Große Hoffnungen hatten die Gesellschafter auf ein Hengstfohlen gesetzt, doch das Tier war krank und verstarb frühzeitig. Die Abwicklung gegenseitiger Ansprüche musste nun das OLG Oldenburg klären.
Die Gesellschafter einer zur Förderung eines Pferdes gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haben zu Lebzeiten entstandene Behandlungskosten jeweils hälftig zu tragen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Urt. v. 15.01.2025, Az. 5 U 55/22).
Eigentlich ging es um die bestmögliche Förderung für ein Hengstfohlen – man versprach sich eine erfolgreiche Zukunft. Doch hieraus entwickelte sich ein gesellschaftsrechtlicher Streit.
2020 schlossen die Parteien einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag gemäß §§ 705ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Fohlen sollte später sowohl als Deckhengst als auch im Dressursport für Erfolge sorgen. Hierfür sollte die nunmehr Beklagte als Eigentümerin das Pferd in die Gesellschaft einbringen, das klagende Gestüt sollte sodann die laufenden Kosten für den Unterhalt des Tieres tragen und der Eigentümerin einen Radlader mit Zubehör zur Verfügung stellen.
Nachdem das Pferd einige Monate auf dem Gestüt verbracht hatte, teilte der Betriebsleiter der Eigentümerin mit, dass es "hochgradig ataktisch" sei – also an einer Bewegungsstörung leide, die vielfältige Ursachen haben kann. Ein konsultierter Tierarzt schätzte die Lage als derart aussichtslos ein, dass er die Einschläferung des Pferdes befürwortete. Daraufhin holte die Eigentümerin das Pferd von dem Gestüt ab und ließ es noch von mehreren Tierärzten behandeln, bevor es schließlich nach einer Operation in Belgien verstarb.
Das löste den Rechtsstreit aus. Denn das Gestüt forderte den ausgegebenen Radlader zurück, doch die frühere Pferdeeigentümerin verweigerte die Herausgabe. Sie verwies auf Tierarztkosten in Höhe von knapp 7.000 Euro. Auch sei der Tod des Pferdes auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen, weswegen ihr "Schadensersatz in beträchtlicher Höhe" zustehe. Die Instanzen sahen den Fall durchaus unterschiedlich.
Herausgabeanspruch ja, aber anders als gedacht
Zunächst gab das zuständige Landgericht Aurich der Klage statt. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass der Radlader nach dem Tod des Tieres herauszugeben sei. Weil die Pferdeeigentümerin das Tier vom Gestüt mitgenommen habe, könne sie keine Erstattung der Tierarztkosten verlangen, so das Landgericht weiter. Soweit ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Gestüts nicht bewiesen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Das OLG Oldenburg sah dies im Berufungsverfahren ganz anders: Mit ihrem Vertrag haben die Parteien eine GbR gegründet, so das OLG. Durch den Tod des Pferdes sei die GbR beendet. Insoweit könnten einzelne Ansprüche, also z.B. der geltend gemacht Herausgabeanspruch in Bezug auf den Radlader, nicht isoliert eingeklagt werden. Es sei allenfalls die Feststellung möglich, so das OLG weiter, dass einzelne Positionen in die sogenannte Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, wobei dann letztendlich lediglich die Zahlung des abschließenden Saldos verlangt werden könne.
Die isolierte Verurteilung zur Herausgabe durch das Landgericht sei daher nicht rechtens, urteilte das OLG. Gleichwohl bestehe die Herausgabepflicht grundsätzlich, diese sei in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Dies gelte wiederum nicht für Schadensersatzansprüche der Frau. Denn der sachverständig beratene Senat stellte diesbezüglich fest, dass das Pferd an einer Fehlbildung der Halswirbelsäule (CVM) litt, die unabhängig von den Haltungsbedingungen eine Ataxie habe auslösen können.
Nichtsdestotrotz müsse sich das Gestüt mit 3.500 Euro an den Behandlungskosten beteiligen. Auch nach der Mitnahme des Pferdes durch die Frau habe die GbR noch weiter bestanden. Dementsprechend seien die Kosten insoweit hälftig zu teilen, so das OLG abschließend.
jb/LTO-Redaktion
OLG Oldenburg zu verstorbenem Hengstfohlen: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58317 (abgerufen am: 13.11.2025 )
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