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BGH sieht Totschlag in mittelbarer Täterschaft: Arzt muss wegen Ster­be­hilfe ins Gefängnis

von Joschka Buchholz

29.01.2026

Christoph Turowski

Im April 2024 verurteilte das LG Berlin I den Hausarzt und "Freitodbegleiter" Christoph Turowski . Foto: picture alliance/dpa | Jörg Carstensen

Immer wieder sorgt Sterbehilfe für Aufsehen. Oft geht es um die Abgrenzung: Gab es einen freiverantwortlichen Suizidentschluss oder liegt eine strafbare Handlung seitens der Ärzte vor? Der BGH hatte nun den Fall Turowski zu entscheiden.

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In einem kontrovers diskutierten Fall von Sterbehilfe muss der Berliner Arzt Christoph Turowski wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 Strafgesetzbuch (StGB) seine dreijährige Freiheitsstrafe verbüßen. Das Tatopfer hatte keinen freiverantwortlichen Entschluss zum Suizid, was Turowski zumindest für möglich hielt, billigend in Kauf nahm und sich durch eine Infusion täterschaftlich an dem Geschehen beteiligte, wie der Bundesgerichtshof (BGH) befand (Beschl. v. 14.08.2025, Az. 5 StR 520/24).

Das Landgericht (LG) Berlin I hatte Turowski im April 2024 schuldig gesprochen, LTO berichtete. Die von ihm behandelte und schließlich getötete Patientin, eine 37-jährige Frau, war aus Sicht der 40. Großen Strafkammer wegen ihrer Depression nicht zur freien Willensbildung in der Lage. Laut LG hatte Turowski insoweit als mittelbarer Täter die Patientin zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht. Damit lag aus Sicht des Berliner Gerichts gerade kein Fall eines freiverantwortlichen Suizids vor.

Der 5. Strafsenat des BGH bestätigte diese Verurteilung nun, Turowskis Revision – die das LG ausdrücklich befürwortet hatte – blieb erfolglos. Gleichwohl enthält der erst jüngst veröffentlichte Beschluss einige inhaltliche Ausführungen des Senats, die über den Einzelfall hinaus für weitere Sterbehilfefälle relevant sein werden.

Wann Sterbehilfe strafbar ist und wann nicht

Schon oft mussten sich die Gerichte mit der Sterbehilfe befassen. Hierbei haben sich mit der Zeit einige Vorgaben herausgebildet, wann von einer Strafbarkeit auszugehen ist. Ausgangspunkt für die Frage der Strafbarkeit von Sterbehilfe ist, dass der (versuchte oder vollendete) Suizid für den Suizidenten selbst straflos bleibt. Die §§ 211 ff. StGB erfordern die Tötung eines anderen Menschen. Dogmatisch folgerichtig ist dann auch die Teilnahme am Suizid, insbesondere die Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB), grundsätzlich straflos.

Dies gilt aber nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss es sich wirklich um einen Suizid handeln und nicht um eine (strafbare) Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Maßgeblich ist insoweit das Kriterium der Tatherrschaft, wie der BGH 2022 im "Insulinfall" entschied. Zweitens muss der Suizident freiverantwortlich handeln. Dies ist in vielen Fällen aber nicht unproblematisch und bedarf einer eingehenden Prüfung. Daraus ergibt sich unter Umständen eine mögliche Strafbarkeit für den "Helfer" gemäß § 222 (fahrlässige Tötung) oder §§ 211, 212 StGB (Mord, Totschlag) – oder eben ein strafloser assistierter Suizid.

Straflose Handlungen sind nach der Rechtsprechung regelmäßig die medizinische Hilfe zum Sterben durch Behandlungsbegrenzungen (auch als "passive Sterbehilfe" oder "Sterbenlassen" bezeichnet), sowie die Hilfe im Sterben in Form von Leidenslinderung (auch als "indirekte Sterbehilfe" oder "Symptomkontrolle" bezeichnet). Zu beachten sind insoweit medizinische Indikationen und die Patientenautonomie.

