AG Frankfurt a.M. ordnet Einziehung von Streaming-Erträgen an: Rap mit AfD-Fahne wird dop­pelt teuer

17.04.2025

Können bei beleidigenden Songs auch Streaming-Erträge eingezogen werden? Diese Frage hatte das AG Frankfurt zu entscheiden – für einen Rapper wurde es deshalb teuer.

Bei Musikclips mit beleidigendem Inhalt können auch Erträge aus Streaming bei Spotify und YouTube eingezogen werden. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 09.08.2024, Az. 916 Ds 6443 Js 211140/23).

Der Angeklagte betätigt sich unter dem Künstlernahmen "SchwrzVyce" als Musiker, seine Liedtexte haben vorwiegend politischen Inhalt. Für eines seiner Musikvideos lief er rappend mit einer AfD-Fahne durch Frankfurt. Dabei beleidigte er zwei Mitglieder der damaligen Bundesregierung als "Stricher" und "Fotze".

Über 500.000 Mal gestreamt

Zwar betonte das AG Frankfurt die besondere Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit im Hinblick auf Machtkritik. Es müsse möglich sein, Amtsträger für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohen, so das Gericht. Im Einzelfall könne gleichwohl das Persönlichkeitsrecht des angegriffenen Politikers überwiegen, etwa wenn die Aussage mehr auf die Herabwürdigung des Politikers und weniger auf den öffentlichen Meinungskampf abziele.

So lag der Fall aus Sicht des Gerichts wegen der Vulgärbeleidigungen auch hier, der Mann wurde daher wegen § 185 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dabei blieb es aber nicht, denn das AG Frankfurt ordnete zudem gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung der Streaming-Erträge in Höhe von etwa 600 Euro an. Der Musikclip war auf mehreren Plattformen über 500.000 mal gestreamt worden. Zudem hatte der Mann in diesem Zusammenhang weitere 700 Euro Spenden erhalten, die ebenfalls eingezogen wurden. Da diese Einnahmen durch eine Straftat erlangt wurden, ordnete das AG Frankfurt die Einziehung an.

Die erst jetzt veröffentlichte Entscheidung erging bereits im August 2024 und ist mittlerweile rechtskräftig.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Frankfurt a.M. ordnet Einziehung von Streaming-Erträgen an: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57033 (abgerufen am: 20.05.2025 )

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