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"Loyalty, Honor, Respect, Family": Poli­zei­be­werber wegen "Ehren­kodex"-Tat­toos abge­lehnt

30.09.2022

Eine Sitzung beim Tätowierer

Das "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoo lasse auf ein archaisches und überkommenes Wertesystem schließen, so das VG Trier. Foto: xartproduction - stock.adobe.com

Ein "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoo über den gesamten Rücken lässt an der charakterlichen Eignung eines Polizeibewerbers zweifeln. Das hat das VG Trier entschieden und das Land bestätigt, das einen Polizeibewerber abgelehnt hatte.

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Wegen eines in der traditionellen "Old English"-Schriftart gestochenen "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoos, welches sich über den gesamten Rücken erstreckt, durfte das Land Rheinland-Pfalz einen Polizeibewerber ablehnen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden (Beschl. v. 27.09.2022, Az. 7 L 2837/22.TR).

Der tätowierte Mann hatte sich für den gehobenen Polizeidienst in Rheinland-Pfalz beworben. Die Einstellung wurde indes abgelehnt, weil das Tattoo in der entsprechenden Schriftart aus Sicht des Landes den Gesamteindruck eines "Ehrenkodex" vermittele. Dieser "Ehrenkodex" reiche dabei über den Bedeutungsgehalt der einzelnen Begriffe hinaus und sei mit den Werten einer "modernen Bürgerpolizei" nicht vereinbar, so das Land.

Dem hielt der Mann im Zuge des von ihm begehrten einstweiligen Rechtsschutzes entgegen, die Entscheidung des Landes sei willkürlich erfolgt. Man könne nicht aufgrund einer gar nicht sichtbaren Tätowierung auf seine Nichteignung schließen, so sein Argument.

Die 7. Kammer des VG Trier lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Er habe keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeidienst. Die Entscheidung über die Einstellung sei nach den maßgeblichen polizei- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Dabei komme der Polizei bzw. dem Land als Dienstherr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nur begrenzt möglich sei, so die Kammer.

Aus Sicht der Kammer wurde die Einstellung zu Recht abgelehnt, denn das Land habe entsprechende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes plausibel, willkürfrei und ohne sachwidrige Erwägungen dargelegt. Ferner habe der Mann auch keine plausible Erklärung zu den Hintergründen des Tattoos dargebracht. Vielmehr lege die Tätowierung einem unbefangenen Betrachter nahe, dass diese Werte für den Mann eine besonderen Bedeutung hätten und der Mann ein "archaisches und überkommenes Wertesystem vertrete, in welchem der Loyalität zu einer bestimmten Person oder Personengruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten 'Ehre' eine übersteigerte Bedeutung zukomme", so das Gericht.

Der Mann kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz einlegen.

jb/LTO-Redaktion

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"Loyalty, Honor, Respect, Family": . In: Legal Tribune Online, 30.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49777 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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