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OLG München gibt seinen Senf dazu: "Rost­b­rat­würst­chen" darf jeder machen, "Nürn­berger" nicht

06.02.2026

Nürnberger Bratwurst mit Sauerkraut

Ob es echte "Nürnberger" oder nur gewöhnliche Rostbratwürstchen sind, lässt sich anhand des Serviervorschlags nicht erkennen.  Foto: picture alliance / FoodCollection | Schuster, Christian

Nur "Nürnberger Rostbratwürste" fallen unter den EU-Herkunftsschutz, "Mini-Rostbratwürstchen" dürfen auch woanders hergestellt werden, so das OLG München. Ein Wurst-Case-Szenario für die Fleischbranche hat es damit verhindert.

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Die Nürnberger Rostbratwurst ist eine ernste Sache. So ernst, dass sie seit über 20 Jahren unter europäischem Herkunftsschutz steht. Das bedeutet: Wer sie "Nürnberger" nennt, muss sie in Nürnberg herstellen – und sich an eine exakt festgelegte Rezeptur halten. Wer seine Würste hingegen einfach nur "Rostbratwürstchen" nennt, darf deutlich freier produzieren. Das hat nun auch das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt und ein Urteil aus der Vorinstanz bestätigt (Urt. v. 06.02.2026, Az. 6 U 2413/24)

Mit diesem Urteil ist der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. auch in der Berufungsinstanz gegen die Metzgerei Franz Ostermeier aus Geiselhöring gescheitert. Auslöser des Streits waren die "Mini-Rostbratwürstchen", die Ostermeier vertreibt. Klein, hell, handlich – und damit dem Nürnberger Original nicht ganz unähnlich. Genau darin sah der klagende Verband das Problem: Verbraucher könnten die Würste gedanklich mit den geschützten Nürnberger Rostbratwürsten verbinden und sich davon beim Einkauf beeinflussen lassen, obwohl Ostermeier gar nicht in Nürnberg produziert.

Viel Wurst, wenig Nürnberg

Schon das Landgericht (LG) folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Maßgeblich sei nicht, ob eine Wurst aussehe wie eine Nürnberger, sondern ob sie auch als solche bezeichnet werde, entschied die Vorinstanz. Da auf den Verpackungen des niederbayerischen Herstellers aber weder das Wort "Nürnberg" noch "Nürnberger" auftaucht, fehlt es an einer irreführenden Praktik im Sinne des Art. 26 Abs. 1 lit. d der europäischen Qualitätsregelungen-Verordnung (VO 2024/1143). Diese Vorschrift verbietet Täuschungen über den tatsächlichen Ursprung. Da die Metzgerei ihren Namen und Sitz klar auf der Packung angab, sah das Gericht keine Täuschungsgefahr. Auch die klassische Präsentation mit Sauerkraut, Senf und Brot werteten die Richter lediglich als allgemeine Serviervorschrift.

Kleine Rostbratwürste seien zudem kein Nürnberger Monopol. Hier verwies das Gericht auf Art. 26 Abs. 7 der Verordnung. Diese Vorschrift stellt klar, dass Gattungsbezeichnungen – also Namen, die lediglich eine Produktart beschreiben (wie "Rostbratwürstchen") – für alle Produzenten frei bleiben müssen. Eine Ausweitung des Schutzes auf die bloße Form der Wurst hätte also ein echtes "Wurst-Case-Szenario" für die Branche bedeutet.

Wer es übrigens ganz genau wissen will: Die echte Nürnberger ist ein Fall für sich und darf maximal sieben bis neun Zentimeter lang sein. Um diese Maße ranken sich Sagen und Legenden, nach denen die Würstchen früher durch Schlüssellöcher an hungrige Reisende nach der Sperrstunde verkauft wurden. 

"Nürnberger" ist exklusiv, "Rostbratwürstchen" nicht

Hinter dem Streit steckt das scharfe Schwert des europäischen Herkunftsschutzes, konkret der Schutz sogenannter geografischer Angaben. Die "Nürnberger Rostbratwürste" sind seit 2003 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) anerkannt. Dieser Schutz soll verhindern, dass Erzeugnisse unter einer bekannten regionalen Bezeichnung vermarktet werden, obwohl sie dort weder hergestellt noch nach den festgelegten Vorgaben produziert wurden. Auf nationaler Ebene wird der Schutz durch § 127 Markengesetz (MarkenG) flankiert, der die Verwendung irreführender Herkunftsangaben untersagt.

Das Gericht macht klar: Geschützt ist dabei nicht die Wurst als solche, sondern die Verbindung aus Name, Herkunft und Herstellungsweise. Konkret kommt es dabei auf Art. 26 Abs. 1 lit. b der Qualitätsregelungen-Verordnung an. Diese Norm verbietet jede "Anspielung" auf ein geschütztes Produkt. Der klagende Verband argumentierte, dass allein die Optik der Mini-Würstchen den Verbraucher dazu veranlasse, das Bild der Nürnberger Wurst im Kopf zu haben.

Doch das OLG zog eine klare Grenze: Eine verbotene Anspielung setze regelmäßig voraus, dass die beanstandete Bezeichnung eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit mit dem geschützten Namen aufweist. Da "Mini-Rostbratwürstchen" völlig anders klingt und aussieht als "Nürnberger", liege kein Verstoß vor.

Für Wursthersteller bundesweit bringt die Entscheidung daher vor allem Klarheit. Ein Unterlassungsanspruch aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, der die Durchsetzung dieser EU-Vorschriften vor deutschen Gerichten ermöglicht, besteht hier nicht. "Nürnberger" bleibt damit exklusiv, die "Rostbratwürstchen" an sich aber nicht.

Die kleinen Würstchen befinden sich damit übrigens in illustrer Gesellschaft. Der europäische Herkunftsschutz ist ein mächtiges Instrument, das schon für etliche Rechtsstreitigkeiten gesorgt hat: So darf Champagner nur aus der Champagne kommen, Feta nur aus Griechenland stammen und Schwarzwälder Schinken zwar woanders geschnitten, aber nur im Schwarzwald geräuchert werden.

xp/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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OLG München gibt seinen Senf dazu: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59255 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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