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LG Köln sieht irreführende Werbung: Geld­zah­lung macht Fliegen nicht auto­ma­tisch kli­ma­neu­tral

24.03.2025

Ein Flugzeug der Lufthansa im Landeanflug (Symbolbild)

Flüge durch eine Geldzahlung klimaneutral zu gestalten, sei unstreitig nicht möglich, so das Gericht. Foto: gordzam/Adobe.stock.com

Die Lufthansa darf ihren Kunden keine "klimaneutralen" oder "nachhaltigen" Flüge verkaufen, nur weil sie Zusatzzahlungen für Klimaschutzprojekte anbietet. Das hat das LG Köln auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe hin entschieden.

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In ihrer Werbung für Flugreisen darf die Lufthansa laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln bestimmte Aussagen im Zusammenhang mit CO2-Ausgleich oder -Reduktion nicht mehr verwenden. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben worden, teilte das LG nun mit (Urt. v. 21.03.2025, Az. 84 O 29/24).

Vor Gericht ging es um die Aussage "CO2-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten". Damit darf die Fluggesellschaft laut LG nicht mehr werben, wenn die nachfolgende Erläuterung zu den verwendeten Klimaschutzprojekten gegeben wird: "Alle Projekte sorgen dafür, dass langfristig entweder CO2-Emissionen eingespart oder aus der Atmosphäre gebunden werden". 

In einem bestimmten Zusammenhang hat das Gericht der Lufthansa außerdem die Verwendung des Satzes "Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO₂-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren" untersagt.

LG Köln: Klimaneutrale Flüge erreicht man nicht einfach durch Geldzahlung

Für den Verbraucher bleibe bei diesen Formulierungen unklar, wie eine Kompensation in welchem Umfang bezogen auf seinen konkret gebuchten oder zu buchenden Flug vorgenommen werden solle, so das Gericht. Unklarheit bestehe ebenso über die Bemessung der CO₂-Emissionen der Flugbuchung sowie deren Anteil an der Klimaschädlichkeit. "Dadurch wird nach Auffassung der Kammer dem Verbraucher suggeriert, er könne mit seiner Geldzahlung seinen Flug im Wesentlichen klimaneutral gestalten, was unstreitig nicht stimmt."

Die in dem konkreten Fall beanstandete Werbung sei auch deshalb irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil sich Lufthansa dort noch mit einem Klimaschutzprojekt in Tansania schmücke, das sie seit Ende Dezember 2023 nicht mehr unterstütze, so das LG Köln. 

Was die Aussage zu den nachhaltigen Flugkraftstoffen angeht, liegt die Täuschung des Verbrauchers nach Auffassung des Gerichts insbesondere darin, dass bei dem Fluggast der Eindruck entstehe, sein Beitrag beziehe sich konkret auch auf seinen Flug.

DUH: Lufthansa verkauft gutes Gewissen gegen "Ablasszahlung"

Ein Sprecher der Deutschen Lufthansa teilte auf Anfrage mit: "Lufthansa ist das Urteil bekannt. Wir prüfen dieses sorgfältig." Er betonte zudem: "Lufthansa verfolgt fortlaufend Projekte und Maßnahmen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen des Fliegens zu reduzieren und benötigte Ressourcen stets so effizient wie möglich einzusetzen."

Die DUH sprach von einem "wichtigen Sieg gegen irreführende Werbung" der Lufthansa. Das Gericht sei der Argumentation der DUH gefolgt, wonach das Ausgleichs- und Reduktionsversprechen des Unternehmens unhaltbar sei. "Das Gericht bestätigt unsere Kritik und geht darauf ein, wie eine der weltweit größten Airlines systematisch die Kundinnen und Kunden täuscht und eine Klimaneutralität von Flugreisen gegen zusätzliche Gebühren vorgaukelt", sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

"Flugreisen sind mit am gravierendsten, was die Belastung des Klimas angeht. Gegen Ablasszahlungen ein gutes Gewissen zu verkaufen, ist daher besonders verwerflich", so Resch weiter. Für Flugreisende entstehe der Eindruck, sie würden klimaneutral fliegen auf der Basis völlig unzureichender Kompensations- und Reduktionsmaßnahmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa/lmb/LTO-Redaktion

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LG Köln sieht irreführende Werbung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56857 (abgerufen am: 23.05.2025 )

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