Bestattungskosten stellen für viele Hinterbliebene eine Belastung dar – mit ihrer Klage gegen den als Erben eingesetzten Sohn scheiterte eine Witwe nun aber.
Eigentlich kann man ein überschuldetes Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Ist dem Erben die Überschuldung aber nicht bekannt, kann ihm noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal bestätigt (Urt. v. 27.02.2025, Az. 8 O 189/24).
Hintergrund war hier die testamentarische Bestimmung seines Sohnes aus erster Ehe zum Erben durch den Erblasser. Laut den Feststellungen des Gerichts hatten Vater und Sohn zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Infolgedessen übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten in Höhe von rund 7.500 Euro – die Kosten wollte sie dann vom Sohn des Erblassers erstattet haben, denn dieser habe die Erbschaft nicht ausgeschlagen (§§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Da er nicht gewusst habe, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei, erklärte der Sohn daraufhin die Anfechtung der Erbschaftsannahme gemäß §§ 1954, 1955, 1957 BGB.
Vor Gericht war er damit nun erfolgreich. Die 8. Kammer entschied, dass der Sohn aufgrund der wirksamen Anfechtung nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss. Denn die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund, so das Gericht.
Witwe wollte Bestattungskosten eigentlich durch Autoverkauf decken
Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Da im konkreten Fall der Nachlass überschuldet sei, wenn man die Bestattungskosten berücksichtige, seien diese eine solche "wesentliche" Forderung. Den Irrtum des Sohnes bewertete das Gericht zudem als glaubhaft. Die Witwe hatte ihm nämlich noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, die Bestattungskosten könnten durch den Erlös aus einem Autoverkauf eines PKWs gedeckt werden. Folglich habe der Sohn davon ausgehen dürfen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.
Aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften muss im Ergebnis die Witwe selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, soweit kein Erbe in Anspruch genommen werden kann.
Derartige Anfechtungen beschäftigen die Gerichte immer wieder. Vor einigen Monaten entschied beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, dass wer nur über den Wert des Erbes irrt, also zum Beispiel glaubt, dass es nur Schulden zu erben gebe, die Ausschlagung eines Nachlasses nicht nachträglich anfechten kann.
jb/LTO-Redaktion
Erbe muss Bestattungskosten nicht zahlen: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56904 (abgerufen am: 29.04.2025 )
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