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OLG Stuttgart zur Mannheimer Messerattacke: Lebens­lange Haft­strafe für den Atten­täter

16.09.2025

Verkündungstermin beim OLG Stuttgart

Sulaiman A.s Tat löste eine Diskussion über die Abschiebung ausländischer Straftäter sowie über Messerverbote aus. Foto: picture alliance/dpa | Marijan Murat

Der Afghane hatte im Mai 2024 sechs Menschen auf dem Mannheimer Marktplatz mit einem Messer angegriffen, der Polizist Rouven Laur starb danach an seinen Verletzungen. Dafür verurteilte ihn das OLG nun zu einer lebenslangen Haftstrafe.

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Nach dem tödlichen Messerangriff auf einen Polizisten in Mannheim ist der Angeklagte zu lebenslanger Haft wegen Mordes gemäß § 211 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte im Verfahren gegen den 26-jährigen Afghanen Sulaiman A. zudem die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs.1 S.1 Nr.2 StGB fest. Das bedeutet, dass eine vorzeitige Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren Haft zunächst unwahrscheinlich ist. Das Vollstreckungsgericht wird später die Fortdauer der Vollstreckungszeit über 15 Jahre hinaus prüfen. In der Regel wird man in Fällen der besonderen Schwere der Schuld von einer längeren Haftzeit ausgehen können. 

A. wurde auch wegen versuchten Mordes in vier Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 16.09.2025, Az. 5 St 2 BJs 231/24).

Laut Anklage verletzte A. bei dem Angriff auf dem Mannheimer Marktplatz am 31. Mai 2024 sechs Menschen mit einem Messer: fünf Teilnehmer einer Kundgebung der islamkritischen Bürgerbewegung Pax Europa (BPE) sowie den Polizisten Rouven Laur. Der Beamte starb zwei Tage später an seinen Verletzungen. Der damals 25-jährige Angreifer wurde von einem anderen Polizisten niedergeschossen.

A. soll sich über Jahre radikalisiert haben

Die Bundesanwaltschaft war in ihrer Anklage davon überzeugt, dass der Angeklagte sich über Jahre vor der Tat radikalisierte und sich mit der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) identifizierte. Er habe nicht nur den Islamkritiker Michael Stürzenberger von der BPE töten wollen, sondern so viele Islamkritiker und "vermeintlich Ungläubige" wie möglich.

A. hat die Tat im Verfahren, das im Februar begann, gestanden und laut Prozessbeobachtern teilweise auch Reue gezeigt. Mit Blick auf ein Motiv verwies er auf den Gaza-Krieg, der 2023 begann und sein Leben verändert habe. Er soll sich auf Telegram mit einem Chatpartner ausgetauscht haben, der ihn in seinem Vorhaben bestärkt habe, Stürzenberger zu töten.

Frau und Kinder in Hessen

Der Angeklagte war vermutlich mit elf Jahren aus Afghanistan geflohen. 2013 kam er nach Frankfurt und stellte nach Informationen der dpa einen Antrag auf Asyl. Dieser wurde abgelehnt. Es wurde allerdings ein Abschiebeverbot verhängt, vermutlich wegen des jugendlichen Alters. Er war der Polizei vor der Tat nicht bekannt. Bis zur Tat hatte A. mit seiner Frau und den zwei kleinen Kindern im hessischen Heppenheim gelebt – rund 35 Kilometer nordöstlich von Mannheim. 

Wenige Tage nach der Tat hatte der GBA wegen der besonderen Bedeutung der Tat gemäß § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Ermittlungen an sich gezogen.

Die Tat löste eine größere Diskussion über die Abschiebung ausländischer Straftäter sowie über Messerverbote aus. Kurz danach kündigte die damalige Ampel-Regierung an, Abschiebungen bestimmter Krimineller auch nach Afghanistan wieder möglich zu machen.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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OLG Stuttgart zur Mannheimer Messerattacke: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58152 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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