Damit Absolventen Europäischer Schulen an Universitäten in NRW studieren können, muss ihre Abinote ins deutsche Notensystem umgerechnet werden. So, wie NRW das macht, ist das rechtmäßig, bestätigte jetzt das BVerwG.
Wer sein Abitur an einer Europäischen Schule gemacht hat, muss in Nordrhein-Westfalen (NRW) für eine deutsche 1,0 seit 2021 einen höheren Notenwert vorweisen als noch nach der früheren Umrechnungsmethode. An dieser neuen Berechnungsform darf das Bundesland festhalten, hat das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 23.09.2026, Az. 6 CN 2.24).
Europäische Schulen wurden gemeinsam von den Mitgliedstaaten der EU und den Europäischen Gemeinschaften gegründet und bieten mehrsprachigen Unterricht an. Ihr Abschluss, das Europäische Abitur (European Baccalaureate), hat eine eigene Notenskala von 0 bis 100 (wobei 50 Prozent zum Bestehen nötig sind). Wer sich damit um einen zulassungsbeschränkten Studienplatz in NRW bewirbt, braucht deshalb eine Umrechnung in das deutsche System.
Absolventen verschiedener Europäischer Schulen fühlten sich durch die Änderung bei der Studienplatzvergabe im bevölkerungsreichsten Bundesland gegenüber Bewerbern mit einem deutschen Abitur benachteiligt. Deshalb wollten sie die entsprechende Vorschrift in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklären lassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen lehnte ihre Anträge aber ab. Auch ihre Revisionen beim BVerwG hatten jetzt keinen Erfolg.
NRW rechnet seit 2021 anders
Anlass für die Änderung bei der Umrechnung gab ein neues Benotungssystem, das die Europäischen Schulen bis zum Schuljahr 2020/2021 schrittweise eingeführt hatten. Deshalb hatte NRW auch seine Umrechnung angepasst. Nach Abs. 14 Satz 4 der Anlage 2 der Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) gelten ab dem Abiturjahrgang 2021 die entsprechenden Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14. Juni 2018.
Gerechnet wird danach in zwei Schritten: Zunächst werden die europäischen Notenwerte für ein bestandenes Abitur zwischen 50 und 100 gleichmäßig auf die deutsche Gesamtpunkteskala von 300 bis 900 übertragen. Aus dieser Punktzahl wird dann die deutsche Durchschnittsnote ermittelt – genauso wie bei einem deutschen Abitur. So ergeben beispielsweise 90 europäische Punkte eine deutsche 1,3. Für eine 1,0 sind dagegen 93,58 Punkte nötig.
Dass NRW dafür auf die KMK-Richtlinien verweist, statt die Rechenregeln selbst in der Verordnung auszuschreiben, sei in Ordnung, so das BVerwG jetzt. Der Verordnungsgeber dürfe inhaltlich feststehende Vorgaben auf diese Weise verbindlich machen. Auch die gesetzliche Ermächtigung für die Regelung reiche aus.
Die Umrechnung muss gleichwertige Abschlüsse abbilden
Beim Hochschulzugang muss das Europäische Abitur ebenso anerkannt werden wie das deutsche. Das folgt laut dem BVerwG aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Europäischen Schulen. Die Gleichwertigkeit des Abschlusses muss also nicht erst im Einzelfall zusätzlich geprüft werden.
Daran muss sich auch die Umrechnung der Noten orientieren. Die gewählte Methode erfüllt diese Anforderung nach Auffassung des BVerwG, weil sie die europäischen Notenwerte gleichmäßig auf die deutsche Punkteskala übertrage. Einen schulfachlichen Grund, einzelne Noten besonders zu gewichten, gebe es nicht.
Auch bei der Bestnote gelten dieselben Regeln: Bereits ab 823 von 900 deutschen Gesamtpunkten wird eine 1,0 vergeben. Davon profitieren Absolventen Europäischer Schulen genauso wie Abiturienten deutscher Schulen.
Auch kein mathematischer Ausgleich in bestimmten Fällen
Eine rein mathematische Umrechnung kann allerdings in bestimmten Fällen zu kurz greifen. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Abschlussnote einer Europäischen Schule wegen der Besonderheiten des Schulsystems eine wesentlich bessere Studieneignung ausdrückt, müsse der Normgeber das berücksichtigen, stellte das BVerwG klar.
Das sei hier aber nicht der Fall gewesen: Nach den tatsächlichen Feststellungen des OVG entspreche das Benotungssystem der Europäischen Schulen im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge. Die Antragsteller hatten diese Feststellungen nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen. Für das BVerwG war damit klar: Ihre Abschlussnote belege keine im Schulsystem begründete wesentlich bessere Eignung für ein Studium. Für einen zusätzlichen Ausgleich bei der Umrechnung von der europäischen in die deutsche Note sah das BVerwG deshalb keinen Anlass.
xp/LTO-Redaktion
BVerwG zu Europäischen Schulen: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60961 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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