OLG zur Anerkennung der Vaterschaft: Gemeinsam zeugen, gemeinsam zahlen

03.02.2025

Wenn's um die Vaterschaft geht, geht's auch um die Frage: Wer zahlt für das Anerkennungsverfahren? Das OLG Frankfurt stellt klar: Mama und Papa tragen die Kosten je hälftig, schließlich haben sie ja beide gleich viel zur Sache beigetragen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit der gebotenen Sachlichkeit über die Frage entschieden, wer in welchem Maße für ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren zahlen muss. 

Das Amtsgericht hatte entschieden, dass in dem Fall Mutter und Vater das Verfahren je zur Hälfte bezahlen müssen. Das bestätigte das OLG auf Beschwerde der Mutter hin nun. Wenn Mama und Papa gleichermaßen zur Schwangerschaft beigetragen haben, dann sollen sie auch gleichermaßen für die Kosten des Verfahrens zur Klärung der Vaterschaft aufkommen (Beschl. v. 13.01.2025 Az. 6 WF 155/24).

Im Zentrum des Falls steht ein Kind, das die Vaterschaft des sogenannten Putativvaters gerichtlich feststellen lassen wollte. Ein "Putativvater" ist der Mann, der von der Mutter des Kindes als potenzieller Vater angesehen wird, obwohl sich dies erst noch rechtlich oder biologisch bestätigen muss. Der Mann wird aufgrund bestimmter Umstände als Vater vermutet, aber es steht noch nicht fest, ob er es auch wirklich ist.

Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Putativvater auch biologisch der Vater des Kindes in diesem Fall ist. Es legte die Verfahrenskosten jeweils hälftig der Mutter und dem nunmehr festgestellten Vater auf. 

Doch die Mutter wollte nicht fifty-fifty machen, immerhin habe der Vater zuvor ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten zur Vaterschaftsanerkennung akzeptiert. Außerdem komme nur er als Vater infrage, da sie zur entscheidenden Zeit nur mit ihm intim geworden sei. Mit ihrer Beschwerde richtete sie sich gegen die vom Amtsgericht festgelegte hälftige Aufteilung der Kosten.

Papa muss sich nicht auf Mamas Wort verlassen

Das OLG, das sich der Frage formal und nüchtern näherte, entschied, dass es nicht gerechtfertigt sei, dem Vater die gesamten Kosten aufzubürden. Schließlich habe er das Verfahren nicht "grob schuldhaft" ausgelöst. 

Die Mutter hatte lediglich angegeben, in der "gesetzlichen Empfängniszeit" gemäß § 1600d Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur mit dem Vater intim geworden zu sein. Die gesetzliche Empfängniszeit ist die Zeitspanne, die im Gesetz festgelegt ist, um die Vaterschaft eines Kindes zu bestimmen. Sie umfasst den Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes. Dieser Zeitraum ist entscheidend, um festzustellen, ob ein Mann als Vater infrage kommt. 

Das reichte dem OLG aber als Argument nicht aus, um den Mann alles allein bezahlen zu lassen. Er habe kein grobes Verschulden zu verantworten, nur weil er die alleinige Aussage der Frau nicht gegen sich gelten ließ, außer ihm komme kein anderer Mann als Vater infrage.

Wer Sex hat, trägt Verantwortung

Das Gericht führte aus, dass der Vater durchaus berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben durfte. Der Mann habe keinerlei Einblick in die Lebensverhältnisse der Mutter während dieser Zeit gehabt, immerhin führten die zwei keine Beziehung und lebten auch nicht zusammen. So habe es ihm an der Möglichkeit gefehlt, abzuschätzen, ob die Mutter möglicherweise auch noch mit anderen Männern verkehren konnte.

Auch ein durchgeführter, außergerichtlicher Vaterschaftstest ändert an dieser Einschätzung nichts, befand das OLG. Angesichts der hohen Anforderungen an die Genauigkeit eines Abstammungsgutachtens sei es völlig nachvollziehbar, sich nur auf eine gerichtliche Klärung verlassen zu wollen. Der Vater habe es insoweit auf das Anerkennungsverfahren vor dem Amtsgericht ankommen lassen dürfen.

Der Senat fügt in seiner Entscheidung abschließend hinzu: Beide Eltern hätten das Verfahren "gleichermaßen veranlasst, indem sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben". Eine hälftige Teilung der Kosten sehe das OLG daher als faire Lösung an. 

Mit anderen Worten: Wer Sex hat, trägt Verantwortung.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG zur Anerkennung der Vaterschaft: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56498 (abgerufen am: 11.02.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen