Eine Verletzung während des Dienstsports ist nicht sofort ein Dienstunfall, hat das VG Trier nun ausdifferenziert. Einen kausalen Zusammenhang könne man nicht automatisch annehmen. Ein Feuerwehrmann mit Knieproblemen blieb damit erfolglos.
Nicht jede Verletzung während des Dienstsports ist als Dienstunfall anzuerkennen, insbesondere wenn es Vorschädigungen gibt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden (Urt. v. 13.05.2025, Az. 7 K 5045/24.TR).
Geklagt hatte ein Berufsfeuerwehrmann der Stadt Trier. Er hatte sich im Rahmen des Dienstsports am rechten Knie verletzt. Vor Gericht ging es maßgeblich um die Frage, welche Rolle eine Vorschädigung am betroffenen Knie für die Anerkennung als Dienstunfall spielt.
Denn vor der Einstellung bei der Berufsfeuerwehr hatte sich der Mann 2018 im Zuge eines privaten Sportunfalls schon einmal am rechten Knie verletzt. Der Kreuzbandriss wurde operativ behandelt, doch später kam es erneut zu einer weiteren Knieverletzung. Nichtsdestotrotz wurde er bei der amtsärztlichen Untersuchung 2022 als feuerwehrdiensttauglich eingestuft und eingestellt.
Diagnose: "Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt"
Zunächst konnte er den Dienst beschwerdefrei ausüben und war auch sonst weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 kam es dann beim Dienstsport zur Verletzung, die er jetzt als Dienstverletzung anerkannt haben wollte. Er sah einen Dienstunfall und gab an, nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet zu sein und sich dabei das Knie verdreht zu haben. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als "Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt" beschrieben.
In der Folge wurden mehrere fachärztliche Stellungnahmen eingeholt, auf deren Grundlage die Stadt Trier die Anerkennung als Dienstunfall ablehnte. Daraufhin klagte der Mann und argumentierte im Kern: Die Annahme der Stadt, das sein Knie bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen sei, gehe fehl.
Sportunfall als "letzter Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte"
Nun entschied das VG. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des klagenden Feuerwehrmannes entsprechend § 42 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) um ein "auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis" (Legaldefinition des "Unfalls"), das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei, so die 7. Kammer des VG Trier. Dies sei für die Verletzung "jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache" gewesen.
Die Kammer verweist auf den Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts: Danach solleder Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Es müsse also ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. An diesem Kausalzusammenhang fehle es, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Dazu zähle etwa, "wenn zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre", so das Gericht.
So lag der Fall aus Sicht der Kammer auch hier: Es sei davon auszugehen, dass das rechte Kniegelenk des Mannes zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das Gericht formuliert es so: Der Sportunfall sei "lediglich der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht" habe, gewesen.
Das VG wies die Klage des Mannes damit zurück, seine Verletzung zählt nicht als Dienstunfall.
jb/LTO-Redaktion
Feuerwehrmann unterliegt vorm VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57834 (abgerufen am: 09.12.2025 )
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