BGH mit examensrelevanter Entscheidung: Kon­kur­renzen bei Raub­de­likten wollen gelernt sein

23.04.2025

Mit Konkurrenzen kann man in Klausuren nicht viel gewinnen, aber einiges verlieren. Der BGH hatte zu einer Kombination von Versuch und Vollendung in einer Raubkonstellation zu entscheiden.

Fällt die Beute bei Raubdelikten geringer aus als ursprünglich geplant, tritt der damit einhergehende Versuch in Bezug auf die höhere Beute auf Konkurrenzebene zurück und ist nicht im Tenor zu erwähnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 25.03.2025, Az. 5 StR 626/24).

Der Angeklagte war vom Landgericht wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 52, 22, 23 Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Mit einer weiteren Person entwickelte er im Sommer 2019 den Plan, ein unberechtigtes  "Schmerzensgeld" in Höhe von zunächst 30.000 Euro zu erpressen. Bei der "Eintreibung" dieser Forderung kam ein Messer als Drohmittel zum Einsatz. Zunächst gewährten sie dem Tatopfer noch eine Woche Zahlungsaufschub, weil dieser nach eigener Aussage das Geld noch besorgen musste.

Nachdem sich die Männer über mehrere Wochen hinweg mehrfach vertrösten ließen, forderten sie schließlich statt der ursprünglichen 30.000 Euro nur noch 5.000 Euro. Gezahlt wurden tatsächlich lediglich 1.400 Euro, zudem nahmen die Männer ihrem Opfer dessen wertvolle Uhr als "Pfand" zwischenzeitlich ab. Sodann zeigte das Tatopfer die Männer an und es kam im Rahmen einer vermeintlichen weiteren Geldübergabe zur Festnahme durch die Polizei.

Versuch tritt hinter Vollendung zurück

Problematisch war nunmehr die Reduzierung der ursprünglich geforderten 30.000 Euro auf nur noch vierstellige Beträge. Weil der ursprüngliche Tatplan auf die Erlangung von 30.000 Euro gerichtet gewesen sei und insoweit ein fehlgeschlagener Versuch vorliege, hatte das Landgericht eine versuchte besonders schwere räuberischer Erpressung angenommen. Der Schuldspruch hatte dahingehend beim BGH keinen Bestand.

Das Landgericht hätte in den Blick nehmen müssen, "dass der Versuch eines Deliktes auf Konkurrenzebene regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten zurücktritt", so der 5. Strafsenat. Das gelte auch in der vorliegenden Konstellation. Abstrakter formuliert gilt dies also auch, "wenn in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war".

Die Tat sei angesichts der geleisteten Teilzahlung vollendet. Dass die Beute letztlich deutlich geringer als ursprünglich geplant ausfiel, "gibt der Tat in rechtlicher Hinsicht kein anderes Gepräge". Auch sei eine Erwähnung des Versuchsdelikts im Tenor nicht erforderlich, um das begangene Unrecht zum Ausdruck zu bringen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte durch die Inbesitznahme der Uhr die eingesetzten Nötigungsmittel erweiterte, so der BGH. "Denn mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers stellen auch eine Tat im Rechtssinne dar, wenn das anfängliche Nötigungsmittel lediglich aktualisiert und den Umständen angepasst, im Übrigen aber weiterhin dieselbe Leistung gefordert wird". 

Der Schuldspruch wurde daher entsprechend § 354 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) durch den 5. Strafsenat geändert. Der Rechtsfolgenausspruch hat gleichwohl Bestand, denn der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung zu geringeren Strafen gelangt wäre.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH mit examensrelevanter Entscheidung: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57049 (abgerufen am: 22.05.2025 )

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