OVG zur Maßnahme nach Ahrtalflut: Frau muss Schutz­zaun auf ihrem Grund­stück akzep­tieren

20.06.2025

Eine Frau stört sich an einem Metallzaun auf ihren Grundstücken, der diese vor Steinschlägen schützen soll. Einen Anspruch auf Rückbau des Zauns, weil sie sich "eingemauert" fühlt, hat sie nicht, bestätigte nun das OVG Rheinland-Pfalz.

Nach der Ahrtalflut im Sommer 2021 errichtete eine Gemeinde vor einer Felswand einen Metallzaun, um die dortigen Wohnhäuser vor einem drohenden Steinschlag zu schützen. Was sinnvoll klingt, ist der Eigentümerin der Grundstücke, über die der Zaun verläuft, ein Dorn im Auge. Sie möchte sich nicht länger "eingemauert" fühlen. Einen Anspruch auf Entfernung des Zauns durch die Gemeinde hat sie aber nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 06.06.2025, Az. 7 A 10051/25.OVG). 

Der Frau gehören insgesamt vier beieinander liegende Grundstücke. Zwei davon sind unbebaut, sie bilden den Fuß eines Berghanges. Dahinter ragt eine etwa neun Meter hohe Felswand in die Höhe. Auf den anderen beiden Grundstücken der Frau steht jeweils ein Wohnhaus.

Als nach der Flut im Ahrtal frische Spuren von Felsbruch entdeckt wurden, ließ die Gemeinde Altenahr den Zustand der Felswand begutachten. Das Ergebnis: Es bestehe akute Felssturzgefährdung. Daher seien umgehend Schutzmaßnahmen erforderlich. Daraufhin ließ die Kommune einen etwa zwei Meter hohen Schutzzaun aus Metall aufstellen, der sich mittig durch die beiden unbebauten Grundstücke zieht und mit nur zehn Metern Abstand auch recht nahe an die Wohnhäuser der Frau herankommt.

Von diesem Anblick hatte die Frau schnell genug. 2023 verlangte sie von der Kommune, den Schutzzaun wieder zu entfernen. Schließlich sei der Zaun ohne ihre ausdrückliche Zustimmung und ohne Absprache über den genauen Standort auf ihren Grundstücken errichtet worden. Außerdem seien andere Maßnahmen möglich, ihre Grundstücke vor einem möglichen Steinschlag zu schützen, ohne dass ein solch massiver Zaun auf ihren Grundstücken errichtet werden müsse.

Vorinstanz: Die Errichtung des Zauns war rechtmäßig

Ihre Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz jedoch ab. Die Errichtung des Zauns war nicht rechtswidrig, entschied die Vorinstanz. Die Gemeinde habe den Zaun auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes errichten dürfen, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Wegen des Gebots der Effektivität der Gefahrenabwehr sei die Inanspruchnahme der Frau durch Errichtung des Zauns auf ihren Grundstücken sogar geradezu zwingend gewesen. Alternative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, etwa die Anbringung von Sicherungsnetzen an der Felsnase oder ein Abbau der Felsformation, seien in der Kürze der Zeit "offensichtlich nicht möglich" gewesen. 

Auch Umstände, die den ursprünglich rechtmäßigen in einen rechtswidrigen Zustand verwandelt haben könnten, lägen nicht vor. Die Frau habe der Errichtung des Zauns zumindest konkludent zugestimmt, weshalb ihr begehrter Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei ein Folgenbeseitigungsanspruch auch wegen Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands ausgeschlossen: Der Rückbau des Zauns sei für die Kommune schlicht zu teuer.

Gegen dieses Urteil zog die Eigentümerin vor das OVG, blieb jedoch auch dort ohne Erfolg. Das OVG bestätigte die Vorinstanz weitestgehend: Die Aufstellung des Zauns sei die schnellste und effektivste Methode gewesen, um der Gefahr des akut drohenden Schadenseintritts durch einen Felssturz zu begegnen.

OVG glaubt nicht an "erdrückende Wirkung"

Offenbleiben könne dabei, ob andere, gleich geeignete und weniger belastende Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stünden. Unerheblich sei auch, ob die Frau der Errichtung des Schutzzauns tatsächlich konkludent zugestimmt hat und ob sie hieran immer noch gebunden sei und deshalb den Verbleib dulden müsste. Denn am Ende sei die Beseitigung des Zauns der Gemeinde unzumutbar, so das OVG. 

Der Grund: Die Kosten für alternative Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Felssicherung vor Ort oder Abtrag und regelmäßige Prüfung der absturzgefährdeten Bereiche, inklusive Rückbau des Zauns, würden sich schätzungsweise zwischen 102.000 Euro und 204.000 Euro belaufen. Laut Gericht ist das zu viel, um den Zaun jetzt wieder abzubauen und den Schutz anderweitig zu erreichen.

Außerdem seien die Vorteile gering, die sich für die Frau ergäben, könnte sie das Gelände hinter dem Schutzzaun wieder nutzen. Denn mit einer künftigen baulichen Nutzbarkeit sei nicht zu rechnen und auch im Übrigen dürften die Grundstücke aufgrund des Geländes kaum brauchbar sein. Die Frau habe ohnehin nicht vorgetragen, wie sie die steilen und felsigen Grundstücksteile nutzen würde, wenn der Zaun wirklich zurückgebaut werden würde.

Darüber hinaus gesteht das OVG zwar ein, dass der Zaun eine optische und damit ästhetische Beeinträchtigung bedeute. Aufgrund seiner begrenzten Höhe von zwei Metern und der vorhandenen Luft- und Lichtdurchlässigkeit sei jedoch nicht ersichtlich, dass er – wie von der Eigentümerin geltend gemacht – eine erdrückende Wirkung oder das Gefühl des "Eingemauertseins" hervorrufe.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG zur Maßnahme nach Ahrtalflut: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57463 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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