Jurastudent verklagt sein Prüfungsamt: Neun Punkte in einer Exa­mens­klausur waren ihm zu wenig

von Xenia Piperidou

20.04.2026

Unglaubliche 15 Punkte als Gesamtergebnis im Staatsexamen erreichte ein Jurastudent aus NRW. Nur eine seiner Klausuren wurde einstellig bewertet, der Rest deutlich zweistellig. Das wollte er nicht hinnehmen – und gewann jetzt vor dem VG.

Ein Jurastudent hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg erfolgreich eine Neubewertung seiner ersten Zivilrechtsklausur im Ersten Staatsexamen erstritten. Obwohl er das Examen insgesamt mit der seltenen Traumnote "sehr gut" (15 Punkte) im Gesamtergebnis abschloss, wollte er die einzige einstellige Bewertung seiner Klausurenreihe nicht auf sich sitzen lassen. Das Gericht gab ihm nun teilweise recht, weil die Prüfer die Grenzen ihres Bewertungsspielraums nicht ganz sauber eingehalten hätten (Urt. v. 25.02.2026, Az. 9 K 1167/24).

Der Mann hatte im April 2023 am Freiversuch im Ersten Examen teilgenommen. Seine Ergebnisse waren durchweg stark: Fünf der sechs Klausuren wurden mit je 15 bzw. 16 Punkten bewertet. Lediglich in der ersten Zivilrechtsklausur (Z1) erhielt er "nur" neun Punkte. Das wollte er nicht auf sich sitzen lassen, nach erfolglosem Widerspruch klagte er.

Ein Überflieger gegen das Prüfungsamt

Zur Einordnung: Juristische Prüfungen werden nach einem Punktesystem von null bis 18 bewertet. Ab neun Punkten spricht man bereits von einer Prädikatsnote ("vollbefriedigend"), mit der man jedenfalls nach Punkten zu den besten Juristen in Deutschland gehört. 15 Punkte – und dann auch noch als Gesamtergebnis im Examen – sind eine unglaubliche Leistung, die der Spitzennote "sehr gut" entspricht und die nur ganz wenige Kandidaten jemals erreichen (und erreichen werden, weil sich das Jurastudium seit Jahrzehnten beharrlich grundlegenden Reformen verweigert).

In der anschließenden mündlichen Prüfung setzte der Kandidat noch einen drauf und holte sowohl im Vortrag als auch im Prüfungsgespräch jeweils glatte 16 Punkte, sodass er mit dem "Ausrutscher" von neun Punkten in der Z1-Klausur auf 15 Punkte Gesamtergebnis kam.

Genau diese neun Punkte aus der Z1-Klausur ließen den Mann stutzen. Er war überzeugt, dass seine Klausur deutlich besser gewesen sein musste. Die Bewertung wollte er deswegen nicht einfach hinnehmen und legte Widerspruch ein. Das Prüfungsamt wies diesen jedoch zurück und begründete das mit dem weiten Bewertungsspielraum, den die Prüfer hätten. Daraufhin erhob der Jurastudent Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Dabei ging er nicht gerade halbherzig vor: Insgesamt brachte er 14 konkrete Bewertungsrügen gegen die Korrektur seiner Klausur vor. Von einzelnen Randbemerkungen bis hin zu grundlegenden methodischen Fragen hatte er jede Menge an der Korrektur der Z1-Klausur zu kritisieren.

Prüfer auf dem Prüfstand

Rechtlich geht es in dem Fall um die Frage, wie weit Prüfer bei der Bewertung einer Examensklausur gehen dürfen. Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) legt in § 18 Abs. 1 und 3 fest: Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen den Anforderungen entsprechen, die Gesamtnote ergibt sich dabei rechnerisch aus allen Einzelleistungen.

