Seit 2025 entscheiden in Baden-Württemberg nicht mehr nur die Eltern, sondern auch die (wieder verbindliche) Grundschulempfehlung oder alternative Tests über den Gymnasialzugang. Drei VGH-Entscheidungen zeigen: Gut gemeint, aber wackelig.
Bildung ist Ländersache, dennoch verläuft der Bildungsweg in den meisten Bundesländern ähnlich: Die i-Dötzchen werden eingeschult, verbringen die ersten Jahre in der Grundschule, wo Lesen, Schreiben und analytisches Denken geübt wird. Nach der vierten Klasse trennen sich die Wege: Je nach Leistungsstand kommen die Kinder auf die Hauptschule, die Gesamtschule, die Realschule oder Gymnasium. Wer unter welchen Voraussetzungen auf welche Schule darf, variiert von Bundesland zu Bundesland – und kann sich auch mal ändern. So wie aktuell in Baden-Württemberg, wo § 88 Abs. 3 Schulgesetz (SchG BW) nun wieder die verbindliche Grundschulempfehlung festschreibt.
Dort war es eigentlich seit 2011 üblich, dass die Grundschulen nur eine unverbindliche Empfehlung für die weiterführende Schule aussprachen. Eltern durften zusammen mit ihren Sprösslingen entscheiden, wie es weitergeht. Seit Anfang 2025 ist diese Empfehlung jedoch wieder verbindlich: Der Gymnasialzugang hängt nun nicht mehr allein vom Elternwillen ab, sondern vor allem von der Empfehlung der Grundschule. Spricht diese keine Gymnasialempfehlung aus, gibt es noch eine zweite Chance: Über eine Kompetenzmessung, genannt Kompass4, oder – falls diese negativ ausfällt – über einen Potenzialtest kann das Kind den Weg auf das Gymnasium schaffen.
Die Kompetenzmessung bewertet schulische Leistungen in Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Fähigkeiten wie Konzentration, Ausdauer und Problemlösen. Der Potenzialtest schaut gezielt auf das individuelle Entwicklungspotenzial des Kindes.
Wer bei allen Tests durchfällt, hat es ziemlich schwer, doch noch aufs Gymnasium zu kommen. Das zeigen auch drei aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.
Problem 1: Timing der Tests
Ein Schüler absolvierte im November 2024 den Kompass4-Test und im Februar 2025 den Potenzialtest, um die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium zu erfüllen. Beide Tests reichten jedoch nicht aus, um die Gymnasialaufnahme zum Schuljahr 2025/2026 zu ermöglichen. Auch die Grundschule verweigerte die notwendige Gymnasialempfehlung, sodass der Schüler zunächst außen vor war. Deshalb wollte er die Kompetenzermessung wiederholen.
Auf seinen Eilantrag hin ordnete das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen auch genau das an. Bis Ende Oktober 2025 wollte es das Land Baden-Württemberg verpflichten, den Schüler erneut an der Kompetenzermessung teilnehmen zu lassen. Das Ziel war, ihm eine nachträgliche Chance auf den Zugang zum Gymnasium zu geben.
Der VGH setzte diese Anordnung jedoch vorläufig wieder aus (Beschl. v. 16.10. Az. 9 S 1947/25). Begründung: Kompetenzmessungen wie Kompass4 oder Potenzialtests seien nur innerhalb eines eng begrenzten Zeitrahmens sinnvoll, nämlich bis zum Ende der Grundschulzeit. Alle Tests, die später durchgeführt würden, lieferten kein verwertbares Ergebnis und belasteten die Schüler unnötig. Der VGH betonte: "Der Antragsteller dürfte sowohl bezogen auf sein Lebensalter als auch auf seine schulische Erfahrung über ein deutlich höheres Kompetenzniveau verfügen, als zu dem für die Kompetenzmessung normativ vorgesehenen Zeitpunkt." Mit anderen Worten: Die Tests erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden.
