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Patriarchaler Beteiligungszwang muss belegt sein: BGH hebt Straf­zu­­­mes­­sung bei Mor­d­ver­­­such im Rocker­­mi­­lieu auf

04.08.2026

Prozess gegen drei Frauen nach Schüssen auf Rocker

Mehrere Frauen standen in dem Fall wegen Beihilfe vor Gericht. Foto: picture alliance/dpa | Marcus Brandt

Wegen eines "patriarchalen Familiengefüges" habe sich eine Frau nicht der Tatbeteiligung entziehen können, so das LG Hamburg. Den BGH überzeugte das nicht, deshalb könnte der Mutter eines Haupttäters nun doch eine Gefängnisstrafe drohen.

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Patriarchale Familienstrukturen können nur dann ein Strafmilderungsgrund sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich eine weibliche Tatbeteiligte der Tatbeteiligung nicht entziehen konnte. Bloße Vermutungen des Tatgerichts genügen hierfür nicht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 16.07.2026, Az. 5 StR 125/26). Der 5. Strafsenat hob damit eine Entscheidung des Hamburger Landgerichts (LG) aus Juli 2025 (Az. 604 Ks 13/23 6500 Js 121/23) auf.

Der Fall spielt im Hamburger Rockermilieu. In einer Sommernacht 2018 hatten Mitglieder der Gruppierung "Mongols MC" an einer roten Ampel fünf Schüsse auf den Wagen eines Mitglieds der "Hells Angels" abgegeben. Der Mann wurde schwer verletzt, überlebte die Tat aber. Er ist seither querschnittsgelähmt. In dem nun entschiedenen BGH-Verfahren geht es um die Rolle der Mutter des Haupttäters, der zwischenzeitlich u.a. wegen versuchten Heimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Das LG Hamburg hatte sie wegen Beihilfe zu dieser Tat nach § 27 Strafgesetzbuch (StGB) schuldiggesprochen. Sie hatte nach den tatgerichtlichen Feststellungen mit einer älteren Tochter zusammen bei der Suche nach dem Geschädigten geholfen.

Die Frau kam zunächst glimpflich davon – zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung hatte das Landgericht gegen sie verhängt. Der Strafrahmen war dabei gemäß § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert worden: einmal nach der zwingenden Milderung für die Beihilfe (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB) und einmal nach der im Ermessen des Gerichts stehenden Milderung für den Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB). Statt lebenslanger Freiheitsstrafe kam nur noch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten in Betracht. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte Erfolg.

Angeklagte freute sich über Querschnittslähmung des Geschädigten

Zwar sei Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts und eine "Richtigkeitskontrolle" im Einzelnen finde nicht statt, so der 5. BGH-Strafsenat. Ein Eingriff des Revisionsgerichts sei nur ausnahmsweise geboten: "wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt".

Als rechtsfehlerhaft wertete der BGH die Milderung im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit nach § 23 Abs. 2 StGB. Falsch sei, dass das LG die Strafmilderung u.a. damit begründet hatte, dass die Frau bislang nur wegen Vermögensdelikten vorbestraft sei. Grundsätzlich gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht einschlägige Vorstrafen zwar nicht stets strafschärfend wirken müssen. "Nicht angehen kann es aber, solche Vorstrafen als Strafmilderungsgrund einzustellen", so der Senat.

Auch hob der Senat hervor, mit welcher kriminellen Absicht sie sich an der Tat beteiligt hatte: Der Haupttäter wollte sich an dem Geschädigten rächen. Die Mutter war dabei in den Tatplan eingeweiht, welcher sich von Anfang an als gemeinschaftliches Vorhaben darstellte. Auch machte sie sich das Tatmotiv zu eigen, soweit sie die Tatfolgen in Form einer Querschnittslähmung als eine "noch größere Strafe als den Tod" begrüßte. Insofern bemängelte der Senat nebenbei die unterbliebene Prüfung niedriger Beweggründe als weiterem Mordmerkmal.

"Patriarchales Familiengefüge": Blieb ihr kein Ausweg?

Auch hatte das LG zugunsten der Frau berücksichtigt, ihr "dürfte es" innerhalb des patriarchalisch dominierten Familiengefüges "nur eingeschränkt möglich gewesen sein", sich der Tatbeteiligung zu widersetzen. Dies blieb aus Sicht des Senats allerdings eine bloße Vermutung, es fehle eine entsprechende Tatsachengrundlage. 

Der Begründungsaufwand wäre umso höher gewesen, da das Urteil selbst Tatsachen enthält, die den Ausführungen des LG an dieser Stelle entgegenstehen. Konkret hatte sich die Frau am Tattag selbst gar nicht an der Suche nach dem Geschädigten beteiligt, worüber sich der Haupttäter sehr verärgert zeigte – folglich war es ihr durchaus möglich, sich den Forderungen ihres Sohnes zu entziehen. Zudem belege der bereits zitierte Ausspruch ("noch größere Strafe als den Tod") ein "ureigenes Tatinteresse" der Mutter, was gegen eine bloß notgedrungene Tatbeteiligung spreche.

Beim Landgericht wird nun eine andere Schwurgerichtskammer erneut über die Strafzumessung zu entscheiden haben. Sollte dies dazu führen, dass doch keine Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB vorzunehmen ist, verbliebe es bei der einfachen Milderung nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB. Der Strafrahmen läge dann bei Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren, eine Aussetzung zur Bewährung wäre nicht mehr möglich.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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Patriarchaler Beteiligungszwang muss belegt sein: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60584 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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