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Pferdefall vorm OLG Braunschweig: Ver­käu­ferin muss über aggres­sives Pferd auf­klären

20.02.2025

Ein wildes Pferd (Symbolbild)

Die Umschreibung "etwas dominant" wird dem Pferd als Kaufsache in diesem Fall nicht gerecht, hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.. Foto: Olga Itina - stock.adobe.com

Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ein Examensklassiker. Wenn es sich dann noch um einen Pferdefall handelt, reiben sich Prüfungsämter die Hände. Vor dem OLG Braunschweig ging es um einen Musterfall der Anfechtungsproblematik.

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Wenn ein Pferd sich nicht reiten lässt und aggressiv verhält, begründet eine nur ungenaue Aufklärung über diesen Umstand einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden (Urt. v. 30.01.2025, Az. 8 U 215/22).

"Grundsätzlich kann jeder frei entscheiden, ob er Verträge schließt und welchen Inhalt sie haben. Das Gesetz schützt die Vertragsparteien dabei nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts", schickt das OLG einem Fall voran, der sehr examensrelevant werden dürfte. Geklagt hat eine Frau, die eine Stute zu einem Kaufpreis in Höhe von 5.200 Euro erworben hatte. Der Kaufvertrag enthielt dabei die Feststellung, dass das Pferd "etwas dominant" sei.

Schon der Voreigentümer war mit dem Pferd nicht zufrieden

Das erwies sich aber als eher schmeichelhafte Beschreibung für das Tier, wie sich herausstellen sollte: Nach der Eingewöhnung zeigte das Pferd hochaggressive Verhaltensweisen, so die klagende Frau. Es lasse sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf ihre Mitarbeiter zu. Sie hat den Kaufvertrag mit der beklagten Verkäuferin daher wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die beklagte Verkäuferin hatte das Pferd ihrerseits nur einige Wochen zuvor für einen deutlich geringeren Preis erworben. Bereits in diesem Kaufvertrag hatte es geheißen, das Pferd sei "schwierig im Umgang". 

Indem die Verkäuferin das nicht entsprechend deutlich und offen an die Käuferin kommuniziert hat, sei sie ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, hat das OLG Braunschweig jetzt entschieden. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei damit rechtens, denn die Verkäuferin habe Kenntnis von dem sehr aggressiven Verhalten des Pferdes gehabt. So habe der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung als Zeuge angegeben, die beklagte Verkäuferin darüber informiert zu haben, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewege und immer wieder nach hinten auskeile. Auch eine gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte das aggressive Verhalten der Stute, welches sich nicht ohne Weiteres korrigieren lasse.

Aufklärungspflicht, wenn es um besonders wichtige Merkmale der Kaufsache geht

Das Landgericht hatte die Klage der Frau noch abgelehnt. Soweit die Aggressivität des Tieres für die Kaufentscheidung der klagenden Käuferin "offensichtlich von Bedeutung gewesen" ist, hat ihre Berufung beim OLG nun aber Erfolg gehabt. Das aggressive Gebaren des Pferdes, das die beklagte Verkäuferin nach Auffassung des Senats eher verniedlichend beschrieben habe, gehe "eindeutig darüber hinaus", was die Käuferin aus der Beschreibung "etwas dominant" habe herauslesen dürfen. Die Frau erklärte nach Ansicht des OLG deshalb zurecht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Das heißt im Ergebnis, dass die beklagte Verkäuferin ihr den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Zudem kann die klagende Käuferin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd ersetzt verlangen.

Hintergrund für Examenskandidaten: Gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann man eine Willenerklärung anfechten, wenn man arglistig getäuscht wurde. Das Verschweigen von Tatsachen stellt dabei aber nur eine Täuschung dar, wenn gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) eine Aufklärungspflicht bestand. Eine allgemeine Aufklärungspflicht gibt es nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung entsteht aber insbesondere, wenn eine Aufklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung redlicherweise erwartet werden durfte. Das hat das Gericht hier angenommen, weil die Beschreibung der Charakterzüge des Pferdes hier von besonderer Bedeutung für die Kaufentscheidung gewesen sei.

jb/LTO-Redaktion

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Pferdefall vorm OLG Braunschweig: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56643 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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