Religiöse Symbole bei der Polizei sind nicht nur in Klausurfällen umstritten. Für ein Turban-Verbot fehlt es in Bremen bis dato an einer Rechtsgrundlage, stellt das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren klar.
Ein Polizeianwärter darf auch bei Einsätzen mit Bürgerkontakt vorerst seinen Turban (Dastar) tragen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Bremen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschl. v. 19.03.2026, Az. 6 V 664/26).
Der Antragsteller belegt den Studiengang "Polizeivollzugsdienst" an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Bremen. Er gehört der Sikh-Religion an, weshalb er einen Turban trägt. Im Rahmen der Praxisphase seines Studiums wurde er vom Polizeipräsidenten sowie von seinen Vorgesetzten angewiesen, den Turban bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, abzulegen.
Dies lehnte der Mann allerdings ab, weshalb er in den Innendienst versetzt wurde. Dagegen klagte der Mann und strengte ein Eilverfahren an. Er sieht sich in seiner Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 Grundgesetz (GG) sowie in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff, mit dem ihm notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben, fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. So sah es nun auch das VG Bremen. Es stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot wieder her.
Bremer CDU fordert Rechtsgrundlage
Insbesondere die auf § 56 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) basierende Uniformordnung der Polizei sei keine hinreichende Rechtsgrundlage für ein solches Verbot, so das Gericht. Zwar dürften "Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung" getroffen werden – dies umfasse aber gerade keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamten mit religiösem Bezug. Nötig sei hierfür eine entsprechende Rechtsverordnung, welche es in Bremen bisher nicht gibt.
Deshalb fordert die CDU-Bürgerschaftsfraktion nun eine schnelle Regelung. "Das Gericht hat deutlich gemacht: Es fehlt an einer klaren Rechtsgrundlage", sagte Marco Lübke, der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion. Diese müsse "unverzüglich" geschaffen werden, forderte er.
Lübke sagte: "Unsere Polizei muss neutral auftreten – gerade im direkten Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern. Wer staatliche Autorität ausübt, muss äußerlich weltanschaulich neutral erscheinen." Das sei keine Nebensache, mahnte er. Die Menschen in Bremen müssten "darauf vertrauen können, dass die Polizei neutral, unabhängig und unparteiisch handelt. Religiöse Symbole sind mit diesem Anspruch nicht vereinbar". Lübke weiter: "Rechtsunsicherheit hilft niemandem – weder den Beamtinnen und Beamten noch den Bürgerinnen und Bürgern."
Gegen den Beschluss des VG kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
VG Bremen gibt Eilantrag statt: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59578 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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