Bei der Bewertung der einzelnen Klausuren steht den Prüfern ein weiter Bewertungsspielraum zu. Das liegt daran, dass viele Entscheidungen – etwa zu Aufbau, Schwerpunkt oder Darstellung – nicht eindeutig vorgegeben sind. Deshalb dürfen die Gerichte die Bewertung eines Examensprüfers nicht einfach durch eine eigene ersetzen, sondern diese nur eingeschränkt überprüfen. Verfassungsrechtlich wird dieser Rahmen durch die Berufsfreiheit des Prüflings (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG) und seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geprägt.

Ganz frei sind die Prüfer in ihrer Bewertung aber nicht. Der Spielraum endet dort, wo fachliche Bewertungen beginnen. Vor allem gilt: Eine Lösung, die gut begründet und zumindest vertretbar ist, darf nicht als falsch bewertet werden. Genau hier setzte der Jurastudent mit seiner Klage an.

Kampf um penible Paragrafennennung

Einer dieser Angriffspunkte – zur Erinnerung: einer von insgesamt 14 – betraf keinen exotischen Spezialfall, sondern einen Klassiker des Zivilrechts: den richtigen Umgang mit Anspruchsgrundlagen. Sie sind das Fundament jeder juristischen Prüfung und beantworten die zentrale Frage: "Wer will was von wem woraus?" Wer hier die "falschen" Normen nennt oder nicht alle, riskiert schnell Punktabzug.

Konkret ging es in der Bearbeitung der Z1-Klausur des Mannes um die Zitierung des Nacherfüllungsanspruchs im Kaufrecht (§§ 437 Nr. 1, 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Der Jurastudent hatte auf eine zusätzliche Nennung der §§ 433, 434 BGB verzichtet. Die Prüfer werteten das als Fehler. Bemerkenswert dabei: Sie bezeichneten ihre eigene Zitierweise zwar als "wünschenswert", stuften die Variante des Mannes aber zugleich als fachlich falsch ein.

Hier gab das VG Arnsberg dem klagenden Studenten recht. Die von ihm gewählte Zitierweise finde sich sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur. Sie sei damit jedenfalls vertretbar und dürfe deshalb nicht als sachlich falsch bewertet werden. 

Ähnlich verhielt es sich bei der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), die aus Sicht der Prüfer falsch gewesen sein soll. Der klagende Jurastudent hatte in seiner Bearbeitung der Z1-Klausur zunächst den Anwendungsbereich der Vorschriften bejaht und anschließend festgestellt, dass die konkrete Klausel nicht von einer Vertragspartei gestellt worden. Die Prüfer sahen darin einen Widerspruch, doch das Gericht sah darin schlicht einen sauberen, juristischen Klausuraufbau, an dem es nichts auszusetzen gebe.

Weitere Kritikpunkte der Prüfer betrafen die Auswahl und Reihenfolge von Anspruchsgrundlagen. So warfen sie dem Studenten in ihrer Bewertung vor, eine "fernliegende" Anspruchsgrundlage geprüft zu haben. Das Gericht stellte auch hier klar: "Fernliegend" ist nicht, was vom Erwartungshorizont abweicht, sondern nur, was fachlich nicht mehr vertretbar ist. Der vom klagenden Mann gewählte Vorgehensweise in der Klausur war nach Auffassung der Richter jedenfalls nachvollziehbar.

Anspruch auf neue Korrektur, nicht aber auf bestimmte Note

Das VG Arnsberg entschied, dass das Prüfungsamt den Widerspruch des Mannes damit zu Unrecht abgelehnt habe. Die Note selbst durfte es jedoch nicht einfach anpassen: Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist Sache der Prüfer, nicht der Gerichte. Diese dürfen nur kontrollieren, ob dabei rechtliche Fehler passiert sind.

Stellen sie solche Fehler fest, geht die beanstandete Klausur noch einmal an den Prüfer zur Neubewertung zurück. Genau das ist hier geschehen: Das Gericht verpflichtete das Prüfungsamt nach § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Klausur unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben neu bewerten zu lassen.

Da der Student nicht mit allen 14 Rügen vor dem VG durchgedrungen ist, hat das Gericht die Kosten zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

Zitiervorschlag

Jurastudent verklagt sein Prüfungsamt: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59742 (abgerufen am: 18.05.2026 )

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