OLG Oldenburg zur Haftung des Vermieters: Unfall beim Fami­li­en­früh­s­tück

02.12.2024

Ein kleines Mädchen erleidet schwere Verbrennungen, weil eine Kaffeekanne zu Bruch geht. Die Eltern sehen den Vermieter ihrer Ferienwohnung in der Pflicht. Doch ganz so eindeutig liegt die Sache nicht, entschied das OLG Oldenburg.

Urlaub soll eine unbeschwerte, sorglose Zeit sein. Für viele gehört Ausschlafen dazu, dann ein schönes Frühstück mit frisch gebrühtem Kaffee. Was herrlich klingt, kann aber auch schnell zur Tragödie werden, wie ein Fall zeigt, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg kürzlich zu entscheiden hatte (Urt. v. 25.11.2024, Az. 9 U 40/23).

Eine Familie wollte gemeinsam eine Woche Urlaub auf Wangerooge machen und mietete sich eine Ferienwohnung. Beim ersten Frühstück setzte die Mutter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie die Kanne zum Frühstückstisch brachte, löste sich plötzlich der Henkel und der heiße Kaffee schwappte über den Oberkörper und die Arme ihrer sechsjährigen Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und musste mit dem Hubschrauber in ein Klinikum gebracht werden. 

Die Familie verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass die Kanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen und nur unzureichend mit Kleber repariert worden sei. Die Vermieterin der Ferienwohnung wies diesen Vorwurf zurück. Bei der Kontrolle der Wohnung seien keine Mängel am Inventar festgestellt worden. Die Kanne sei außerdem erst im Vorjahr gekauft worden. 

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Und auch die Berufung vor dem OLG Oldenburg hatte nun keinen Erfolg.

Keine Pflicht versteckte Schäden zu suchen

Zwar seien die Haftungsausschlüsse, die die Vermieterin in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit aufgenommen hatte, unwirksam, weil die Haftung zum einen auch für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beschränkt und zum anderen der Höhe nach gedeckelt war. Trotzdem müsse die Vermieterin in diesem Fall nicht für die eingetretenen Verletzungen einstehen.

Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Kanne schon von Anfang an, also schon bei Vertragsschluss, beschädigt war. Insbesondere konnte ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger keine Reparaturspuren oder Klebstoffreste an der Kanne entdecken. 

Auch, dass die Vermieterin den Bruch des Henkels verschuldet hat, konnte nicht sicher festgestellt werden. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Jedenfalls sei die Glaskanne zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch könne also erst danach erfolgt sein. 

Und auch wenn die Halterung des Henkels bereits vorher, etwa durch kleinste Risse, instabil war, hätten der Vermieterin etwaige Vorschäden nicht auffallen müssen. "Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Kaffeekanne, in die sich problemlos Wasser einfüllen lässt und die mithin gebrauchstauglich ist, auf etwa vorhandene kleinste Beschädigungen an versteckter Stelle hin zu untersuchen", so das Gericht. In diesem Fall habe der Griff ohnehin weder porös gewirkt, noch seien Risse zu erkennen gewesen. Vielmehr habe die Kanne einen "gut erhaltenen Eindruck" gemacht.

Das Gericht lehnte mithin die in Betracht kommenden Ansprüche aus § 536a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und aus § 823 BGB ab. 

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Oldenburg zur Haftung des Vermieters: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56007 (abgerufen am: 17.01.2025 )

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