Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Gym­na­sium hätte Kru­zifix abhängen müssen

09.07.2025

Bayerns Ministerpräsident Söder wird nicht müde, zu betonen: "Das Kreuz gehört zu Bayern!" Dem setzt der Verwaltungsgerichtshof des Landes für staatliche Gymnasien nun aber Grenzen: Ein Kreuz verletze die negative Glaubensfreiheit der Schüler.

Ein Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums verletzt die durch Art. 4 Abs. 1, 2 Grundgesetz (GG) geschützte negative Glaubensfreiheit von zwei Schülerinnen. Die Weigerung der Schule, das Kruzifix zu entfernen, war daher rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden (Urt. v. 08.07.2025, Az. 7 BV 21.336).

Die beiden klagenden Frauen haben die Schule – nach dpa-Informationen handelt es sich um das Hallertau-Gymnasium in Wolnzach im oberbayerischen Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm – mittlerweile mit Abitur verlassen. Noch während ihrer Schulzeit hatten sie die Entfernung des Kruzifixes begehrt. Konkret geht es um ein großes Holzkreuz von 150 Zentimetern Höhe und 50 Zentimetern Breite, das mit der Darstellung des gekreuzigten Christus versehen ist und im Haupteingangsbereich der Schule an einem Stützpfeiler neben der Haupttreppe angebracht ist.

30 Jahre alte BVerfG-Entscheidung als Ausgangspunkt

Maßgeblich für die Entscheidung war hier der sogenannte Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1995 (Az. 1 BvR 1087/91). "Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG", hieß es damals im ersten Leitsatz des viel diskutierten Beschlusses, der zu den kontroverseren Entscheidungen in der Geschichte des BVerfG gehört.

Insbesondere in Bayern wurde die Entscheidung seit jeher kritisch gesehen. 2018 kam mit dem "Kreuzerlass" des evangelischen Ministerpräsidenten Markus Söder, der das Aufhängen von Kreuzen in staatlichen Gebäuden anordnete, erneut Bewegung in die Sache – auch in der Justiz. Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2023 wie zuvor schon der BayVGH: Juristisch sei der Kreuzerlass rechtmäßig, auch wenn es gesellschaftlich eine heftig kritisierte Maßnahme handelt (Az. 10 C 3.22 und 10 C 5.22). LTO berichtete. Die Sache liegt nunmehr beim BVerfG.

Hier kommt es zum Knackpunkt im aktuellen Fall: Für weiterführende Schulen wie das Gymnasium gilt der "Kreuzerlass" nämlich gerade nicht. Ob die Anbringung eines Kruzifixes durch ein Landesgesetz hätte legitimiert werden können, ließ der BayVGH dabei am Mittwoch ausdrücklich offen. "Denn für Gymnasien gab (und gibt) es weder eine gesetzliche Regelung für das Anbringen von Kreuzen noch für das Anbringen von Kruzifixen", so der BayVGH. Nur für Dienstgebäude sowie für Grundschulen gibt es entsprechende gesetzliche Vorgaben.

Kein Entkommen vor dem Kreuz

In der Sache sieht der 7. Senat ausgehend vom Kruzifix-Beschluss des BVerfG "in der Konfrontation mit dem Kruzifix als religiösem Symbol einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte negative Glaubensfreiheit". Wegen der Schulpflicht seien die zwei Frauen "zwangsweise und immer wiederkehrend sowie im Hinblick auf dessen Positionierung ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit mit dem Kruzifix konfrontiert".

Das genügte dem Gericht bereits, um die Weigerung der Schule, das Kreuz um- bzw. abzuhängen, als rechtswidrig zu bewerten. Anders als die Vorinstanz hielt der 7. Senat die Einwirkung durch das Kreuz nicht mehr als im Rahmen des Toleranzgebots für zumutbar. Der Anspruch auf die Entfernung des Kruzifixes ergebe sich hier konkret aus § 1004 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG.

Auch dass die zwei Frauen die Schule bereits verlassen haben, war für den BayVGH insoweit kein Hindernis. Es bestehe "auch nach Abschluss der Schule weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer etwaigen während der Schulzeit erlittenen Grundrechtsverletzung", so Bayerns oberste Verwaltungsrichter.

In einem Aspekt bekam die Schule indes Recht: Die Anordnung des Schulleiters, bei Nichtteilnahme an Schulgottesdiensten einen Alternativunterricht besuchen zu müssen, der sich unter anderem mit allgemeinen Themen aus dem Fach Ethik befasste, segnete der Senat als rechtmäßig ab. Auch dagegen waren die zwei Frauen vorgegangen.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57621 (abgerufen am: 10.03.2026 )

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