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BVerwG zum Reisekostenrecht: "Geringe Ent­fer­nung" beträgt höchs­tens zwei Kilo­meter

04.12.2025

BVerwG in Leipzig

Auch vermeintlich kleinteilige Entscheidungen der Bundesgerichte können weitreichende Auswirkungen für viele Betroffene haben. Foto: EdNurg - stock.adobe.com

Beamte können bei Dienstreisen oft ein Tagegeld erhalten. Nicht aber bei geringer Entfernung – also bis zu zwei Kilometer nach Straßenentfernung, klärte nun das BVerwG. Die Luftlinie sei irrelevant.

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Eine "geringe Entfernung" beträgt im Sinne des Reisekostenrechts maximal zwei Kilometer zwischen Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird. Zu messen ist dies nicht nach Luftlinie, sondern nach der Straßenentfernung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 04.12.2025, Az. 5 C 9.24).

Konsequenzen hat dies für die Frage, wann die Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausgeschlossen ist.

Geklagt hatte eine Bundesbeamtin. Sie führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch. Dafür wollte sie Tagesgeld für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 Euro haben, was der Dienstherr ablehnte. Begründet wurde dies mit § 6 Abs. 1 S. 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG): "Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt."

Es kam also darauf an, was eine "geringe Entfernung" ist. Eine zugehörige Verwaltungsvorschrift, auf welche sich der Dienstherr stützte, begrenzt dies pauschal auf zwei Kilometer. Die Beamtin ging nun durch alle Instanzen – mit Erfolg.

Luftlinie oder tatsächliche Straßenentfernung?

In erster Instanz war die Beamtin mit ihrer Klage erfolgreich. Jedoch hatte die Berufung des Dienstherrn dagegen Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim änderte das Urteil. Die pauschale Festlegung der Verwaltungsvorschrift auf zwei Kilometer sei sachgerecht. Die Entfernung sei nach Luftlinie zu bestimmen. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entstehe, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könne, hatte der VGH argumentiert.

Mit ihrer Revision war die Beamtin nun abermals erfolgreich. Nicht zu beanstanden sei die Entscheidung des VGH zwar dahingehend,  dass "geringe Entfernung" im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung nicht – wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz noch meinte – nach den Umständen des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten zu bestimmen sei. Vielmehr sei dies typisierend und pauschal zu bestimmen, die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer erweise sich insoweit als noch gesetzeskonform.

Anders als der VGH meinte, ist für die Berechnung aber nicht die Luftlinie, sondern die tatsächliche Straßenentfernung maßgeblich, stellt das BVerwG klar. Das war das Glück der Beamtin: Per Luftlinie betrug die Entfernung lediglich 1,9 Kilometer – also knapp unter der Grenze. Stellt man auf die kürzeste mit einem Auto zurücklegbare Straßenentfernung ab, beträgt die Entfernung indes 2,1 Kilometer. Ihr Anspruch auf Tagegeld scheitert also jedenfalls nicht an § 6 Abs. 1 S. 3 BRKG.

jb/LTO-Redaktion

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BVerwG zum Reisekostenrecht: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58789 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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