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LG Köln klärt Streit um Vierbeiner: Nach zwei Jahren ist die Hunde-"Pro­be­zeit" vorbei

von Xenia Piperidou

01.12.2025

Ein Hund der Rasse Zwergspitz (Pomeranian)

Klein, knuffig, viel Fell: so in etwa sieht Bella aus. Foto: stock.adobe/sutichak

Wenn ein Hund zwei Jahre "auf Probe" woanders lebt, dort versorgt, umgemeldet und komplett finanziert wird, kann das auf eine konkludente Einigung über den Eigentumsübergang hindeuten. Genau das entschied das LG Köln im Fall von Hündin Bella.

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Sei es Bruno, der nach einer Trennung beim Herrchen bleibt, Edda, die dem OLG Hamm die Zuschauerreihen sprengt, oder jetzt eben Bella (Name vom Gericht geändert, Anm. d. LTO-Redaktion: kein Scherz): Hundestreitigkeiten folgen oft einem vertrauten Drehbuch. Zwei Menschen, ein Hund und die Frage, wo dieser Hund künftig seine Näpfe stehen hat. In Köln ging es jetzt um eine Übergabe der Fellnase Bella "zur Probe"– eine Probezeit, die sich über zwei Jahre erstreckte. Das Landgericht (LG) Köln sah darin – zusammen mit Versorgung und Ummeldung des Tieres – Anhaltspunkte für eine konkludente Eigentumsübertragung (Beschl. v. 25.09.2025, Az. 6 S 117/25).

Eigentlich hatte Bella ein festes Zuhause. Doch als sich ihr Frauchen – die Klägerin – im Sommer 2022 aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr ausreichend kümmern konnte, suchte sie eine vorübergehende Lösung. Die Beklagte – eine Freundin von Bellas damaligen Frauchen – bot sich an, wollte aber nicht sofort in eine dauerhafte Hundehalterinnenrolle hineinrutschen und erklärte sich daher nur zu einer Übernahme "zur Probe" bereit. Bella zog Ende August 2022 ein – und blieb dort. Abgesehen von einer einwöchigen Urlaubsvertretung im Spätsommer 2023 wechselte sie den Haushalt nicht mehr.

Die Klägerin übergab der Beklagten auch den Hundepass und später den Impfpass, behielt jedoch die Zuchtpapiere zurück, um eine Nutzung des Tieres zur Zucht auszuschließen. Während die Freundschaft der beiden Frauen zunehmend auf Reserve lief, entwickelte sich Bellas Alltag bei der Beklagten stabil weiter. Im März 2023 meldete diese die Hündin auf ihren Namen bei der Stadt an, zahlte die Hundesteuer und übernahm sämtliche weiteren Kosten – ein Gesamtbild, das später eine zentrale Rolle spielen sollte.

Vom Rückforderungsversuch zur Eigentumsfrage

Im Juni 2024 – fast zwei Jahre nach Bellas Auszug – wollte die Klägerin den Vierbeiner zurückholen. Erfolglos. Mehrere anwaltliche Aufforderungsschreiben blieben ohne Wirkung, Bella wechselte den Haushalt nicht. Im Dezember 2024 landete der Fall schließlich beim Amtsgericht (AG) Leverkusen. Dort prüfte das Gericht insbesondere den Herausgabeanspruch aus § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschrift regelt, dass Eigentümer von Besitzern die Herausgabe einer Sache verlangen können, wenn diese kein Recht zum Besitz haben.

Und auch wenn Haustiere im Alltag eher den Rang eines Familienmitglieds einnehmen: Juristisch gilt nach § 90a BGB, dass Tiere zwar "keine Sachen" sind, aber dennoch wie Sachen behandelt werden. Damit fällt auch ein Hund unter § 985 BGB – inklusive all der nüchternen Rechtsfolgen.

Das Amtsgericht nahm daraufhin eine umfangreiche Beweisaufnahme vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar ursprünglich Eigentümerin gewesen sei, das Eigentum aber später auf die Beklagte übergegangen sei. Ein Anspruch auf Herausgabe von Fellnase Bella bestand nach Ansicht des AG also nicht. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Prozesskostenhilfe? Nicht mit dieser Sachlage

Die Klägerin wollte sich mit diesem Urteil nicht zufriedengeben und plante, in Berufung zu gehen. Da ihr dafür aber die finanziellen Mittel fehlten, beantragte sie zunächst Prozesskostenhilfe. Das LG Köln prüfte den Antrag – und schob ihn per Beschluss beiseite: Eine Berufung hätte keine Erfolgsaussicht.

Das Amtsgericht habe sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an Bella verloren habe. Zwar habe die Beklagte Ende August 2022 tatsächlich nur "zur Probe" übernommen – weil sie selbst nicht sicher gewesen sei, ob sie mit der Hündin klarkommen würde. Doch spätestens die fast zweijährige vollständige Versorgung, die Ummeldung der Hündin und die Übernahme sämtlicher Kosten zeigten aus Sicht des LG, dass der ursprüngliche Vorbehalt nicht mehr bestand.

Hinzu kam: Die Klägerin zahlte ab Februar 2023 weder Hundesteuer noch sonstige Ausgaben für das Tier. Genau dieses Gesamtbild wertete die Kammer als deutlichen Hinweis darauf, dass die Parteien spätestens 2023 jedenfalls stillschweigend – also konkludent – Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass Bella dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll. Die Beklagte habe ihren ursprünglichen Vorbehalt also nicht mehr aufrechterhalten.

Das Amtsgericht durfte daher ohne Weiteres von einer Übereignung ausgehen. Die Überzeugungsbildung der ersten Instanz sei, so das LG, verfahrensfehlerfrei und insgesamt nicht zu beanstanden. Damit fehle es der geplanten Berufung an der erforderlichen Erfolgsaussicht – und Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht. Damit ist erstmal klar, wo Bellas Napf künftig stehen wird.

xp/LTO-Redaktion

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LG Köln klärt Streit um Vierbeiner: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58757 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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