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OLG Frankfurt zum Chaosfall: Einen "wir­kungs­losen Beschluss" kann man nicht berich­tigen

27.08.2025

Eine Juristin liest einen ZPO-Kommentar

Das OLG gab dem Familiengericht ein wenig Nachhilfe in Sachen Zivilverfahrensrecht. Foto: picture alliance/dpa | Oliver Berg

Das Jugendamt verklagte eine Kindesmutter wegen einer Unterhaltspflicht – doch das Familiengericht erließ den Beschluss gegen den Vater. Lässt sich der Fehler nachträglich berichtigen? Nein, sagt das OLG. Das heißt: Alles wieder auf Anfang.

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Weist ein Gerichtsurteil oder -beschluss einen Schreibfehler auf, kann und muss die Entscheidung berichtigt werden. Das geht mit geringem Aufwand, eine neue Verhandlung und Entscheidung in der Sache ist nicht nötig. Anders verhält es sich aber dann, wenn durch den Berichtigungsbeschluss ein neuer Verfahrensbeteiligter eingeführt wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem verworrenen familienrechtlichen Fall, über den zuerst Beck-aktuell berichtete (Beschl. v. 21.08.2025, Az. 6 UF 146/25). Am Ende hob das OLG sowohl den zu berichtigenden als auch den Berichtigungsbeschluss auf, gab dem Ausgangsgericht die Sache zurück und fand deutliche Worte.

In dem Ausgangsverfahren klagte das Jugendamt auf Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung für ein Kind, das bei seinem Vater lebte, der dafür staatliches Kindergeld bezog. Der Antrag des Jugendamtes richtete sich gegen die Mutter als Antragsgegnerin, deren Wohnort zudem als Wohnort des Kindes angegeben war. Das zuständige Amtsgericht (AG) Michelstadt wies später auf die widersprüchlichen Angaben hin. Daraufhin korrigierte das Jugendamt den Wohnort im Antrag, die Mutter blieb aber Antragsgegnerin. Resultat der Verwirrung war, dass das Gericht den Festsetzungsbeschluss nun gegen den Vater erließ. Auch war der Antrag nur an ihn zugestellt worden.

Auf die Korrekturbitte des Jugendamtes hin tauschte eine Rechtspflegerin die antragstellende Person aus, statt des Vaters stand an der Stelle im Rubrum nunmehr die Mutter als Antragsgegnerin. Dagegen ging die Mutter vor und wandte sich mit einer Beschwerde ans OLG. Sie machte geltend, dass ein Austausch des maßgeblichen Verfahrensbeteiligten nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses erfolgen könne. Zudem sei ihr der Festsetzungsantrag nicht zugestellt worden. Mit der Beschwerde hatte sie vorerst Erfolg: Das OLG hob sowohl den ursprünglichen Beschluss des AG als auch den Berichtigungsbeschluss auf und verwies die Sache zurück an das AG Michelstadt.

Entscheidung gegen die Mutter ein "wirkungsloser Beschluss"

Die zentrale Wertung des OLG lässt sich vereinfacht so zusammenfassen: zu viel sei schiefgelaufen, also alles wieder auf Anfang. Schon die ursprüngliche Entscheidung des AG, die entgegen dem Antrag des Jugendamtes den Vater als Antragsgegner führt, "ist trotz fehlender Rechtshängigkeit und damit außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses" zwischen Jugendamt und Mutter ergangen. Der Grund dafür: Der Festsetzungsantrag nannte die Mutter als Antragsgegnerin, wurde ihr aber nicht zugestellt.

Diese Zustellung ist, wie im allgemeinen Zivilrecht, für den Unterhaltsfestsetzungsantrag eine notwendige Voraussetzung für die Rechtshängigkeit. Das ergibt sich – durch Verweis der familiengerichtlichen Vorschrift – aus § 261 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zustellung an den Antragsgegner schafft damit erst das Prozessrechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner. Zwischen Jugendamt und Mutter sei also nie ein prozessuales Rechtsverhältnis entstanden, so das OLG.

Die dennoch gegen sie ergangene Entscheidung bezeichnet der Senat für Familiensachen als einen "wirkungslosen Beschluss". Er sah daher keine andere Möglichkeit, als den Beschluss aufzuheben.

Eine neue Partei zu schaffen, ist keine Berichtigung

Dieses Schicksal teilt auch der nachträgliche Berichtigungsbeschluss, auch diesen hob der 6. OLG-Senat auf. Das AG Michelstadt habe "die Grenzen der Zulässigkeit einer möglichen Berichtigung verkannt", beanstandete der Senat.

Die Berichtigung war auf Grundlage von § 319 ZPO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit erfolgt. Ein Fehler, befand das OLG unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Demnach sei eine Rubrumsberichtigung nur zulässig, "wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt". Eine bloße Berichtigung sei unzulässig, "wenn dadurch – wie hier – ein bisher am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter zum Beteiligten gemacht werden würde".

Weil diese Fehler so grundlegend waren, könnten sie nicht in zweiter Instanz behoben werden, befand das OLG. Vielmehr sei eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich. Mit dieser Begründung verfügte das OLG die Zurückverweisung an das AG. Auch wenn dieser Fall gesetzlich in § 538 Abs. 2 ZPO nicht geregelt sei, so entspreche dies doch der Auffassung in der juristischen Kommentarliteratur. Denn “andernfalls könnte der Mangel überhaupt nicht mehr beseitigt werden", schloss das OLG.

jb/mk/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zum Chaosfall: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57993 (abgerufen am: 13.02.2026 )

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