Obwohl sie am Flughafen den grünen Zollausgang für anmeldefreie Waren nutzte, wurde eine Frau nach einer Türkei-Reise kontrolliert – und verlor ihre Elfenbeinkette. Vor Gericht gab es nun eine weitere Niederlage.
Zollbehörden dürfen Elfenbein einziehen, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt und lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union (EU) belegenen sogenannten Drittland vorgelegt wird. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) in Kassel entschieden (Urt. v. 07.07.2026, Az. 7 K 184/24).
Die Klägerin hatte aus der Türkei einen Kettenanhänger aus Elfenbein mitgebracht. Am Frankfurter Flughafen ging sie gleichwohl durch den "grünen" Ausgang, der nur für anmeldefreie Waren bestimmt ist. Nichtsdestotrotz wurde sie von Zollbeamten angehalten und ihr Kettenanhänger schließlich vom Hauptzollamt beschlagnahmt.
In der Folge legte die Frau nicht die für die Einfuhr erforderlichen Dokumente vor. Deshalb zog das Hauptzollamt den Anhänger dauerhaft ein. Das veranlasste die Frau wiederum, vor Gericht zu ziehen. Als persönliches Schmuckstück habe sie den Anhänger genehmigungsfrei im Reisegepäck nach Deutschland einführen können. Als Beleg legte die Frau eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 vor, die in Syrien ausgestellt worden war. Seit dieser Zeit befinde sich der Anhänger im Familienbesitz, so die Frau.
Elfenbein genießt höchsten Schutzstatus
Dies überzeugte das Gericht indes nicht. Der Zoll sei nämlich nach § 51 Abs. 2 S. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Einziehung des Elfenbeinanhängers befugt. Entscheidend war für das Gericht, dass die Frau die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente gemäß der im Streitfall maßgeblichen Artenschutzverordnung nicht vorgelegt hatte. Nach der Artenschutzverordnung unterliegt das von Elefanten unbekannter Populationen stammende Elfenbein dem höchsten Schutzstatus. Dies hat zur Folge, dass es einer Einfuhrgenehmigung bedarf.
Liegt der Erwerb über 50 Jahre zurück, könne die Einfuhrgenehmigung erleichtert erlangt werden, so das Finanzgericht. Ganz darauf verzichten könne man aber nicht.
Auch das Argument der Frau, es handele sich um einen – nach der Artenschutzdurchführungsverordnung – privilegierten persönlichen Gegenstand, überzeugte das Gericht nicht. Denn auch die 56 Jahre alte Rechnung reicht insoweit nicht aus, weil diese im Streitfall keinen Erwerb in der EU, sondern lediglich in einem Drittland (Syrien) auswies.
Wieso es vor dem Finanzgericht um Elfenbein geht
In seiner Pressemitteilung erläuterte das FG auch, wieso der Fall eigentlich dort landete. Zollbehörden sind Bundesfinanzbehörden, und nach § 33 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zählen auch Maßnahmen zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze als Abgabenangelegenheiten. Für den Rechtsweg komme es deshalb darauf an, ob die Abfertigungsbeamten der Eingangszollstelle die Maßnahmen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung erlassen – oder aber ob Überwachungsmaßnahmen von Naturschutzbehörden gerügt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
jb/LTO-Redaktion
Hessisches Finanzgericht zum Anhänger im Reisegepäck: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60631 (abgerufen am: 13.09.2026 )
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