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OVG NRW gibt Polizeipräsidium recht: Mes­ser­verbot per lan­des­recht­li­cher Gene­ral­klausel recht­mäßig

08.07.2025

Waffenverbotszone Berlin

Bundesweit gehen Sicherheitsbehörden jüngst stärker gegen Messer und andere gefährliche Gegenstände vor. Foto: picture alliance/dpa | Annette Riedl

Darf die Polizei ein individuelles Verbot von Messern und ähnlichem aussprechen? Ja, sagt das OVG NRW, und zwar auf Grundlage der Generalklausel. Die sei eine hinreichende Ermächtigungsnorm, trotz einer bundesgesetzlichen Regelung. 

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Die nordrhein-westfälische Polizei darf ein individuelles Verbot des Mitführens von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf die polizeiliche Generalklausel stützen und benötigt hierfür keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden (Beschl. v. 08.07.2025, Az. 5 B 579/25).

Konkret untersagte das Polizeipräsidium Wuppertal einem 18-jährigen das Mitführen aller Arten von Messern und anderer gefährlicher Gegenstände in der Öffentlichkeit für die Dauer von drei Jahren.

Dies kann auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) geschehen, so der 5. Senat. Das war fraglich, denn zuletzt hatte der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich des Waffengesetzes teilweise auch auf sämtliche Arten von Messern und damit auch auf sogenannte Alltagsmesser erstreckt, LTO berichtete. Jedenfalls sei die landesrechtliche Ermächtigungsnorm dadurch nicht gesperrt, so der Senat, denn der Bundesgesetzgeber habe damit die landespolizeilichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht einschränken wollen.

Strafrechtliche Auffälligkeit als Teil der Gefahrenprognose

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte in erster Instanz noch anders entschieden (Az. 18 L 1480/25). Doch das OVG sah hier hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von dem Mann eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. 

"In die Gefahrenprognose war dabei nicht zuletzt einzustellen, dass hier mit Leib und Leben Dritter besonders gewichtige Schutzgüter im Raum stehen, zu deren wirksamem Schutz die Polizei weitreichende Präventionsinstrumente nutzen kann", heißt es dazu seitens des OVG. Als relevant erachtet der Senat insoweit auch, dass der Mann wiederholt strafrechtlich aufgefallen war – innerhalb von Gruppen ebenfalls gewaltbejahender bzw. polizeibekannter junger Männer. Das rechtfertige "den gefahrabwehrrechtlichen Schluss, der Mann werde auch künftig Dritten mit gefährlichen Gegenständen gegenübertreten und diese möglicherweise zum Einsatz bringen".

Als Teil eines Gesamtkonzeptes der Wuppertaler Polizei sei die Maßnahme weiterhin geeignet und auch sonst verhältnismäßig, so das OVG knapp. Es sei insbesondere angemessen, "da mit dem Verbot nur eine geringfügige Eingriffsintensität verbunden ist".

jb/LTO-Redaktion

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OVG NRW gibt Polizeipräsidium recht: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57606 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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