BGH bestätigt LG: Ver­öf­f­ent­li­chung von Gerichts­be­schlüssen im Ermitt­lungs­ver­fahren strafbar

28.01.2026

§ 353d Nr. StGB verbietet es, etwa Gerichtsbeschlüsse vor Abschluss eines Verfahrens zu veröffentlichen. Der Journalist Arne Semsrott hat deshalb bewusst eine Verurteilung provoziert, die der BGH nun bestätigte. Jetzt kann Semsrott zum BVerfG.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung von FragDenStaat-Chef Arne Semsrott wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation" gemäß § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) bestätigt (Beschl. v. 31.07.2025, Az. 5 StR 78/25). Die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin I ist damit rechtskräftig – doch das Verfahren wird wohl beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weitergehen.

Hintergrund des Verfahrens sind Ermittlungen gegen Mitglieder der Gruppierung "Letzte Generation". Im August 2023 hatte Semsrott dazugehörige Beschlüsse eines Ermittlungsrichters des Amtsgerichts (AG) München veröffentlicht. Konkret ging es um Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen. In den Beschlüssen ging es auch um den Stand der Ermittlungen dazu, ob die "Letzte Generation" eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) darstellt. Semsrott hatte bei der Veröffentlichung das Einverständnis der betroffenen Beschuldigten, deren persönliche Daten geschwärzt wurden.

Daraufhin wurde Semsrott wegen § 353d Nr. 3 StGB schuldiggesprochen und vom LG Berlin I gemäß § 59 StGB verwarnt, wobei sich das Gericht die Verurteilung zu einer Geldstrafe (20 Tagessätze zu je 50 Euro) vorbehalten hat. Das Strafmaß fiel also äußerst milde aus – in erster Linie geht es um den Schuldspruch als solchen.

§ 353d Nr. 3 StGB stammt noch aus den Zeiten des Kaiserreichs. Er verbietet – ohne ausdrückliche Ausnahme oder Abwägungsmöglichkeit – die Veröffentlichung bestimmter Dokumente in laufenden Strafverfahren, nicht aber nach deren Abschluss.

Bei der Veröffentlichung der Beschlüsse vom AG München ging Semsrott bereits davon aus, tatbestandsmäßig zu handeln. Sein Ziel ist es, § 353d Nr. 3 StGB vors BVerfG zu bringen, weil er die Norm für verfassungswidrig hält, da sie nicht mehr zeitgemäß sei. Das LG hingegen betonte in seiner Entscheidung, dass sie heute "erst recht" nötig sei.

BGH: Presse- und Meinungsfreiheit in zulässiger Weise eingeschränkt

Der BGH bestätigte nun die Verurteilung Semsrotts durch das LG. Aus Sicht des Senats erging die Entscheidung rechtsfehlerfrei. 

Anders als in der Revision geltend gemacht, stehe die Meinungsfreiheit aus Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die dazugehörige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einer Anwendung der Strafnorm nicht entgegen. § 353d Nr. 3 StGB greife lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein, weil es nur um Veröffentlichungen während laufender Ermittlungsverfahren geht. Damit sei die Norm sei eine zulässige gesetzliche Einschränkung, die Art. 10 EMRK in seinem Abs. 2 ausdrücklich zulasse. 

Außerdem bleibe eine inhaltliche Berichterstattung stets möglich. Die Norm erfasse "nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden". 

Damit ist laut BGH auch eine Vorlage zum BVerfG gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) nicht angezeigt. Danach können Gerichte eine Norm, die für ein Verfahren ausschlaggebend ist, dem BVerfG vorab zur Prüfung vorlegen, um sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Semsrott kündigt Verfassungsbeschwerde an

Semsrott sagt zur Entscheidung des BGH: "Es darf nicht sein, dass Journalist*innen für faktische und korrekte Berichterstattung verurteilt werden und das Strafgesetzbuch zur Gefahr für die Pressefreiheit wird. Darum legen wir von FragDenStaat nun gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte Verfassungsbeschwerde ein, um vor dem Bundesverfassungsgericht zu zeigen: § 353d Nr. 3 muss endlich abgeschafft werden."

Die Debatte um § 353d Nr. 3 StGB ist nicht neu, sie kocht seit Jahrzehnten immer wieder hoch. Der BGH ist mit seiner Auffassung, dass § 353d Nr. 3 StGB verfassungsgemäß ist, aber nicht allein. Auch Prof. Dr. Thomas Fischer, selbst einst Senatsvorsitzender beim BGH, zeigt sich skeptisch gegenüber Semsrotts Vorhaben, die Norm über eine bewusst provozierte Verurteilung vors BVerfG zu bringen. Warum sich das BVerfG erneut mit dem Straftatbestand auseinandersetzen sollte, sehe er nicht. Semsrotts Fall habe keine "besondere rechtshistorische Bedeutung", die einer grundsätzlichen Klärung bedürfe, schrieb Fischer in seiner Kolumne bereits 2024 auf LTO.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH bestätigt LG: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59174 (abgerufen am: 18.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen