Eine Aussage gilt als unwahr, bis dies widerlegt wird: Die Nullhypothese ist eine anerkannte Methode zur Bewertung von Zeugenaussagen. Doch Strafgerichte dürfen sie nicht allein zur Anforderung in der Beweiswürdigung machen, so der BGH.
Die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung darf nicht von der Widerlegung der sogenannten Nullhypothese abhängig gemacht werden. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen § 261 Strafprozessordnung (StPO) vor, der den Grundsatz der freien Beweiswürdigung regelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 04.03.2026, Az. 6 StR 189/25).
Der Fall, den der BGH entscheiden musste, stammt aus dem Nürnberger Prostitutionsmilieu. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hatte einen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß §§ 224, 239 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Tatopfer war seine Ehefrau.
Doch ursprünglich angeklagt hatte die Staatsanwaltschaft deutlich mehr: besonders schwere Zwangsprostitution, (schwere) Vergewaltigung sowie räuberische Erpressung in Dutzenden Fällen. Konkret sei die als Nebenklägerin auftretende Ehefrau zur Prostitution zugunsten des Angeklagten gebracht worden, indem dieser der Frau drohte, sie und das gemeinsame Kind zu töten. An 256 Tagen soll die Frau sodann unter Aufsicht des Angeklagten mit täglich durchschnittlich sechs Freiern die Prostitution betrieben haben. Es habe insoweit weitere Drohungen gegeben, der Angeklagte habe die Frau in diesem Zusammenhang auch mehrfach geschlagen.
Von diesen zusätzlichen Vorwürfen sprach die Kammer den Angeklagten allerdings frei. Es habe sich mangels sonstiger Beweise um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gehandelt. Die Aussage der Nebenklägerin bewertete das Landgericht aufgrund von zwei wenigen Widersprüchlichkeiten als unglaubhaft. Gegen diesen Teil der LG-Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein – mit Erfolg.
Landgericht hat sich unzulässig selbst eingeschränkt
Die Nullhypothese ist ein bewährtes methodisches Grundprinzip für eine aussagepsychologische Begutachtung. Dabei wird, so führt es der 6. Senat aus, "die Erlebnisbasiertheit einer spezifischen Aussage so lange negiert, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist". Vereinfacht gesagt: Eine Zeugenaussage gilt so lange als unwahr, bis dies widerlegt werden kann.
Wichtig sind laut BGH insoweit die sogenannten Realitätskriterien (Detailreichtum, Individualität und Verflechtung des Aussageinhalts, gleichbleibende Aussagestruktur sowie Aussagekonstanz einer Zeugenaussage), deren Vorliegen zur Widerlegung der Nullhypothese führen kann. Die Aussage ist dann regelmäßig als glaubhaft und insoweit überzeugend zu würdigen.
Doch das LG Nürnberg‑Fürth hatte in diesem Fall die Widerlegung der Nullhypothese vorausgesetzt, um zu der für die Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung zu gelangen, was die zusätzlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft angeht. Darin sieht der BGH eine unzulässige (Selbst-)Einschränkung des Gerichts hinsichtlich der freien Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Denn auch wenn die Nullhypothese eine grundsätzlich überzeugende Methode sei, handele es sich dabei nicht um eine exakte naturwissenschaftliche Beschreibung mit nur einer möglichen Schlussfolgerung, so der 6. Strafsenat.
BGH greift selten in Beweiswürdigung der Tatgerichte ein
Ein derartiger Eingriff des BGH in die Beweiswürdigung ist selten. Denn die Beweiswürdigung ist prinzipiell gemäß § 261 StPO Sache des Tatgerichts, das nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hat. Gleichwohl gibt es in ständiger BGH-Rechtsprechung durchaus Grenzen: Das Tatgericht darf "seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens sind zu beachten".
Hier hatte das Landgericht "einen rechtlich unzutreffenden Ansatz zugrunde gelegt, indem es losgelöst von den Umständen des Einzelfalls die Hypothese einer unwahren Aussage der Nebenklägerin zur unfreiwilligen Prostitutionsausübung aufgestellt, sich in einem zweiten Schritt die Widerlegung dieser Hypothese auferlegt und damit die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage von rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat". Da das LG von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausging, hat es laut dem BGH die Aussage der Nebenklägerin und Ehefrau des Angeklagten nicht einfach als unwahr abtun dürfen, nur weil es die Nullhypothese wegen weniger Widersprüchlichkeiten nicht als widerlegt ansah.
"Aus eurer Tochter eine Hure gemacht": Aussage im Videocall nicht berücksichtigt
Damit bemängelt der BGH die Beweiswürdigung des LG als "lückenhaft". Konkret hätte das Tatgericht unter anderem erörtern müssen, "dass es nach den übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und ihrer Eltern […] einen 'Live-Video-Kontakt' zwischen dem Angeklagten und den Eltern gegeben" habe. Dabei habe der Angeklagte den Eltern mitgeteilt, dass er aus ihrer Tochter "eine Hure gemacht" habe.
Das LG hatte die Würdigung dieser Aussage gegenüber den Eltern schon viel zu früh abgebrochen, weil es der Nebenklägerin wegen der unwiderlegten Nullhypothese nicht glaubte: Die Frau hatte zu einem einmaligen Kokainkonsum während der Prostitutionsausübung und den Darstellungen zu den mit Freiern vollzogenen Sexualpraktiken widersprüchliche Angaben gemacht. Aus Sicht des BGH war es dann aber falsch, dass das LG eine Verurteilung wegen der übrigen Vorwürfe abgelehnt hatte, denn im Übrigen seien die Aussagen der Frau weitgehend konstant gewesen.
Eine andere Kammer des LG Nürnberg-Fürth wird nach dem Revisionsurteil nun erneut beziehungsweise überhaupt umfassend die Aussage der Nebenklägerin zu prüfen haben. Im Falle eines Schuldspruchs auch wegen schwerer Zwangsprostitution, (schwerer) Vergewaltigung sowie räuberischer Erpressung liegt das obere Ende des Strafrahmens voraussichtlich bei 15 Jahren Freiheitsstrafe für den Angeklagten.
BGH zur Würdigung von Zeugenaussagen: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60714 (abgerufen am: 06.09.2026 )
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