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KG verwirft Revision der Staatsanwaltschaft: Auch Gefäng­nis­in­sassen dürfen Cannabis haben

04.06.2025

Ein richtig fetter Dübel

Bis zu 50 Gramm Cannabis dürfen auch Häftlinge besitzen, so das KG. Das heißt aber noch nicht, dass sie es auch rauchen dürfen. Foto: RRF - stock.adobe.com

Können Hafträume einen "gewöhnlichen Aufenthalt" darstellen, an dem Gefängnisinsassen legal Gras besitzen dürfen? Darauf kam es für die Frage an, ob Strafgefangene nach dem KCanG bis zu 50 Gramm Cannabis in ihren Zellen besitzen dürfen.

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Im Zuge der Teil-Legalisierung von Cannabis ist auch für Strafgefangene der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis im Haftraum während der Verbüßung ihrer Haftstrafe entsprechend § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) legal. Das hat das Kammergericht (KG) entschieden (Urt. v. 28.05.2025, Az. 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25).

Der in diesem Fall Angeklagte verbüßt seit September 2023 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Im April 2024 fanden Beamte in seinem Haftraum 45,06 Gramm Cannabisharz mit einer Wirkstoffmenge von 13,64 Gramm Tetrahydrocannabinol, das zum Eigenkonsum bestimmt war. Es kam zu einem weiteren Strafverfahren gegen den Mann, doch das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten entschied: Es handele sich gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG um den erlaubten Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis am "gewöhnlichen Aufenthalt" des Angeklagten (Az. 268 Ds 1101/24 – 273 Js 3522/24).

AG: "Gewöhnlicher Aufenthalt" ab sechs Monaten Haft

Juristisch ausschlaggebend ist hierbei, ob der Haftraum ein "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes sein kann. § 1 Nr. 17 KCanG enthält eine entsprechende Legaldefinition: "gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben". Aus Sicht des Amtsgerichts ist das jedenfalls ab einer Haftdauer von mindestens sechs Monaten der Fall. Dass ein Gefängnisaufenthalt in aller Regel unfreiwillig erfolgt, spiele dabei keine Rolle.

Gegen diese juristische Ansicht ging die Staatsanwaltschaft in (Sprung-)Revision. Es sei vielmehr eine restriktive Auslegung des KCanG geboten. Der Gesetzeszweck sei nicht auf den Besitz von Cannabis in Hafträumen, sondern auf den Konsum innerhalb privater Wohnräume gerichtet. Weiter argumentierte die Staatsanwaltschaft mit § 8 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO), der regelt, dass sich der Gerichtsstand nach dem "gewöhnlichen Aufenthalt" bzw. dem letzten bekannten Wohnsitz richtet, wenn eine Person keinen festen Wohnsitz hat. Daraus schließt sie, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" im KCanG entsprechend eng ausgelegt werden müsse. 

Zuletzt sprächen auch die Erwägungen zur Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt dagegen, Gefängniszellen als "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des KCanG gelten zu lassen.

KG bestätigt AG: Tatsächliche Lebensverhältnisse ausschlaggebend

Der 5. Strafsenat des KG verwarf die Revision und bestätigte damit die Entscheidung des AG Tiergarten. Ausführlich widmet sich der Senat der Herleitung und Begründung, warum die Justizvollzugsanstalt der "gewöhnliche Aufenthalt" eines Häftlings sein kann. 

Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien kommt das KG – wie schon das AG – zu dem Ergebnis: Im Einklang mit sozial- und steuerrechtlichen Normen, an die der Gesetzgeber die Regelung im KCanG angelehnt habe, komme es (allein) auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse an. Demnach könne die Strafhaft in einem Gefängnis unter das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" zu subsumieren sein.

"Allgemeine Erwägungen zur Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt sowie zur Gefährdung des Vollzugsziels" hätten im KCanG keinen Ausdruck gefunden und seien daher nicht geeignet, den Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG eng auszulegen und somit über Gebühr einzuschränken, so der Senat weiter. 

Das heißt aber nicht, dass Gefangene, die Gras legal besitzen, auch kiffen dürfen. Das KG weist nämlich darauf hin, dass es den Anstaltsleitungen unbenommen bleibe, "auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze den Besitz und Konsum von Cannabis in Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung der Anstalt generell zu untersagen und entsprechende Verstöße mit vollzuglichen Maßnahmen zu ahnden".

Offen ließ das KG dabei die Frage, "ob im Haftraum einer Justizvollzugsanstalt (auch) ein Eigenanbau von Cannabispflanzen von der Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgenommen wäre oder ob § 9 Abs. 1 KCanG eine Beschränkung des erlaubten Anbaus auf privaten Wohnzwecken gewidmete Räumlichkeiten zu entnehmen ist, sodass unter öffentlicher Verwaltung stehende Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten hiervon ausgenommen sind". Das wird die Rechtsprechung bestimmt noch an anderer Stelle zu entscheiden haben.

jb/LTO-Redaktion

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KG verwirft Revision der Staatsanwaltschaft: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57343 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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