Problem 2: Schüler privater Schulen
Ein Schüler aus dem Rhein-Neckar-Raum besuchte eine private Grundschule, die noch nicht staatlich anerkannt war. Seine Schule stellte ihm zwar eine Empfehlung für das Gymnasium aus – doch diese Empfehlung zählt nach den neuen Regeln nicht, weil nur staatlich anerkannte Schulen verbindliche Empfehlungen abgeben dürfen.
Der Schüler absolvierte daraufhin den Potenzialtest, der ebenfalls nicht ausreichte. Daraufhin kündigte die Schule den bereits geschlossenen Schulvertrag. Ein Eilantrag, um vorläufig am Unterricht der fünften Klasse eines Gymnasiums teilnehmen zu dürfen, wurde vom VG Karlsruhe abgelehnt. Die Beschwerde vor dem VGH war jedoch erfolgreich, weil nach den Regelungen des SchulG für ihn keine Möglichkeit bestand, die Aufnahmevoraussetzungen für ein staatlich anerkanntes Gymnasium nachzuweisen.
Das Problem der neuen Regeln zeigt sich hier deutlich: Sie sind vor allem auf staatliche Schulen zugeschnitten. Private Schulen ohne staatliche Anerkennung können ihre Schüler nicht korrekt durch das System führen. Zudem sind Grundschüler von Privatschulen aktuell von der Kompetenzmessung ausgeschlossen. Ob das verfassungsrechtlich zulässig ist, ließ das Gericht offen.
Der VGH Baden-Württemberg entschied deshalb, dass der Schüler vorläufig am Unterricht der fünften Klasse teilnehmen darf (Beschl. v. 11.09.2025, Az. 9 S 1573/25).
Problem 3: Verfassungsrechtliche Bedenken
Zwei Schüler aus dem Rems-Murr-Kreis hatten weder eine Gymnasialempfehlung der Grundschule erhalten noch die Kompetenzmessung "Kompass4" oder den Potenzialtest bestanden – auf den ersten Blick eine klare Sache. Dennoch machte der VGH in seinem Beschluss vom 15. September 2025 deutlich, dass die rechtliche Grundlage der neuen Regeln verfassungsrechtlich wackelig sein könnte (Az. 9 S 1124/25).
Nachdem die Gymnasien die Aufnahme verweigerten, stellten die Schüler beim VG Stuttgart einen Eilantrag auf vorläufige Aufnahme, der allerdings abgelehnt wurde. Der VGH wies die Beschwerde zurück, betonte jedoch seine Bedenken: Der Potenzialtest ist zwar in der Aufnahmeverordnung vorgesehen, doch es fehlt eine klare Definition, wann er als bestanden gilt. Auch die nun wieder verbindliche Grundschulempfehlung schränkt den Elternwillen stark ein. Ob sie allein den grundrechtlich geschützten Vorstellungen der Eltern über den Bildungsweg ihrer Kinder gerecht wird, bleibt nach Auffassung des Gerichts offen.
Zudem hatten die Schüler bereits im November 2024 an der Kompetenzmessung teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Neuregelungen im Schulgesetz noch nicht in Kraft. Deshalb stellte sich die Frage, ob dies einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot darstellt: Grundsätzlich verbietet Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) eine echte Rückwirkung, also dass eine Rechtsnorm Tatbestände bestrafen oder Regelungen ändern soll, die bereits abgeschlossen sind. Eine unechte Rückwirkung, bei der zukünftige Rechtsfolgen für noch nicht abgeschlossene Tatbestände gelten, ist dagegen grundsätzlich zulässig. Der Senat sah hier keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, gleichzeitig äußerte er jedoch Zweifel, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Tests bestand.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des VGH sind dabei übrigens nichts Neues: Bereits Anfang des Jahres hatte das VG Karlsruhe in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf ähnliche Probleme hingewiesen und damit frühzeitig signalisiert, dass die Neuregelungen in der Praxis alles andere als unproblematisch sind.
Alle Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar.
VGH zur Grundschulempfehlung in Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58423 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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