Doch auch unabhängig vom Schwerpunkt des Vertrags würde die Annahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers auch der Eigenart eines Pferdepensionsvertrages entgegenlaufen, so das LG Köln. Beim Mietvertrag gehe es klassischerweise um die Gebrauchsüberlassung von Wohnräumen und der Vermieter übernehme insoweit grundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände. Demgegenüber gehe es beim Pferdepensionsvertrag nicht um die Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern um die laufende Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes. Der Stallbetreiber trage die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit, Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greife dabei regelmäßig auf die Mietsache (Box) zu. Dies sei für ein Mietverhältnis untypisch, in dem der Mieter die alleinige Herrschaft über die Sache ausübe, so das LG.

Auch aufgrund der Systematik im BGB – insbesondere § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen und besonders schutzwürdig sind – sei eine Verwertung von Tieren im Wege eines Vermieterpfandrechts regelmäßig systemwidrig, meint das Landgericht. Vertragspartner könnten sich durch anderweitige vertragliche Sicherheiten (etwa einer Kaution) behelfen und seien daher nicht schutzlos gestellt.

Egal, ob Schrank offen oder verschlossen war

In dem § 4 des Vertrages sah das Landgericht schließlich eine unangemessene Benachteiligung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts eines Vermieters. Hinzu komme, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik des Pferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres nicht berücksichtigen würde. Daher sei die Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam.

Da die fristlose Kündigung aus Sicht des Landgerichts insgesamt wirksam war, hat der Reitstallbetreiber auch keinen Anspruch auf die begehrte weitere Monatsmiete. Unabhängig davon, ob der Schrank offen oder verschlossen war, stelle sein Verhalten verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB dar. Hierdurch werde das bei einem Pferdepensionsvertrag erforderliche Vertrauen derart verletzt, dass es für die Frau unzumutbar sei, ihr Pferd weiter bei dem Mann unterzustellen, so das LG Köln abschließend.

jb/LTO-Redaktion

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LG Köln zu dubioser Entwendung: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58954 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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