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VG Stuttgart: Stutt­gart muss Paläs­t­i­na­ko­mitee auf Web­site auf­führen

22.04.2022

Schlossplatz Stuttgart

Laut VG Stuttgart seien auch antisemitische Äußerungen von der Meinungsfreiheit umfasst. Foto: thorabeti - stock.adobe.com

Obwohl ein Verein die möglicherweise antisemitische "BDS"-Kampagne unterstützt, muss die Stadt Stuttgart diesen auf ihrer Website aufführen. Das gebiete die Meinungsfreiheit, meint das VG.

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Die baden-württembergische Landeshauptstadt Stuttgart muss den Verein "Palästinakomitee Stuttgart e.V." und dessen Kontaktdaten wie ungefähr 7.400 andere Vereine auf die Website der Stadt aufnehmen. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart (Urt. v. 21.04.2022, Az. 7 K 3169/ 21).

Stuttgart hatte die Aufnahme abgelehnt, da der Verein die nach Auffassung der Stadt antiisraelische und antisemitische "BDS"-Kampagne ("Boycott, Divestment and Sanctions") unterstütze und die Stadt "solidarisch zu Israel" stehe.

Die "BDS"-Kampagne zielt auf einen totalen wirtschaftlichen Boykott sowie politischer Sanktionen gegen den demokratischen Staat Israel. Im Zuge dessen ist die Kampagne Gegenstand einer weit über Deutschland hinausgehenden Debatte, welche den Deutschen Bundestag zu einem die Kampagne verurteilenden Beschluss veranlasste.

Meinungsfreiheit schütze auch antisemitische Auffassungen

Aus § 10 Abs. 2, 4 Gemeindeordnung BW (GemO) stehe dem Verein ein entsprechender Anspruch zu, meint aber nun das VG. Es sei außerdem irrelevant, ob die "BDS"-Kampagne antiisraelisch oder antisemitisch sei, denn die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schütze ohnehin auch antiisraelische und antisemitsche Auffassungen.

Es fehle ferner an einer Rechtsgrundlage für die Weigerung der Stadt Stuttgart - und eine solche Rechtsgrundlage wäre voraussichtlich ohnehin verfassungswidrig, meint die Kammer. Das VG Stuttgart sieht die Eingriffsschwelle bei der Meinungsfreiheit erst erreicht, wenn Aussagen die "rein geistige Sphäre des Für-Richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen würden". Das sei dann zu bejahen, wenn Äußerungen den öffentlichen Frieden gefährden und so den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markieren würden.

Diese Schwelle sieht die Kammer hier durch die Unterstützung der "BDS"-Kampagne durch den Verein als nicht erreicht. Für "eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe" bestünden keinerlei greifbare Anhaltspunkte, so das VG.

Die Stadt will die ausführliche Begründung der Entscheidung abwarten. "In diesem Zusammenhang weist die Landeshauptstadt darauf hin, dass sie die Meinungsfreiheit achtet, zugleich auch jede Diskriminierung des Staates Israel, seiner Einwohner und Einrichtungen verurteilt", sagte ein Sprecher. Dies umfasse auch Kampagnen und Boykottaufrufe, die sich gegen den Staat Israel richteten.

Manuela Kunkel vom Palästinakomitee warf der Stadt vor, sich vor der Entscheidung nicht ausreichend informiert zu haben. "Viele Menschen sind Israel gegenüber kritisch eingestellt, aber die Politik will auf der sicheren Seite sein", sagte sie am Freitag der dpa. Der Rechtsstreit sei für den Verein auch eine "Frage des Prinzips" gewesen, außerdem sei es wichtig, für seine Veranstaltungen zu werben.

jb/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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VG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48216 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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