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LG Koblenz zum Trennungshund: Ex-Partner sollen um gemein­sames Haus­tier bieten

24.08.2026

Ein Berner Sennenhund liegt auf dem Boden

Revision eingelegt: Müssen die zwei Ex-Partner wirklich um ihr Tier (Symbolbild) bieten? Foto: picture alliance / Zoonar | Walter J.Pilsak

Zwei Wochen bei ihr, zwei bei ihm: So sollte eine Hündin nach der Trennung zwischen ihren Haltern wechseln. Das LG Koblenz aber sagt: Die Ex-Partner sollen bieten. Wer mehr zahlt, bekommt das Tier. Jetzt muss der BGH entscheiden.

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Ein Hund lässt sich nach einer Trennung nicht einfach aufteilen. Dass er deshalb abwechselnd bei beiden Ex-Partnern leben muss, folgt daraus aber nicht. Das Landgericht (LG) Koblenz lehnte für eine gemeinsam angeschaffte Hündin sowohl ein Wechselmodell als auch den Verkauf an einen Fremden ab. Stattdessen sollen die beiden Ex-Partner das Tier in einer Art Privatauktion versteigern: Wer mehr bietet, bekommt die Hündin, wie nun bekannt wurde (Urt. v. 10.06.2025, Az. 6 S 174/24). Der Fall geht aber noch nach Karlsruhe.

Ein Paar hatte sich während seiner Beziehung eine Hündin angeschafft, eine Mischung aus Berner Sennenhund, Appenzeller und Australian Shepherd. Die Beziehung hielt nicht. Nach der Trennung wollten aber sowohl die Ex-Freundin als auch der Ex-Freund das Tier behalten. Vor dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht (AG) Lahnstein ging es deshalb nicht nur darum, wem die Hündin gehörte. Das Gericht sollte außerdem klären, ob einer von ihnen das Tier gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags herausgeben musste oder ob nach dem Ende der Beziehung wenigstens für die Hündin ein Wechselmodell gelten sollte.

Das Lahnsteiner Gericht kam zu dem Ergebnis: Die Hündin gehörte nicht ihm oder ihr, sondern beiden. Nach § 90a Satz 3 in Verbindung mit § 1008 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) waren die Verflossenen beim Kauf jeweils Miteigentümer der Hündin geworden. Weil das Tier beiden gehörte, verpflichtete das Gericht den Ex-Freund, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung zuzustimmen. Nach dieser hätte das Tier jeweils zwei Wochen bei ihr und zwei Wochen bei ihm gelebt.

In zweiter Instanz bestätigte das LG zunächst das Miteigentum der beiden am Tier. Ob die Hündin aber weiterhin im Zwei-Wochen-Takt zwischen den beiden Haushalten wechseln sollte, beurteilte es jedoch anders als das AG.

Ohne Trauschein kein Ehegattenrecht

Für den Streit um gemeinsam genutzte Haushaltsgegenstände nach einer Trennung hält das BGB eine eigene Vorschrift bereit – allerdings nur für Ehepaare. § 1361a BGB regelt, welcher Ehegatte während der Trennung welche Gegenstände nutzen darf. Die Ex-Partner waren aber nicht verheiratet. Das LG stellte deshalb zunächst klar: Ehegattenrecht ist hier ohne Ehe nicht anwendbar.

Auch durch die Hintertür einer entsprechenden Anwendung lasse sich § 1361a BGB nicht heranziehen. Das Gesetz habe den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft absichtlich ungeregelt gelassen, so das Gericht. Dem Gesetzgeber sei bekannt, dass es uneheliche Partnerschaften gibt, und trotzdem habe er für diese bewusst keine vergleichbare Regelung geschaffen.

Weil die Hündin nach Eigentumsrecht nun aber einmal beiden gehörte, bilden die Ex-Partner eine Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB. so das LG. "Bruchteil" bedeutet dabei nicht, dass jedem eine körperliche Hälfte der Hündin gehört. Beide hatten vielmehr einen ideellen Anteil am gesamten Tier.

