Wer einen Kompost hat, braucht keine Biotonne. Mit diesem Argument versuchte eine Frau aus Hessen, sich aus der kommunalen Benutzungspflicht zu lösen. Doch beim VG Gießen blieb sie ohne Erfolg – zu viel Wiese, zu wenig Beete.
Kann ein Komposthaufen im Garten eine verpflichtende Biotonne ersetzen? Mit dieser Frage befasste sich das Verwaltungsgericht (VG) Gießen, nachdem eine Grundstückseigentümerin eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt hatte. Am Ende blieb die Frau ohne Erfolg, das VG wies ihre Klage ab (Urt. v. 24.04.2026, Az. 8 K 1975/25.GI).
Die Frau hatte bei der Gemeinde Ranstadt im Wetteraukreis eine Befreiung vom sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang für Biomülltonne beantragt. Sie nutze die Tonne seit Jahren nicht, sondern verwerte sämtliche Bioabfälle vollständig selbst. Nach ihrer Darstellung verfüge sie über einen 560 Quadratmeter großen Nutzgarten, der eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung ermögliche. Die Gemeinde hatte den Antrag abgelehnt. Luftbilder ließen lediglich rund 30 Quadratmeter tatsächlich gärtnerisch genutzte Fläche erkennen – und damit weniger als die in der Abfallsatzung geforderten 50 Quadratmeter.
Gegen diesen Bescheid sowie einen im März 2025 folgenden Widerspruchsbescheid klagte die Frau vor dem VG Gießen. Abermals führte sie an, dass sich auf ihrem Gartengrundstück keine Rasen-, sondern nur Nutzflächen und Pflanzenbeete befänden.
VG: Beetfläche reicht nicht aus
Das VG Gießen sah das anders. Laut der kommunalen Abfallsatzung bestehe nur für solche Personen kein Anschluss- und Benutzungszwang der Biotonne, die schlüssig nachweisen könnten, dass sie "nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage" seien, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß so zu behandeln, dass das Allgemeinwohl nicht beeinträchtigt werde.
Dafür müsse eine eigene Grabland- oder Pflanzenbeetfläche von 50 Quadratmetern je Bewohner nachgewiesen werden – eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischen Nutzung genüge hingegen nicht. Bei der Klägerin sah das VG Gießen diese Voraussetzungen als nicht gegeben.
Die Frau hatte auch angegeben, sie bringe den aus ihrem Biomüll gewonnenen Kompost zur Veredelung auf dem Boden um die Bäume und Sträucher herum auf – auch dabei handele es sich "um keine nach der Abfallsatzung zulässige Verwertungsmöglichkeit", hieß es in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung.
dpa/jb/LTO-Redaktion
VG Gießen erlaubt keine Ausnahme: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59838 (abgerufen am: 20.05.2026 )
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