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Zwei Studenten scheitern beim VG Kassel: KI-Ein­satz in Haus­ar­beit kann beson­ders schwere Täu­schung sein

31.03.2026

Uni Kassel

Die beiden Prüflinge müssen selbstverschuldet nun mit harten Konsequenzen leben. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Zucchi

Sind KI- und Google-Recherchen im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten vergleichbar? Diese Frage hat das VG Kassel bei Klagen von zwei Studenten klar verneint. Und Indizien benannt, woran man KI-Einsatz in Prüfungen erkennen kann.

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Die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) bei Prüfungsleistungen kann ein Fall besonders schwerer Täuschung sein. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel entschieden (Urt. v. 25.02.2026, Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

In zwei Fällen musste die Universität Kassel mit Prüflingen umgehen, die für einen Großteil ihrer Prüfungsleistungen im Jahr 2024 offensichtlich KI genutzt hatten. Konkret geht es um eine Hausarbeit im Masterstudiengang Öffentliches Management (Modul "Verwaltungsrecht") sowie um eine Bachelorarbeit im Fach Informatik. Während einer der beiden Prüflinge die KI-Nutzung selbst einräumte, ergab sich dies im anderen Fall "aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit". Im letztgenannten Fall kam auch noch hinzu, dass der Prüfling zunächst erhebliche Verständnisschwierigkeiten gezeigt habe, dann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt hatte.

In beiden Fällen sah die Uni – nunmehr bestätigt durch das VG Kassel – aufgrund der Nutzung unerlaubter Hilfsmittel eine besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung. Die einschlägigen Prüfungsordnungen sehen insoweit ein Verbot unerlaubter "fremder Hilfe" vor. Aus Sicht der Uni muss es sich dabei nicht notwendigerweise um menschliche Hilfe handeln. Denn soweit Prüflinge einen wissenschaftlichen Text unter Verwendung von KI erstellen, ohne dies kenntlich zu machen, liege schon darin ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Ausdrückliche Hinweise zum Einsatz von KI bei Prüfungen hatten von Seiten der Uni wohl nicht vorgelegen.

Bei Hausarbeiten ist (auch) der Weg das Ziel

Es bestehe auch keine hinreichende Vergleichbarkeit zur klassischen Quellenrecherche mittels Google. Denn bei der KI-Nutzung finde keine eigenständige Aus- und Verwertung mehr statt. Auch werde die KI nicht als Quelle angegeben. Bei einer Hausarbeit komme es nicht nur auf das Ergebnis an, auch der Weg dorthin sei von großer Bedeutung.

Über die Einzelfälle hinaus hat das VG Kassel noch Indizien gesammelt, welche eine KI-Nutzung in den Prüfungsleistungen nahelegen. So seien etwa "häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte" symptomatisch für KI-generierte Texte. Selbiges gelte für wiederholende Zusammenfassungen. 

In den beiden Urteilen heißt es dazu auch noch, dass die "Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung der Prüfungsleistung (…) bereits bei einem einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI" überschritten ist. Regelmäßig noch keine Täuschung liege demgegenüber in der bloßen Rechtschreibkontrolle durch KI, wie sie beispielsweise auch mit Word möglich ist, so das VG Kassel.

Das Gericht weist auch noch explizit darauf hin, dass eine KI-Nutzung in den Prüfungsordnungen wohl ausdrücklich gestattet werden könnte – das ist aber Sache der Hochschulen. Die Uni Kassel hatte die beiden Kläger wegen der Verstöße jeweils von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen.

jb/LTO-Redaktion

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Zwei Studenten scheitern beim VG Kassel: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59631 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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