OLG Frankfurt am Main zur Informationspflicht: Rei­se­ver­mittler muss auf Tran­sit­visum hin­weisen

20.02.2025

Worüber denkt der "verständige Durchschnittsverbraucher" bei der Reisebuchung nach? Jedenfalls nicht über Durchreiseautorisierungen, meint das OLG Frankfurt. Darauf müssten Reiseportale schon hinweisen.

Buchungsportale müssen bei Reisebuchungen auf "alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen" hinweisen, auch auf eine womöglich erforderliche Durchreiseautorisierung im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 30.1.2025, Az. 6 U 154/24).

In diesem Fall ging es um das sogenannte ESTA, das an amerikanischen Flughäfen auch nur für Durchreisen benötigt wird. Eine Familie, die eine Neuseelandreise geplant hatte, wollte von Zürich aus über Los Angeles nach Auckland fliegen. Das Portal, über das die Familie die Reise gebucht hatte, wies dabei nicht auf die Tatsache hin, dass für den Zwischenstopp in den USA das ESTA benötigt wird. Folglich kam es am Abreisetag zum Super-GAU: die Familie durfte aus Zürich schon gar nicht starten, weil sie vorab  das ESTA nicht beantragt hatte.

Für die Familie klagte nunmehr ein qualifizierter Verbraucherverband (§ 4 Unterlassungsklagengesetz, UklaG), der das Verhalten des Portals für wettbewerbswidrig hält, soweit dieses ohne Hinweise auf Durchreiseautorisierungen die Reisevermittlung anbiete.

Das Landgericht verpflichtete das Portal, es zu unterlassen, Flugreisen zu vermitteln, ohne auf die Notwendigkeit etwaiger für einen Zwischenstopp erforderlicher Durchreiseautorisierungen hinzuweisen. Auch das OLG Frankfurt sah das auf die Berufung des Portals hin nicht anders.

"Verständiger Durchschnittsverbraucher" braucht pauschalen Hinweis

Das Portal verhält sich wettbewerbswidrig, bestätigte der 6. Senat, wenn es Hinweise wie den auf das benötigte ESTA unterlässt. Es müssten alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf der Internetseite des Portals stattfinde. Das umfasse den Hinweis auf etwaige Durchreiseautorisierungen.

Wenngleich keine allgemeine Aufklärungspflicht bestehe, so müsse das Portal doch die wesentlichen Informationen über die "Dienstleistung Flugreise" bereitstellen, so das OLG weiter. Denn ohne diese Informationen, zu denen bei Reisen mit Zwischenstopp in den USA auch eine Durchreiseautorisierung zählt, könne die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden. 

Ein entsprechender (pauschaler) Hinweis sei für den "verständigen Durchschnittsverbraucher" erforderlich, um eine informierte Entscheidung bei der Auswahl und Buchung der angebotenen Flüge und Flugvarianten zu treffen. Ein solcher Verbraucher denke zwar wohl an Visumerfordernisse im Zielland, mache sich aber keine Gedanken über Durchreiseautorisierungen für Zwischenstopps. Der Verbraucher sei "im Informationsgefälle der Beklagten deutlich unterlegen", so das OLG.

Dass schon nicht jeder Verbraucher über die Visumserfordernisse im Zielland nachdenkt, zeigte ein Fall das Landgerichts Köln: Die Hinweispflichten eines Reisebüros reichten nach Auffassung der Kammer so weit, dass Urlauber im Rahmen der Buchung einer Pauschalreise nach Kenia über die bestehenden Visumserfordernisse hätten informiert werden müssen.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main zur Informationspflicht: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56642 (abgerufen am: 19.04.2025 )

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