Wer mehr als einen Hund hält, muss mancherorts tief in die Tasche greifen. Das VG Koblenz hat nun entschieden: Auch deutlich erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Futter, Tierarzt, Versicherung – ein Hund kostet. Hinzu kommt vielerorts die Hundesteuer. In einer Ortsgemeinde an der Mosel fällt sie für den ersten Hund mit 50 Euro im Jahr noch vergleichsweise moderat aus. Für den zweiten Hund verlangt die Gemeinde seit 2024 jedoch 400 Euro, für jeden weiteren sogar 600 Euro.
Gegen diese Staffelung wandten sich gleich zwei Hundehalter: Einer hält zwei Hunde, eine weitere Halterin drei. Beide zogen vor Gericht – ohne Erfolg (Urt. v. 9.12.2025, Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO).
Ausgangspunkt der beiden Verfahren war die Hundesteuer für das Jahr 2024. Einer der Kläger, der im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde lebt und zwei Hunde hält, wandte sich gegen die für ihn festgesetzte Steuer. Grundlage der Erhebung ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde. Danach wird die konkrete Höhe der Hundesteuer nicht unmittelbar in der Satzung selbst festgelegt, sondern jährlich durch die Haushaltssatzung bestimmt (§ 5 Abs. 1 der Hundesteuersatzung).
Für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 änderte die Gemeinde ihre Steuersätze deutlich. Während der erste Hund weiterhin 50 Euro im Jahr kostet, stieg die Steuer für den zweiten Hund von zuvor 120 Euro auf 400 Euro. Für jeden weiteren Hund erhöhte sich der Betrag von 350 Euro auf 600 Euro. Auch die Steuersätze für als gefährlich eingestufte Hunde wurden angehoben.
Auf dieser Grundlage setzte die Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) mit Bescheid vom 29. Januar 2024 die Hundesteuer für den Kläger fest. Für das Jahr 2024 sollte er insgesamt 450 Euro zahlen – 50 Euro für den ersten Hund, 400 Euro für den zweiten.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er hielt die Steuer für deutlich zu hoch. Die Erhöhung komme einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Gemeinde die Steuersätze gerade für Zweit- und Dritthunde so stark angehoben habe. Der Widerspruch blieb erfolglos; der zuständige Kreisrechtsausschuss wies ihn zurück.
Daraufhin erhob der Hundehalter Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Die 5. Kammer legte in beiden Fällen denselben rechtlichen Maßstab zugrunde.
Der Kern des Streits: Steuer mit erdrosselnder Wirkung?
Im Kern ging es um die Frage, ob die Hundesteuer eine sogenannte erdrosselnde Wirkung hat. Gemeint ist damit die äußerste Grenze zulässiger Besteuerung: Eine Steuer ist unzulässig, wenn sie die Ausübung der besteuerten Tätigkeit faktisch unmöglich macht.
Genau das sah der Kläger hier gegeben. Die Steuer für den zweiten Hund stehe außer Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Hundehaltung. Diese bezifferte er auf lediglich 316 Euro im Jahr.
Hinzu komme die Staffelung. Für den zweiten Hund verlange die Gemeinde das Achtfache des für den ersten Hund vorgesehenen Betrags. Eine nachvollziehbare Begründung für diesen deutlichen Sprung habe es nicht gegeben. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen das Willkürverbot und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Außerdem verwies er auf die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV). Diese verpflichtet Hundehalter dazu, ihren Hunden regelmäßig Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen. Eine Steuer, die Mehrhundehaltung faktisch verhindere, stehe dazu im Widerspruch.
Hundehaltung lässt man sich was kosten
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Hundesteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpft daran an, dass jemand sich freiwillig für einen bestimmten Aufwand entscheidet – hier die Haltung eines Hundes. Entscheidend sei daher nicht, wie stark die Steuer den einzelnen Halter treffe, sondern wie sie sich für den durchschnittlichen Hundehalter im Gemeindegebiet auswirke.
Zudem stehe den Gemeinden bei der Festlegung der Steuersätze ein weiter Spielraum zu. Sie müssten nicht im Einzelnen begründen, warum sie eine bestimmte Steuerhöhe festlegen. Anders als etwa im Bauplanungsrecht gebe es bei der Hundesteuer keine festen gesetzlichen Vorgaben für eine Abwägung.
Eine erdrosselnde Wirkung sah das Gericht auch nicht. Es ging davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Hundes bei mindestens 1.000 Euro im Jahr liegen. Grundlage dafür ist eine wissenschaftliche Untersuchung der Universität Göttingen, auf die Gerichte regelmäßig zurückgreifen. Berücksichtigt werden dabei nicht nur laufende Kosten wie Futter, Versicherung und Tierarzt, sondern auch einmalige Ausgaben.
Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die vom Kläger angesetzten 316 Euro pro Jahr für deutlich zu niedrig. Schon die veranschlagten Futterkosten von rund 29 Cent pro Tag ließen Zweifel aufkommen. Auch die Annahme, Zweit- oder Dritthunde seien grundsätzlich günstiger als der erste Hund, überzeugte die Kammer nicht. Laufende Kosten fielen für jeden Hund gesondert an.
Auch der deutliche Sprung vom ersten zum zweiten Hund überschreite die zulässige Grenze nicht. Zwar liege die Steuer im oberen Bereich, falle im bundesweiten Vergleich aber nicht völlig aus dem Rahmen. Umgerechnet entspreche der Steuersatz für den zweiten Hund einer monatlichen Belastung von rund 33 Euro. Das sei spürbar, mache die Hundehaltung aber nicht faktisch unmöglich.
Diese Einschätzung übertrug das Gericht auch auf den Fall der Halterin mit ihren drei Hunden.
Auch kein Verstoß gegen Tierschutzrecht
Auch aus der TierSchHuV folge nichts anderes. Zwar verlangt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchHuV, dass Hunde regelmäßig Kontakt zu Artgenossen haben. Das müsse jedoch nicht durch mehrere Hunde im eigenen Haushalt geschehen. Spaziergänge, Hundeschule oder andere Kontakte reichten aus.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
xp/LTO-Redaktion
VG Koblenz zur Hundesteuer: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58948 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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