Der Herbst ist da und mit ihm seine Volksfeste. Wegen des 73. Friedberger Herbstmarkts gab es jetzt Streit: Ist kein Platz mehr da für einen dritten Crêpes-Stand, wie die Stadt argumentiert? Oh doch, einer geht noch, so nun das VG Gießen.
Mit Eilbeschluss hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen dem Antrag eines Crêpes-Stand-Anbieters auf Zulassung zum Friedberger Herbstmarkt stattgegeben (Beschl. v. 18.09.2025, Az.: 8 L 5186/25.Gl).
Zuvor hatte die beklagte Stadt Friedberg die Teilnahme des Standbetreibers abgelehnt. Der Grund: Platzmangel. Es gebe schlicht keine Kapazitäten mehr, die auf dem Veranstaltungsgelände, der örtlichen "Seewiese", begrenzt seien.
Laut den Vergaberichtlinien für "Imbissstände, welche Süßspeisen (Crepes) anbieten" stehe nur eine Gesamtfläche von 11,50 Metern Frontlänge für Crêpes-Anbieter zur Verfügung. Dieser Platz sei schon an zwei andere Crêpes-Anbieter vergeben worden. Bei Zulassung des klagenden dritten Crêpes-Anbieters würden die Kapazitäten gesprengt. Auch die Nichtzulassung der beiden anderen Bewerber sei keine Option, außerdem verliere der Herbstmarkt mit zu vielen Crêpes-Anbietern und zu wenig sonstiger Auswahl an Attraktivität.
Der abgelehnte Crêpes-Stand-Betreiber wollte sich hiermit nicht abfinden. Er argumentierte, dass es gar kein Platzproblem gebe und sein Angebot nicht weniger attraktiv sei als das der beiden Konkurrenten. Ein dritter Crêpes-Stand schmälere auch nicht die Attraktivität des geplanten Herbstmarktes.
Ausschluss nur aus Sachgründen
Das Gericht exerzierte den Fall einmal lehrbuchmäßig durch: Der Friedberger Herbstmarkt ist ein Volksfest im Sinne des § 60b der Gewerbeordnung (GewO), sodass § 70 GewO Anwendung findet. Gem. § 70 Abs. 1 GewO ist grundsätzlich jedermann, der dem Teilnehmerkreis der Veranstaltung – hier dem Herbstmarkt – angehört, nach Maßgaben der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme berechtigt. Nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter ausnahmsweise einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen (§ 70 Abs. 3 GewO).
Anschließend führte das VG Gießen aus: "Bei mehreren Bewerbern, die in ihrem Angebot und auch sonst vergleichbar seien, könne die Zulassung eines Bewerbers insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die Platzkapazitäten erschöpft seien und Kriterien der Attraktivität sowie der ausgewogenen Vielseitigkeit berücksichtigt würde." Ein solcher Fall liege nach summarischer Prüfung im Eilverfahren hier aber gar nicht vor, so das VG.
Auf der "Seewiese" ist noch Platz
Das Gericht hielt die Entscheidung der Stadt Friedberg über den Ausschluss des Crêpes-Anbieters nämlich für intransparent und nicht nachvollziehbar.
Erstens habe die Stadt nicht belegen können, dass bereits sämtliche Platzkapazitäten ausgeschöpft seien. Im Gegenteil: Es sei noch genug Platz auf der beliebten "Seewiese". Zweitens sei die Auswahlentscheidung schon fehlerhaft: Die Unterkategorie "Imbissstände, welche süße Speisen (Crepes) anbieten" sei nicht in den Vergaberichtlinien vorgesehen und es seien für den 73. Friedberger Herbstmarkt auch weitere Stände zugelassen, die Süßspeisen wie "Schokofrüchte" oder "Waffelspezialitäten" anbieten. Das Argument, der Herbstmarkt verliere durch einen dritten Crêpes-Stand an Attraktivität, gehe damit fehl.
Das VG erklärte die Auswahlentscheidung damit für insgesamt nicht rechtens und verpflichtete die Stadt Friedberg dazu, den Antragsteller mit seinem Stand zuzulassen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
pz/LTO-Redaktion
VG Gießen zum Volksfest: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58186 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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