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LAG Köln entscheidet über Rechtsweg: DFB-Schieds­richter können vor Arbeits­ge­richten klagen

23.07.2025

DFB-Schiedsrichter zeigt 'Gelb'

Der DFB hatte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestritten. Foto: picture alliance / fohlenfoto/RHR-FOTO | Norbert Jansen/fohlenfoto/RHR-FOTO

Welche Gerichte sind für Fußball-Schiris zuständig? Aufgrund der persönlichen Abhängigkeit sowie der Monopolstellung des Verbandes sind es die Arbeitsgerichte, entschied nun ein LAG.

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Für Schiedsrichter des Deutschen Fußball Bundes (DFB) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (Beschl. v. 16.06.2025, Az. 5 Ta 58/25).

Geklagt hatte ein 28-jähriger Schiedsrichter, er macht Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Wegen seines Alters war er nicht für die Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen worden.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn verwies die Klage zunächst an das Frankfurter Landgericht. Denn: Der Schiedsrichter übe seine Tätigkeit weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt aus und sei somit kein Arbeitnehmer. Zuvor hatte der DFB die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestritten. Denn selbst im Fall einer Aufnahme in die Schiedsrichterliste wäre kein Arbeitsverhältnis begründet worden, so die Argumentation des DFB.

Die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit ist also durchaus umstritten. Maßgeblich ist hierfür die Frage: Geht es um ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)? Dies ist zu bejahen, soweit es um eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit geht.

LAG sieht mehrere Indizien pro Arbeitsverhältnis

Das LAG Köln entschied nun: Das angestrebte Rechtsverhältnis des Schiedsrichters sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Diese Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten, so das LAG.

Für die 5. Kammer war diesbezüglich insbesondere relevant, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, der DFB jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen könne – das spreche für eine persönliche Abhängigkeit. Weitere Indizien seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich. Nicht ausschlaggebend war für die Kammer folglich die Frage, ob der Schiedsrichter fachlichen Weisungen seitens des DFB unterliege.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das LAG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zu.

jb/LTO-Redaktion

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LAG Köln entscheidet über Rechtsweg: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57735 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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