Können einzelne Nachbarn ein Weinfest wegen angeblicher Lärmbelästigungen einschränken? Damit hatte sich das VG Trier zu befassen und betont die kulturelle Bedeutung solcher Feste.
Wein- und Hoffeste gehören vielerorts zu den Höhepunkten eines jeden Sommers. Doch nicht jeder scheint sich daran erfreuen zu können und mancher Nachbar wählt daher gar den Gang vor Gericht. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier lehnte nun einen solchen Eilantrag ab und erlaubt die bestehenden Lärmimmissionsgrenzen – auch mit Blick auf die Bedeutung des historischen bzw. kulturellen Brauchtums (Beschl. v. 04.08.2026, Az. 9 L 3354/26.TR).
Konkret geht es um ein Weingut in Konz-Oberemmel im rheinland-pfälzischen Landkreis Trier-Saarburg. Jedes Jahr findet dort ein Hoffest statt, auf dem verschiedene Riesling-Jahrgänge und andere Köstlichkeiten geboten werden.
Hierfür erhält das Weingut durch die Verbandsgemeinde Konz eine gaststättenrechtliche Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG). Enthalten sind dabei unter anderem Vorgaben zum Lärmschutz, konkret eine Auflage zur Einhaltung von Lärmimmissionsgrenzwerten in Höhe von tagsüber 70 db(A) und nachts 55 dB(A). Musikdarbietungen dürfen bis maximal 24:00 Uhr stattfinden.
Ein Nachbar scheiterte nun mit dem Versuch, noch strengere Lärmschutzregeln zu erwirken. Er machte insbesondere geltend, bei dem betroffenen Bereich handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Verbandsgemeinde gehe dagegen fehlerhaft von einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) aus und lege deshalb unzutreffend hohe Lärmgrenzwerte zugrunde. Außerdem sei es bei vergangenen Hoffesten zu Lärmbelästigungen gekommen. Deshalb beantragte er hilfsweise eine Vor-Ort-Kontrolle während des Hoffestes, um zu überprüfen, ob die Grenzwerte eingehalten werden.
VG sieht hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz
Aus Sicht der 9. Kammer des VG Trier ist der zu erwartende Lärm zumutbar. Hierfür relevant seien einerseits die bebauungsrechtliche Situation und andererseits physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz. Jedoch fließen auch wertende Elemente ein: Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung sind insoweit zu berücksichtigen. Privilegiert werden demnach Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienen oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung sind.
Die durch die Verbandsgemeinde für das Jahr 2025 erteilten Lärmschutzauflagen, die auch für das Jahr 2026 zu erwarten seien, seien ausreichend. Diese orientierten sich richtigerweise an der Freizeitlärmrichtlinie, so die Kammer weiter. Maßgeblich seien dabei aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan für den betreffenden Bereich die für Dorfgebiete geltenden Grenzwerte. Auch berücksichtigte die Kammer, dass das Hoffest nur einmal jährlich stattfinde, sodass sich die Auswirkungen auf einen eng umgrenzten Zeitraum beschränkten. Ein Ausweichstandort sei weder verfügbar noch zweckmäßig. Das Hoffest stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb des Veranstalters und füge sich in den Charakter der durch den Weinbau geprägten Region ein.
Die Kammer betont, in Weinbaugebieten besäßen derartige Hoffeste einen besonderen örtlichen Bezug, der mit der kommunalen Bedeutung traditioneller Feste (beispielsweise einer örtlichen Kirmes) vergleichbar sei. Das Hoffest habe eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz – mit anderen Worten: In dieser Hinsicht darf kein einzelner Nachbar der breiten Mehrheit den Spaß verderben.
Dem Nachbarn gelang es auch nicht, Lärmbelästigungen in der Vergangenheit glaubhaft zu machen. Vielmehr hatte die zuständige Polizeiinspektion in den Jahren 2024 und 2025 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und keinen unzumutbaren Lärm wahrnehmen können. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verbandsgemeinde Konz im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Überschreitung der Lärmschutzauflagen untätig bleiben werde.
jb/LTO-Redaktion
VG Trier lehnt Eilantrag wegen Lärmimmissionen ab: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60629 (abgerufen am: 05.09.2026 )
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