Erst Hängebeschluss, jetzt Eilentscheidung: Der Goldschakal auf Sylt hat es übertrieben, findet auch das VG Schleswig. Weil das streng geschützte Tier in kürzester Zeit Dutzende Schafe riss, sei der Abschuss zur Schadensabwendung zulässig.
Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat den Weg freigemacht – für die Kugel: Nachdem ein streng geschützter Goldschakal auf Sylt wochenlang Schafherden dezimiert hatte, wies die 8. Kammer nun im Eilverfahren den Eilantrag der Umweltvereinigung Naturschutzinitiative e.V. gegen die Ausnahmegenehmigung des Landesamts zum Abschuss zurück (Beschl. v. 19.06.2025, Az. 8 B 16/25). Zuvor hatte es den Abschuss in Form eines Hängebeschlusses noch untersagt.
Der tierische Einwanderer, der sich erst im Mai 2025 auf der Insel niedergelassen hatte, lässt laut Landesamt kaum eine Schafsherde in Ruhe. Allein bei drei Vorfällen im Mai fielen ihm 76 Tiere einer einzigen Herde zum Opfer. Die DNA-Spuren ließen keine Zweifel: Es musste der Goldschakal sein.
Anfang Juni hatte das Landesamt daher zur ultima ratio gegriffen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erlassen. Danach durfte der Goldschakal abgeschossen werden. Die Begründung: Es gehe um die "Abwendung eines ernsten landwirtschaftlichen Schadens". Schafe vor Schakal also.
Doch dann legte die Naturschutzinitiative Widerspruch ein und zog letztlich vor Gericht. Das VG stoppte den Abschuss des Schakals zunächst mit einem sogenannten Hängebeschluss. Der Hintergrund: Bei streng geschützten Arten dürften keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht den Eilantrag geprüft hat – also erst einmal keine Kugel, sondern Rechtsstaat.
Zeitdruck und kein milderes Mittel
Jetzt hat das VG über den Eilantrag selbst entschieden. Darin spricht sich das VG klar für den Abschuss aus. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Tötungsverbot seien erfüllt, so das VG Schleswig in seinem Beschluss.
Angesichts der besonderen Lage Sylts – die Insel ist nur über einen Damm mit dem Festland verbunden – seien die Schafhalter nicht in der Pflicht gewesen, technische Schutzmaßnahmen vorzuhalten. Dass der Schakal derzeit ihre ungeschützten Herden dezimiert, gehe nicht zu ihren Lasten. Auch andere Optionen, etwa das Einfangen oder die Umsiedlung des Tieres, schieden mangels realistischer Erfolgsaussichten aus, so das Gericht.
Besonders ins Gewicht fiel bei der VG-Entscheidung die sogenannte Übertötung, also der Umstand, dass der Schakal deutlich mehr Schafe gerissen hat, als er zur Nahrungsaufnahme benötigt hätte. Für das Gericht war das ein deutliches Indiz für die Dringlichkeit des Abschusses. Angesichts der massiven Schäden, die bereits erfolgt sind und in der Zukunft noch drohten, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschussgenehmigung den Schutz des Goldschakals.
Die Naturschutzinitiative hat heute noch Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) eingelegt. Mit der Beschwerde könnte die Jagd auf den Schakal erneut gestoppt werden. Der Erlass eines erneuten Hängebeschlusses sei beantragt
worden – voraussichtlich noch heute wird der Senat darüber entscheiden, teilte ein Sprecher des OVG in Schleswig mit.
xp/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Wegen "Übertötung": . In: Legal Tribune Online, 20.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57458 (abgerufen am: 14.12.2025 )
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