Mit dem Religionsunterricht gehen sensible Grundrechtsfragen einher. Der türkische Islamverband Ditib wollte in Hessen den erst vor wenigen Jahren eingeführten staatlichen Islamunterricht stoppen – ohne Erfolg.
Die türkische Islamverband Ditib Hessen hat keinen Anspruch darauf, dass der Islamunterricht an staatlichen Schulen nicht mehr durchgeführt wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschieden (Urt. v. 02.07.2025, Az. 7 K 723/24.WI). Der Verband empfindet den Unterricht als “Konkurrenzangebot”.
Seit dem Schuljahr 2019/20 wird in Hessen ein ausschließlich staatlich organisierter Islamunterricht angeboten, der ohne Kooperation mit Ditib oder einer anderen islamischen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird. "Staatlich" meint insoweit das Land Hessen; die Ditib– die "Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion" – agiert in Deutschland zwar als eingetragener Verein, untersteht gleichwohl unmittelbar dem türkischen Präsidenten. Neben dieser neueren Unterrichtsform gibt es in Hessen auch schon einen länger bestehenden bekenntnisorientierten Islamunterricht, der in hessischen Schulen in Kooperation mit Ditib als ordentliches Lehrfach angeboten wird. Beide Modelle richten sich an Schüler, die nicht an einem bekenntnisorientierten Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften oder am Ethikunterricht teilnehmen.
Die Ditib wollte dieses "Konkurrenzangebot" nicht tolerieren und klagte – davon war das hessische Kultusministerium seinerzeit wohl überrascht. Doch die 7. Kammer des VG Wiesbaden wies die auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützte Klage als unbegründet ab.
Gericht billigt Unterrichtsmodell vollumfänglich
In der Gesamtbetrachtung handele es sich bei dem staatlich organisierten Islamunterricht nicht um einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht. Statt einer Veranstaltung zur Glaubensunterweisung handele es sich um nicht-religiösen Unterricht, der mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar sei, so das Gericht. Mit dem staatlich organisierten Islamunterricht gehe damit keine Verletzung des Grundrechts der Religionsgemeinschaften einher, entsprechenden Unterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu erteilen, einher. Gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) gilt: "Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt."
In dem neuen Modell liege auch keine unzulässige Beeinträchtigung des Ditib-Unterrichts als "faktisches Konkurrenzangebot". Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte die 7. Kammer hierzu Schulleitungen und Lehrkräfte vernommen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass "dass das Land Hessen systematisch oder auch nur über den Einzelfall hinaus, Ressourcen zulasten des bekenntnisorientierten Islamunterrichts zum Einsatz bringe", entschied das VG. Auch würde das neue Modell nicht dazu führen, dass Religionslehrer für den Ditib-Unterricht nicht mehr zur Verfügung stünden oder der Unterricht in unattraktive Randbereiche des Stundenplans verdrängt werde, so das Gericht abschließend.
jb/LTO-Redaktion
VG Wiesbaden zu Religion an Schulen: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57891 (abgerufen am: 13.12.2025 )
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