Durchgefallene Kandidatin scheitert beim LG Stuttgart: Alter und Rücken­sch­merzen schützen nicht vor hartem Staats­examen

29.07.2026

Das Examen ist hart – unabhängig vom Alter. Und das bleibt auch so. Ist ein Prüfling deutlich älter als der Durchschnitt und regeneriert dementsprechend langsamer, liegt darin keine Altersdiskriminierung, entschied das LG Stuttgart.

Altersbedingte oder sonstige körperliche Einschränkungen rechtfertigen nur dann eine abweichende Gestaltung der Prüfungsbedingungen, wenn sie nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften als ausgleichsfähige Beeinträchtigungen geltend gemacht werden und ein Nachteilsausgleich beantragt wird. Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden und damit den Antrag einer Frau abgewiesen, die im Zweiten Staatsexamen durchgefallen war (Beschl. v. 02.03.2026, Az. 7 O 212/25). 

Die Frau wollte auf Schadensersatz aus Amtshaftung klagen. Hierfür begehrte sie Prozesskostenhilfe, welche das LG Stuttgart mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abwies.

Laut beck-aktuell ist die Frau, die inzwischen das Examen mit "ausreichend" bestanden hat, 52 Jahre alt. Im Dezember 2024 nahm sie an den schriftlichen Examensklausuren teil. Ihre Arbeiten wurden mit durchschnittlich 3,72 Punkten bewertet – für die Zulassung zur mündlichen Prüfung braucht es 3,75 Punkte. Damit wollte die Frau sich nicht abfinden.

Sie argumentierte insbesondere mit dem in Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Diskriminierungsverbot. Wesentlich stützt sie die behauptete Altersdiskriminierung auf zwei Aspekte: Einerseits habe der zweiwöchige Examenstermin bei ihr zu erheblichen Rückenschmerzen geführt, was auch zu Störungen der Nachtruhe geführt habe. Ohnehin habe sie beim Klausurenschreiben unter erheblichen Schmerzen gelitten, weil sich ihre Muskulatur im Vergleich zu einem unter 30-jährigen Examenskandidaten langsamer erhole. Andererseits werde sie durch ihr Alter und Geschlecht zeitlich stärker für "Care-Arbeit" – konkret durch Pflege ihrer Mutter – eingebunden.

Deshalb wollte die Frau Schadensersatz einklagen, wobei sie sich bei der Höhe an dem (Durchschnitts-)Gehalt orientierte, welches sie beim Bestehen des Examens hätte verdienen können.

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"Care-Arbeit" begründet grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich

Das LG Stuttgart entschied aber, dass der Frau keine schlüssige Darlegung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) gelungen ist. Sie sei weder im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GRCh noch gemäß §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden.

Die behaupteten (Rücken-)Schmerzen beruhen aus Sicht der Kammer nicht auf einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Prüflingen, denn alle hatten dieselben räumlich-zeitlichen Bedingungen mit demselben mehr oder weniger (un-)bequemen Mobiliar. Indem die Frau allein an ihr vergleichsweise fortgeschrittenes Alter anknüpft, "gelingt es ihr nicht, ein tragfähiges Unterscheidungskriterium für die gebotene unterschiedliche Behandlung herauszuarbeiten", so die Kammer wörtlich in dem Beschluss. Ältere Prüflinge könnten nicht ohne Weiteres eine schonendere Behandlung in Sachen Prüfungsbedingungen erwarten.

Ohnehin wäre ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, so die Kammer weiter, da die Frau nicht vor der Prüfung einen entsprechenden Nachteilsausgleich beantragt hatte. Nicht nachvollziehbar sei insoweit die Argumentation der Frau, eine etwaig gewährte Pause von 30 Minuten würde für ihre Muskelentspannung ohne signifikante Wirkung bleiben. Schließlich gebe es im Rahmen eines Nachteilsausgleichs weitergehende Möglichkeiten wie etwa längere Ruhepausen oder die Zuweisung individuellen Mobiliars bzw. eines separaten Prüfungsraums.

Auch der Aspekt "Care-Arbeit" überzeugte die Kammer keineswegs. "Belastungen aus dem persönlichen Umfeld und die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch die Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen vermögen keine wohlwollendere Behandlung von Klausuren oder eine Besserbenotung ihrer Prüfungsleistungen zu rechtfertigen", heißt es dazu wörtlich.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Durchgefallene Kandidatin scheitert beim LG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60538 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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