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Schleswig-Holsteinisches OLG zu "Google Places"-Bewertung: Auch scharfe Kritik muss man aus­halten

18.02.2022

Negative Bewertung

Negative Rezensionen müssen insbesondere dann hingenommen werden, wenn der Betroffene seinen Auftritt auf der Bewertungsplattform aktiv betreibt. Bild: Shi - stock.adobe.com

Nachdem ein Wohnungskauf nicht zustande kam, machte ein Mann seinem Ärger in Form einer Online-Bewertung auf "Google Places" Luft. Das muss der Makler hinnehmen, meint das OLG Schleswig-Holstein.

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Wer aktiv seinen Auftritt bei einem Bewertungspotal betreibt, muss sich regelmäßig auch scharf formulierte Kritik gefallen lassen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden (Urt. v. 16.02.2022, Az. 9 U 134/21).

Ein Immobilienmakler hatte bei "Google Places" eine Bewertung erhalten, die ihn als "arrogant und nicht hilfsbereit" beschreibt. Der Makler habe gesagt "Kunde ist man, wenn man gekauft hat", so die Bewertung. Damit brachte der Rezensent zum Ausdruck, dass er sich nicht hinreichend wertgeschätzt fühlte.

Der Bewertung vorausgegangen waren zwei Kaufangebote des Rezensenten für eine Wohnung, die der Makler im Internet bewarb. Beide Angebote lagen jedoch unter dem aufgerufenen Kaufpreis, weshalb der Makler eine Weiterleitung an die Verkäufer ablehnte, da er keine "unseriösen" Angebote weitergebe. Zwischenzeitlich wurde die Wohnung dann an eine andere Person verkauft, die offenbar sogar mehr als den aufgerufenen Kaufpreis gezahlt hat.

Makler suchte Auftritt im Portal

Vor dem Landgericht (LG) Flensburg hatte der Makler auf Unterlassung der Bewertung geklagt. Die Klage blieb erfolglos, ebenso jetzt die dagegen gerichtete Berufung vor dem OLG.

Der 9. Zivilsenat des OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Bewertung nicht rechtswidrig sei. Zwar sei sie geeignet, den Makler in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im besonderen zu verletzen. Jedoch trete das Interesse des Maklers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) des Rezensenten zurück. Dem in der Renzension enthaltenen Werturteil liegt nach Auffassung des Senats eine wahre Tatsachenbehauptung zugrunde. Solche müssten regelmäßig auch dann hingenommen werden, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, so der Senat.

Weiter sei bei der Abwägung noch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht habe, um seine Geschäfte zu fördern, meint das OLG.

jb/LTO-Redaktion

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Schleswig-Holsteinisches OLG zu "Google Places"-Bewertung: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47586 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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