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AG Hamburg-Wandsbek verhängt Fahrverbot: "Cannabis-Aus­weis" nach Zoom-Sprech­stunde genügt nicht

06.11.2025

Cannabis

Vor eineinhalb Jahren hatte die Ampel den Umgang mit Cannabis liberalisiert. Foto: Aleksej - stock.adobe.com

In Ausnahmefällen dürfen Menschen auch nach Cannabiskonsum noch Autofahren. Hierfür gelten aber strenge Voraussetzungen, die das AG Hamburg-Wandsbek nun konkretisierte. Freifahrtscheinen per Zoom erteilte es eine Absage.

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Es ist verboten, berauscht Auto zu fahren. Für Alkohol und Tetrahydrocannabinol (THC) legt das Gesetz bestimmte Grenzwerte fest; wer sie überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine Ausnahme von den Grenzwerten gilt nach § 24a Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dann, wenn der nachgewiesene Wert "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Wer sich auf diese sogenannte Medikamentenklausel berufen will, muss einen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt haben, hat das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek nun entschieden (Urt. v. 24.09.2025, Az. 726b OWi 58/25).

Der 35-jährige Betroffene war nachts mit dem Auto unterwegs. Um 2:40 Uhr hatte er 12 Nanogramm THC pro Milliliter im Blut und überschritt den zulässigen Grenzwert von 3,5 Nanogramm damit deutlich. Er räumte ein, gegen 23 Uhr Cannabis per Joint konsumiert zu haben. Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie empfiehlt eine Wartezeit von 12 bis 24 Stunden zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr.

Damit hat er sich gemäß § 24a Abs. 1a StVG einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, entschied das Amtsgericht. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt habe er erkennen müssen, dass seine THC-Konzentration im Blut zum Tatzeitpunkt den Grenzwert überschreitet.

"Cannabis-Ausweis" erst nach der Tat ausgestellt

Dem stehe hier die sog. Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG nicht entgegen. Soweit mit dieser Ausnahme ein gewisses Missbrauchspotenzial einhergehe, sei eine restriktive Auslegung der Norm angezeigt, so das Gericht unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung sowie Literaturansichten.

Notwendig sei unter anderem eine sorgfältige Anamnese im Einzelfall. Die Verschreibung von Cannabis dürfe insoweit "keinesfalls pauschal oder generalklauselartig" erfolgen. Erforderlich sei diesbezüglich insbesondere der persönliche Kontakt des Patienten mit dem verschreibenden Arzt. Daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts, denn der Mann hatte nur via Zoom ärztlichen Kontakt. 

Erschwerend kam hinzu, dass sein "Cannabis-Ausweis" erst am Tag nach der Tat ausgestellt wurde. Auch sonst genüge der Ausweis nicht den Anforderungen von § 24a Abs. 4 StVG, unter anderem weil die erforderliche Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall fehlte. Solchen "Freifahrtscheinen" habe der Gesetzgeber explizit vorbeugen wollen, so das Gericht.

Der Mann muss nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro zahlen und es wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

jb/LTO-Redaktion

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AG Hamburg-Wandsbek verhängt Fahrverbot: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58554 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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