Solange eine solche Bruchteilsgemeinschaft bestehen bleibt, kann jeder Miteigentümer nach § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung über die Nutzung verlangen. Darauf hatte das AG noch seinen Zwei-Wochen-Vorschlag gestützt. Das passte nach Ansicht des LG allerdings nicht zu dem, was die Ex-Partner verlangten: Beide wollten die Bruchteilsgemeinschaft aufheben. Damit ging es nicht mehr darum, die gemeinsame Nutzung der Hündin dauerhaft zu organisieren, sondern das gemeinsame Eigentum nach den §§ 749 ff. BGB zu beenden. Das LG hob die Wechselregelung deshalb auf.

Ein Hund lässt sich nicht halbieren

Die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft folgt nach dem BGB einem Zweischritt: Was sich teilen lässt, wird geteilt. Was sich nicht teilen lässt, wird verkauft.

Zunächst kommt also  § 752 BGB zum Zug: Lässt sich der gemeinsame Gegenstand ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen, erhält jeder Miteigentümer den Teil, der seinem Anteil entspricht. Das nennt das Gesetz "Teilung in Natur". Bei einem Geldbetrag funktioniert das ohne Weiteres. Bei der Hündin war dieser Teil der Prüfung schnell erledigt: Einen Hund kann man nicht halbieren, ohne dass er stirbt.

Es blieb also noch die zweite Möglichkeit: Nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein unteilbarer Gegenstand verkauft und der Erlös anschließend unter den Miteigentümern aufgeteilt. Das Gesetz macht aus dem unteilbaren Gegenstand damit Geld, das sich teilen lässt. Dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind, änderte daran nichts: Soweit besondere Vorschriften fehlen, gelten die Regeln über Sachen entsprechend. Die Hündin war daher grundsätzlich veräußerungsfähig, wie auch das LG befand.

An einen fremden Dritten sollte sie nach Ansicht des LG trotzdem nicht gehen, denn das hielt die Kammer für unstatthaft. Genau für diesen Fall sieht § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versteigerung nur unter den Miteigentümern vor. Der Bieterkreis war damit überschaubar: Er bestand aus den beiden Verflossenen.

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Wer mehr auf den Tisch legt, bekommt den Vierbeiner

Das höchste Gebot entscheidet damit, welcher der beiden aus einem Mit- zum Alleineigentümer wird. Wer mehr bietet, darf die Hündin behalten. Ausdrücklich beantragt hatte eine Versteigerung keiner der beiden. Das war nach Ansicht des LG aber auch nicht nötig. Weil beide Ex-Partner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt hätten, hätten sie das Programm der §§ 749 ff. BGB von Gesetzes wegen automatisch in Gang gesetzt. Die Versteigerung sei eine Folge davon, auch wenn beide damit im konkreten Fall nicht so recht zufrieden seien.

Mit Blick auf die Hündin hielt das LG die Versteigerungslösung im Vergleich zum Zwei-Wochen-Vorschlag für vorzugswürdig. Bei einem Verkauf an einen Fremden hätte sie sowohl Frauchen als auch Herrchen verloren, bei der Versteigerungslösung bleibe dem Tier wenigstens eine bekannte Bezugsperson. Das vom AG angeordnete Wechselmodell hätte laut LG regelmäßige Übergaben zwischen zwei Menschen erfordert, die nach den Feststellungen der Gerichte "heillos zerstritten" waren. Bei jedem Treffen würde das Tier deshalb die Spannungen zwischen ihnen wahrnehmen und leiden, so die Kammer. Die Versteigerung dagegen sorge für klare Verhältnisse: Die Hündin bliebe dauerhaft bei einem der beiden und die Ex-Partner müssten sich nicht mehr alle zwei Wochen an der Haustür begegnen.

Ob die Hündin tatsächlich an den Meistbietenden geht, ist allerdings noch offen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LG ließ die Revision zu; nach Angaben des Gerichts wurde sie auch eingelegt. Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) klären, ob die Lösung aus Koblenz Bestand hat.

xp/LTO-Redaktion

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LG Koblenz zum Trennungshund: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60702 (abgerufen am: 05.10.2026 )

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