LG Oldenburg untersagt Verbreitung heimlicher Aufnahmen: Tier­rechts­akti­visten müssen für Ein­bruch in Schlachthof zahlen

16.07.2025

Zwei Tierschützer brachen in einen Schlachthof ein, um heimlich Videos zu machen. Die Aufnahmen gelangten ins Internet. Das Landgericht Oldenburg hat die Aktivisten unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Im Frühjahr 2024 drangen zwei Tierrechtsaktivisten in einen niedersächsischen Schlachthof ein, um die Betäubung von Schweinen mit Kohlendioxid (CO2) zu dokumentieren. Auf den heimlich aufgenommenen Videos ist zu sehen, wie Schweine in eine Gondel getrieben und damit in einen Schacht gefahren werden, um dort mit hochkonzentriertem Kohlendioxid betäubt zu werden. Dies ist zwar eine gängige, aber nicht unumstrittene Schlachtmethode. Die Aufnahmen zeigen, dass die Schweine unruhig werden und schreien. Die aufgenommenen Videos gelangten ins Internet.

Das Landgericht (LG) Oldenburg hat sie jetzt unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Außerdem hat der Betreiber des Schlachthofs Unterlassungsansprüche. Die Aktivisten dürfen das umzäunte Gelände nicht mehr ohne Erlaubnis (§§ 858 ff., 903, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) betreten und die illegal erlangten Aufnahmen dürfen nicht mehr verbreitet werden (Urt. v. 16.07.2025, Az. 5 O 326/25).

Die beiden Beklagten, Agrarwissenschaftlerin Anna Schubert und Fotograf Hendrik Haßel, sind auch in den sozialen Medien aktiv, unter anderem bei Instagram gibt es einen eigens für die Dokumentation dieses Zivilverfahrens eingerichteten Kanal ("schlachthofprozess"). Vertreten wurden sie in dem Verfahren von der Berliner Kanzlei KM8. Der Fleischbetrieb wurde vom Hamburger Büro der Kanzlei GvW Graf von Westphalen vertreten.

Betreiber des Schlachthofs fordert 98.000 Euro Schadensersatz

Nach Überzeugung des Gerichts ist Schubert dafür verantwortlich, dass die Organisation Animal Rights Watch (ARIWA) das Material veröffentlicht hat. Ihrem Kollegen konnte die Verbreitung der Aufnahmen nicht nachgewiesen werden. Deshalb richtet sich der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Videomaterials nur gegen sie. Außerdem hat der Fleischbetrieb gegen sie einen Anspruch auf Feststellung zu ersetzender Schäden und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Gegen Haßel beschränkt sich der Unterlassungsanspruch auf das Betreten des Betriebsgeländes, eine nur hierauf bezogene Schadensersatzpflicht und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

In dem Urteil, das LTO vorliegt, findet sich auch eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit einerseits sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Fleischbetriebes andererseits. Im Ergebnis fiel die Abwägung zugunsten des Fleischbetriebes aus, "da die Filmaufnahmen durch vorsätzlichen Rechtsbruch der Beklagten verschafft worden sind und vorliegend nicht das vom Bundesgerichtshof entwickelte Verbreiterprivileg eingreift".

Aktivisten wollen Urteil nicht akzeptieren

Der Betreiber des Schlachthofs und die beiden Aktivisten haben nun einen Monat Zeit, um das Urteil noch anzugreifen. Sollte es rechtskräftig werden, muss in einem weiteren Verfahren die Höhe des Schadensersatzes festgelegt werden. Der Betreiber des Schlachthofs fordert 98.000 Euro.

Die Aktivisten kündigten an, das Urteil anzufechten. "Damit werden wir uns natürlich nicht abfinden", sagte die Anna Schubert. "Was ist ein Hausfriedensbruch im Vergleich zu einem Erstickungstod?" Die Aufnahmen müssten gezeigt werden. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, dürfte das Material nicht mehr von Schubert auf der Seite der Organisation Animal Rights Watch hochgeladen werden.

Auch der Hendrik Haßel möchte nicht aufgeben. "Wir werden natürlich dafür kämpfen, dass die Bilder online bleiben". Die Gesellschaft müsse über das Leid der Tiere informiert werden. "Die Bilder zeigen ganz klar: CO2 ist keine Betäubung", sagte Haßel. "CO2 bedeutet Atemnot, Panik und Schmerzen".

Betäubung ist sehr umstritten

Die Methode ist nach Einschätzung der Juristin Barbara Felde ein Verstoß gegen das deutsche Tierschutzgesetz. "Das ist meines Wissens auch relativ unstreitig, und jeder weiß das und gibt das auch zu", meint die Vize-Vorsitzende der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht. Die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) habe schon 2004 festgestellt, dass Tiere unter CO2 leiden. Gleichwohl erlaube das Unionsrecht, welches Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht hat, diese Methode.

Der Betreiber des Schlachthofs beruft sich auf die entsprechende EU-Verordnung. "Die CO2-Betäubung ist derzeit die europarechtlich und im deutschen Tierschutzrecht zugelassene Standardmethode für die Betäubung von Schweinen vor der Schlachtung und wird von uns tierschutzkonform unter ständiger Aufsicht durchgeführt", teilte Niko Brand mit.

Nach Angaben des Verbands der Fleischwirtschaft ist die Betäubung von Schweinen mit CO2 europaweit üblich. "In Deutschland werden schätzungsweise 80 Prozent der Schweine mit diesem Verfahren betäubt", meint Geschäftsführer Steffen Reiter. Das Betäuben und Schlachten werde nur von Fachpersonal übernommen. In jedem größeren Schlachtbetrieb gebe es zudem Tierschutzbeauftragte und behördliche Veterinäre, die den Prozess begleiten und überwachen. Aus Sicht des Verbands ist die Methode alternativlos. "Verfahren wie die Elektrobetäubung sind in Großbetrieben meist nicht praktikabel", erklärte Reiter. Der Einsatz von Gasen wie Helium oder Argon sei noch in der Erprobungsphase. "Die Gase stehen teilweise auch für einen großflächigen Einsatz in der Menge gar nicht zur Verfügung".

Juristin Barbara Felde hält das für vorgeschoben und setzt sich für die Betäubung mit der Elektrozange ein. "Die muss natürlich – um tierschutzgerecht zu sein – korrekt vorgenommen werden. Das braucht Zeit", sagte Felde. Es sei ein Scheinargument, dass Schweine dabei zu sehr unter der Trennung von ihren Artgenossen leiden würden. "Es ist für die Schweine mindestens genauso schlimm – wenn nicht gar sehr viel schlimmer – in dem Paternoster in den CO-2-Keller zu fahren und dort teilweise über eine Minute Todeskampf zu durchstehen – das dann aber mit anderen Schweinen zusammen", betonte die Tierschutzrechtlerin.

jb/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

LG Oldenburg untersagt Verbreitung heimlicher Aufnahmen: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57680 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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