Regelmäßig wegen Totschlag oder gar Mord macht sich insbesondere strafbar, wer eigenmächtig aus (vermeintlichem) Mitleid einen anderen tötet. Zu beachten ist aber auch, dass der BGH im "Insulinfall" zugleich entschied, dass eine straflose Suizidbeihilfe auch bei todesursächlicher, aber nur absichernder Verabreichung von Suizidmitteln vorliegen kann. § 216 Abs. 1 StGB sei nur eingeschränkt anwendbar, soweit sich Sterbewillige nicht eigenhändig töten können, so der BGH damals in einem obiter dictum.

Prägend für all diese Aspekte ist auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung § 217 StGB a.F. verfassungswidrig ist. Der Zweite Senat stellte insoweit die Rechtslage, die schon von 1871 bis 2015 galt, wieder her. Umfassende Anerkennung erfuhr durch die Entscheidung zugleich ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben einschließlich der Selbsttötung und der Freiheit Hilfe bei Dritten zu suchen und angebotene Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Seitdem hat es der Gesetzgeber nicht vermocht, eine neue Regelung zu treffen, wenngleich schon mehrere Vorschläge zur Diskussion standen.

Warum der Suizidentschluss der Patientin nicht freiverantwortlich war

Im Rahmen der Sachrüge hatte sich der BGH nun zunächst mit der Frage der Freiverantwortlichkeit zu befassen. Der Entschluss eines Suizidenten zur Selbstötung ist als freiverantwortlich anzuerkennen, wenn die Entscheidung zur Selbsttötung seinem autonom und frei gebildeten Willen entspricht. Der Freiverantwortlichkeit entgegenstehen können insbesondere die schuldausschließenden Merkmale des § 20 StGB – also auch psychische Erkrankungen. Ebenfalls in Betracht kommen Umstände, die einem Tötungsverlangen die Ernstlichkeit und damit die ihm nach § 216 Abs. 1 StGB zukommende privilegierende Wirkung (das Strafmaß von § 216 Abs. 1 StGB beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, während das von § 212 StGB überhaupt erst bei fünf Jahren beginnt) nehmen können.

Das Landgericht hatte insoweit festgestellt, dass die Frau seit fast zwanzig Jahren an einer manisch-depressiven Grunderkrankung litt. Nach zwei misslungenen Suizidversuchen hatte sie ab 2013 eine bessere Phase mit konstant höherer Lebensqualität. 2020 verschlechterte sich ihr Zustand aber wieder und auch die erneute Einnahme von Antidepressiva linderte ihr Leiden nicht nachhaltig. Ab Sommer 2021 hegte sie dann erstmals wieder Suizidgedanken.

Turowski hatte seinerseits Anfang 2021 begonnen, als "Freitodbegleiter" zu arbeiten und bereits 15 bis 20 Suizidbegleitungen durchgeführt. Kurz darauf kam es zum Erstkontakt mit der später getöteten Frau. Nach nur zwei Wochen stellte er ihr tödlich wirkenden Tabletten zur Verfügung, die sie jedoch erbrach. Diesbezüglich wurde Turkowski freigesprochen, weil das Landgericht insoweit noch von einer Freiverantwortlichkeit seitens der Frau ausging. Anders aber einige Wochen später, als Turowski der Frau eine Infusion mit einem tödlich wirkenden Medikament legte, welche die Frau selbst in Gang setzte und letztlich verstarb.

Bei psychisch Kranken sei eine besonders sorgfältige Prüfung nötig, so der Senat, "ob der Entschluss das feststehende Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht lediglich der Ausdruck einer durch einen akuten Krankheitsschub verursachten vorübergehenden Lebenskrise." Die (normative) Bewertung der Freiverantwortlichkeit obliege dabei grundsätzlich dem Tatgericht und gerade nicht notwendigerweise einem medizinischen Sachverständigen.

Die Frau äußerte sich insbesondere nach dem gescheiterten Aktion hinsichtlich ihres Sterbewunsches indes überaus ambivalent. Aufgrund ihrer Krankheit war ihr eine objektive Abwägung nicht mehr möglich. Sie war vielmehr davon überzeugt, noch nie in ihrem Leben glücklich gewesen zu sein und auch in Zukunft nie glücklich werden zu können. Unter dem Einfluss der akuten Störung konnte sie nicht erkennen, dass sie viele Jahre dank erfolgreicher Behandlung unbeeinträchtigt von ihrer Grunderkrankung leben konnte. Bei Turowksi bat die Frau am Tattag gar um Entschuldigung wegen ihres "ewigen Hin und Her". Noch wenige Stunden vor dem Tod sprach sie sich für das Weiterleben aus.

