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VG Trier entscheidet erst nach Gesetzesänderung: Pole wird nicht "tur­bo­ein­ge­bür­gert"

22.12.2025

Ein Antrag auf Einbürgerung

Die "Turbo-Einbürgerung" ist in Deutschland abgeschafft worden; seit dem 30. Oktober 2025 gilt wieder eine allgemeine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren für eine Einbürgerung. Foto: stock.aodbe/studio v-zwoelf

Die "Turbo-Einbürgerung" ist abgeschafft. Ein Pole wird deshalb kein Deutscher, weil die Einbürgerungsbehörde langsam war. Das VG Trier stellt klar: Entscheidend ist das Recht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, nicht der des Antrags.

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So schnell, wie sich der Begriff "Turbo-Einbürgerung" anhört, verschwand diese auch wieder: § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG a.F.) ermöglichte für kurze Zeit eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts. Die Idee war simpel: Wer sich besonders gut integriert hat, sollte nicht länger warten müssen als nötig. Seit Herbst 2025 ist diese Abkürzung aber wieder gestrichen – und das gilt auch für Antragsteller, die ihren Antrag noch während der geltenden "Turbo-Einbürgerung" gestellt hatten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier klargestellt (Urt. v. 03.12.2025 – 8 K 5461/25.TR).

Der Kläger in diesem Fall ist polnischer Staatsbürger, er stellte seinen Einbürgerungsantrag im April 2025. Zu diesem Zeitpunkt galt die verkürzte Frist nach § 10 Abs. 3 StAG noch. Der zuständige Landkreis entschied jedoch zunächst nicht.

Bereits wenige Wochen später geriet die "Turbo-Einbürgerung" politisch ins Wanken: Am 27. Juni 2025 beriet der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der ihre Abschaffung vorsah. Der für den Polen zuständige Landkreis hatte da noch immer nicht entschieden. Deshalb zog der Mann im Juli 2025 vor Gericht und erhob Untätigkeitsklage (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung). Eine solche Klage dient dazu, eine Behörde zu einer Entscheidung zu bewegen, wenn sie einen Antrag über längere Zeit liegen lässt.

Während das Gerichtsverfahren lief, änderte sich die Rechtslage schließlich: Der Deutsche Bundestag beschloss im Oktober 2025 die Abschaffung der "Turbo-Einbürgerung"; das Änderungsgesetz trat am 30. Oktober 2025 in Kraft. Heißt: Eine Einbürgerung setzt (wieder) grundsätzlich einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus.

Der Mann hielt dennoch an seiner Position fest: Er habe seinen Antrag gestellt, als der "Einbürgerungs-Turbo" noch galt. Daraus folge Vertrauensschutz. Zudem sah er sich als Unionsbürger durch die Neuregelung benachteiligt.

Von "Turbo" zurück auf Normalbetrieb

Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei nicht, wann der Antrag auf Einbürgerung gestellt wurde, sondern welche Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht gilt. Ändert sich das Gesetz zwischenzeitlich, sei grundsätzlich das neue Recht anzuwenden – selbst dann, wenn sich die Änderung zulasten des Antragstellers auswirkt, so das VG.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur sehr begrenzt und wenige, so das Gericht. Im Fall des Polen hätten die neuen Regeln lediglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingewirkt, nämlich den weiterhin offenen Einbürgerungsantrag. Juristisch handele es sich damit um eine sogenannte unechte Rückwirkung, also die Anwendung neuen Rechts auf bereits laufende Verfahren. Diese sei grundsätzlich zulässig.

Unzulässig wäre eine solche Rückwirkung laut dem VG nur dann, wenn der Betroffene von der Gesetzesänderung überrascht worden wäre und sein Vertrauen schwerer wöge als das gesetzgeberische Ziel. Davon könne hier jedoch keine Rede sein: Die Abschaffung der "Turbo-Einbürgerung" sei öffentlich über Wochen und sehr kontrovers diskutiert worden, ihre potenzielle Abschaffung damit für den Mann erkennbar gewesen. Zudem überwog nach Ansicht des Gerichts das öffentliche Interesse, über eine längere Mindestaufenthaltsdauer eine nachhaltige Integration sicherzustellen, das persönliche Interesse an einer schnelleren Einbürgerung.

Auch eine Diskriminierung von Unionsbürgern nach Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit untersagt, verneinte das Gericht.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OLG) Rheinland-Pfalz beantragt werden.

xp/LTO-Redaktion

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VG Trier entscheidet erst nach Gesetzesänderung: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58929 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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