Hinzu kam, dass Turowski der Frau wahrheitswidrig zusicherte, ihren Tod diesmal erforderlichenfalls durch das Beibringen zusätzlicher Mittel sicherzustellen. Damit habe er die Entscheidungsfindung der Frau manipuliert, so der BGH deutlich. Er habe so innere Hemmungen der Frau beseitigt, denn in ihrem Abwägungsprozess habe das Risiko eines weiteren Fehlschlags gewichtig gegen einen erneuten Suizidversuch gesprochen, weil sie sich vor den daraus resultierenden körperlichen Schäden und Zwangsmaßnahmen fürchtete.

Warum der Arzt hier mittelbarer Täter ist

Das Landgericht hatte Turowski nicht etwa wegen Beihilfe verurteilt, sondern dessen mittelbare Täterschaft bejaht. Dies erfolgte ebenfalls rechtsfehlerfrei, so der BGH.

Mittelbarer Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, wer eine Straftat durch einen anderen begeht; der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten, so der BGH.

Vielfach habe Turowski hier maßgeblichen Einfluss auf das Geschehen genommen und Tatherrschaftswillen gehabt. Unter anderem sabotierte er den von einer Freundin der Frau infolge des gescheiterten Sterbeversuchs eingeleiteten Notarzteinsatz. Beim Abtransport der Frau durch Rettungskräfte gab er ihr sinngemäß mit auf den Weg, dass sie es beim nächsten Mal schaffen würden. Die Frau wurde damals in eine psychiatrische Klinik verbracht.

Dort erhielt Turowski infolge seines Protests gegen die Unterbringung ein Hausverbot und hielt dennoch engen telefonischen Kontakt zur Frau. Obwohl ihm bewusst war, dass die Frau in ihrem Entschluss schwankte, versicherte er ihr stetig seine jederzeitige und kurzfristige Bereitschaft, ihren Suizid zu unterstützen. Trotz mangelnder psychiatrischer Fachkenntnisse bestärkte er sie zudem in ihrer (falschen) Auffassung, "austherapiert" zu sein.

Auch wenn er selbst nicht den unmittelbar zum Tode führenden Akt vornahm, sei Turowski gleichwohl (mittelbarer) Täter, so der BGH weiter. Die Frage, ob der Sterbewillige sich in die Hand eines Dritten begibt und den Tod duldend entgegennimmt oder aber bis zuletzt das Geschehen in den Händen behält, sei nur für die Frage einer unmittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) bei der Mitwirkung an einer freien Suizidentscheidung maßgeblich. "Ist der Suizid dagegen nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, kann nach allgemeinen Grundsätzen jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen", so der BGH.

Dadurch werde eine – vielfach aus der BVerfG-Entscheidung als allgemeine Notwendigkeit abgeleitete – straffreie ärztliche Suizidassistenz auch nicht unmöglich. "Es setzt ihr nur die verfassungsrechtlich zur Verhinderung des Vollzugs unfreier Suizidentscheidungen gebotenen Grenzen", betont der 5. Strafsenat abschließend.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte Anfang 2024 das LG Essen einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie verurteilt. Ebenfalls erging ein Schuldspruch wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft, der Getötete litt zuvor jahrelang an paranoider Schizophrenie und konnte laut den Gerichten deshalb keinen freiverantwortlichen Suizidentschluss treffen. Das Urteil hatte sowohl beim BGH als auch beim BVerfG Bestand.

Hinweis: Wenn Ihre Gedanken um Suizid kreisen, wenn Sie sich traurig oder depressiv fühlen, holen Sie sich Hilfe. Die Telefonseelsorge ist kostenlos und zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar: Per Telefon 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 oder 116 123, per Mail und Chat unter online.telefonseelsorge.de.

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BGH sieht Totschlag in mittelbarer Täterschaft: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59177 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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